Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 602/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17200

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117BXII[X.]602.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 602/15
vom
18. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 6; ZPO § 41 Nr. 6
Ein [X.], der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als [X.] in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die

von einem anderen [X.] angeordne-te

endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.
[X.], Beschluss vom 18. Januar 2017 -
XII [X.] 602/15 -
LG [X.]

AG Wolfach

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Januar
2017
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.] Schilling, Dr.
Günter
und
Dr.
Botur
und die [X.]in Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen gegen den Beschluss der
4.
Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 30.
November
2015
wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer Betreuung für die 1964 geborene Betroffene.
Die Betroffene wurde am 18.
Mai 2015 durch ihren Hausarzt in eine psy-chiatrische Klinik überwiesen. Auf Anregung der Klinik leitete das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren ein, in dessen Verlauf
die Betroffene am 20.
Mai 2015 durch die [X.]in
B. persönlich angehört wurde. Am gleichen Tage erließ das Amtsgericht durch die [X.]in
B. eine auf sechs Monate befristete einstweilige Anordnung, mit der eine Berufsbetreuerin für die [X.] "Aufenthalts-bestimmung einschließlich Unterbringung"
und "Gesundheitsfürsorge"
bestellt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch [X.] vom 16.
Juni 2015 zurückgewiesen.
1
2
-
3
-

In dem
anschließenden Hauptsacheverfahren hat
[X.]in
B. am 8.
Juli 2015 die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens angeordnet, welches
durch den Sachverständigen Dr.
[X.] erstellt worden ist. Nach Vorlage des schrift-lichen Gutachtens hat
der infolge eines [X.]wechsels für das Verfahren zu-ständig
gewordene
[X.]
G. die Betroffene am 15.
September 2015 persön-lich angehört. Danach
hat das Amtsgericht durch [X.]
G. die Einrichtung [X.] endgültigen Betreuung für die Betroffene mit den [X.]n "Aufent-haltsbestimmung einschließlich der Unterbringung"
und "Gesundheitsfürsorge"
beschlossen; die Überprüfungsfrist ist auf vier Jahre bestimmt worden. Die da-gegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat die Beschwerdekammer des [X.] unter dem Vorsitz
der zwischenzeitlich dorthin versetzten Richte-rin
B. zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der Sachverständige
Dr.
[X.] sei überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Betroffenen eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch eine organische Wesensver-änderung vorliege. Das Gutachten beruhe weder auf einer unzureichenden [X.] noch sei es ohne hinreichende eigene Exploration erstattet worden. Es weise die erhobenen Befunde nach Aktenlage, fremdanamnesti-schen und eigenen Befunde strukturiert und nachvollziehbar aus. Gegen die 3
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-
4
-

von dem Sachverständigen Dr.
[X.] gezogenen Schlüsse spreche auch nicht, dass ein vor mehr als zwei Jahren in einem familiengerichtlichen Verfahren
er-stelltes Gutachten eines anderen Sachverständigen nur
eine "akzentuierte Per-sönlichkeitsstruktur"
der Betroffenen als gesichert angesehen und im Übrigen lediglich den Verdacht auf eine bestehende organische Wesensänderung bzw.
auf eine blande Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geäußert habe.
Dies gelte auch, weil solche Erkrankungen schubweise auftreten könnten. Die Betroffene sei krankheitsbedingt

insbesondere auch mangels Krankheitsein-sicht

nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in dem
angeordneten Wirkungs-kreis
ausreichend zu regeln. Die Betreuung habe auch gegen den Willen der Betroffenen eingerichtet werden können, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht in der Lage sei, die für und gegen die Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegenei-nander abzuwägen.
Auf eine erneute Anhörung der Betroffenen habe verzichtet werden [X.], weil sie am 20.
Mai 2015 und noch einmal am 15.
September 2015 vom Betreuungsgericht angehört worden sei. Im [X.] daran habe sie mit der Beschwerdeschrift ihre Sicht der Dinge dargelegt, so dass von einer erneuten Anhörung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.
2. Diese Ausführungen
halten
den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Die Vorsitzende [X.]in
B. war nicht deshalb nach
§
6 Abs.
1 FamFG
iVm §
41 Nr.
6 ZPO von der Mitwirkung
im Beschwerdeverfahren
aus-geschlossen, weil sie im Rahmen
ihrer früheren Tätigkeit am Amtsgericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für die Betroffene bestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren 8
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10
-
5
-

angeordnet hatte. Nach §
41 Nr.
6 ZPO ist ein [X.] von der Ausübung des [X.]amts kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren "bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt"
hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] reicht die
Mitwirkung des [X.]s an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen nicht aus
([X.] Beschlüsse vom 18.
Dezember 2014

IX
[X.]
65/13

FamRZ 2015, 746 Rn.
7 und vom 24.
Juli 2012

II
ZR
280/11

NJW-RR 2012, 1341 Rn.
2; [X.] Urteile vom 5.
Juli
1960

VI
ZR
109/59

NJW 1960, 1762
f. und vom 5.
Dezember 1980

V
ZR
16/80

NJW 1981, 1273
f.). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Gesetz über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein formell selbständiges
und
von der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Anders als die Entscheidung in der Hauptsache ergeht die einstweilige Anordnung nur auf-grund einer summarischen Prüfung. Deshalb darf der Amtsrichter, der im Be-treuungsverfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuung ein-gerichtet
hat

300 FamFG), als [X.] im
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn nicht die einstweilige Anordnung, sondern die

von einem anderen Rich-ter angeordnete

endgültige Bestellung eines Betreuers

286 FamFG) [X.] wird (vgl. [X.]/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
6 Rn.
4; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
6 Rn.
18; [X.]Schöpflin FamFG 5.
Aufl. §
6 Rn.
15).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebieten es auch Sinn und Zweck des §
41 Nr.
6 ZPO nicht, solche Gerichtspersonen als ausge-schlossen zu betrachten, die in der gleichen Instanz an einer der angefochte-nen Entscheidung (lediglich) vorausgehenden Entscheidung mitgewirkt haben. §
41 Nr.
6 ZPO beruht auf der Erwägung, dass von keinem [X.] erwartet 11
12
-
6
-

werden könne, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung
richtig ist ([X.] Urteil vom 5.
Juli 1960

VI
ZR
109/59

NJW 1960, 1762, 1763; vgl.
bereits [X.], 199, 200). Im Übrigen ist jedoch das Verfahrensrecht seit jeher von dem Gedanken geprägt, dass ein [X.] grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. [X.] NJW 1971, 1029, 1030
und NJW 2001, 3533). Für eine Beschränkung der Anwendung von §
41 Nr.
6 ZPO auf den Fall der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
spricht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch der Gedanke, dass mit dieser Vor-schrift der gesetzliche [X.] näher bestimmt
wird. Wegen der verfassungs-mäßigen Forderung, den gesetzlichen [X.] im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, sind solche Vorschriften einer ausweitenden Anwendung nicht zu-gänglich (vgl. [X.] Beschluss vom 24.
Juli 2012

II
ZR
280/11

NJW-RR 2012, 1341 Rn.
3 mwN und Urteil vom 5.
Dezember 1980

V
ZR
16/80

NJW 1981, 1273, 1274). Vor diesem Hintergrund hat es auch das [X.] nicht aus verfassungsrechtlichen
Gründen beanstandet, wenn in der Mitwirkung
eines [X.]s am Erlass einer einstweiligen Verfügung im erstin-stanzlichen Verfahren kein Ausschließungsgrund im Sinne des §
41 Nr.
6 ZPO für die Mitwirkung dieses [X.]s im Verfahren der Berufung über die [X.] gesehen wird
(vgl. [X.] NJW 2001, 3533). Der
Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls, unter denen die Mitwirkung eines Rich-ters unangemessen erscheinen könnte, kann
im Rahmen eines Ablehnungsver-fahrens
nach §§
42
ff. ZPO Rechnung getragen werden ([X.] NJW 2001, 3533
f.; vgl. bereits [X.], 199, 200).
bb) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lässt sich ein Aus-schluss der Vorsitzenden [X.]in
B. im Beschwerdeverfahren nach §
6 Abs.
1 FamFG iVm §
46 Nr.
1 ZPO erst recht nicht damit begründen, dass sie im [X.]
-
7
-

instanzlichen Verfahren die nervenfachärztliche Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat (vgl. auch [X.], 269 Rn.
13 und bereits [X.], 17).
b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden,
dass das Be-schwerdegericht die Betroffene nicht erneut persönlich angehört hat.
Das Beschwerdegericht kann nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vor-genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen [X.] zu erwarten sind. Auch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern dann [X.] erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht
allerdings
für seine Entscheidung eine neue und im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Anhö-rung noch nicht berücksichtigte Tatsachengrundlage heran, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
Dezember 2015

XII
[X.]
227/12

FamRZ 2016, 300 Rn.
9 und vom 2.
September 2015

XII
[X.]
138/15

FamRZ 2015, 1959 Rn.
13).
aa) Eine
Verpflichtung zur erneuten Anhörung der Betroffenen durch die voll besetzte Kammer ergab
sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Vorsitzende [X.]in
B. während ihrer Tätigkeit am Amtsgericht die Betroffene im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 20.
Mai 2015 persönlich angehört und das Beschwerdegericht den Verzicht
auf die erneute Anhörung der Be-troffenen

auch

mit der Durchführung dieser Anhörung begründet hat. Dies gäbe allenfalls
dann Veranlassung zu rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht
das Ergebnis der Anhörung vom 20.
Mai 2015
anders
als
in ihrem objektiven Ertrag und anders als persönlichen Eindruck (allein) der [X.]in
B. verwertet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.
Juni 2016 14
15
16
-
8
-

XII
[X.]
581/15

FamRZ 2016, 1446 Rn.
17 und vom 9.
November 2011

XII
[X.]
286/11

FamRZ 2012, 104 Rn.
31 zur Anhörung des Betroffenen durch den beauftragten [X.]). Dafür ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anhalts-punkt.
bb) Des Weiteren
konnte das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei da-von ausgehen, dass die nach der erstinstanzlichen Anhörung von der [X.] vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine wesentliche und eine erneute [X.] Änderung der Sachlage begründeten. Dies gilt auch für das Ergebnis der kernspintomographischen Untersuchung des [X.] vom 26.
Oktober 2015, die keinen auffälligen Befund
und somit keinen Nachweis für eine hirnorganische Störung ergab. Eine derartige Unter-suchung
war
durch den Sachverständigen Dr.
[X.] (lediglich) zur differentialdiag-nostischen Abklärung angeregt worden.
17
-
9
-

c) Die weiteren von
der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Auch im Übrigen ist die
angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den weitergehen-den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Von einer
weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
AG Wolfach, Entscheidung vom 23.10.2015 -
XVII 49/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2015 -
4 [X.]/15 -

18

Meta

XII ZB 602/15

18.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 602/15 (REWIS RS 2017, 17200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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