Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 517/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 3144

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CULINA küche und Leben (Wort-Bild-Marke)/CELINA (Gemeinschaftsmarke)/CELINA (Gemeinschaftsmarke)" – rechtserhaltende Benutzung – zur Kennzeichnungskraft - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine anderen Arten der Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 045 089

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

wurde am 14. Juli 2008 angemeldet und am 30. Januar 2009 unter der Nummer 30 2008 045 089 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

3

[X.]lasse 20:  Möbel, Spiegel und Rahmen, Matratzen; Waren, soweit in [X.]lasse 20 enthalten, aus Holz, [X.]ork, Rohr, Binsen, Bast, Weide, Horn, [X.]lfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren [X.]rsatzstoffe oder aus [X.]unststoffen;

4

[X.]lasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und [X.]üche (nicht aus [X.]delstahl oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in [X.]lasse 21 enthalten;

5

[X.]lasse 35: Dienstleistungen eines Möbelhändlers, nämlich [X.]inzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das [X.], für Möbel, Teppiche, Matratzen, Leuchten und sonstige [X.]inrichtungsgegenstände, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken; Werbung, auch über das [X.]; Dienstleistung einer Werbeagentur; Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im [X.] einschließlich der Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Ankauf von Waren und die [X.]rbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftsakten, auch über das [X.].

6

Die [X.]intragung wurde am 6. März 2009 veröffentlicht. Dagegen hat die Inhaberin der am 1. Juni 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmarke [X.]

7

[X.]

8

und der am 7. Dezember 2006 als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wortmarke [X.]

9

[X.]

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke [X.] ist eingetragen für die Waren der

[X.]lasse 11: Beleuchtungs-, [X.]och-, [X.]ühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

[X.]lasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in [X.]lasse 20 enthalten, aus Holz, [X.]ork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, [X.]nochen, [X.]lfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren [X.]rsatzstoffe oder aus [X.]unststoffen,

die Widerspruchsmarke [X.] für die Waren und Dienstleistungen der

[X.]lasse 7: [X.]leine und große elektrische Haushalts- und/oder [X.]üchenmaschinen und [X.]üchengeräte aller Art, soweit in [X.]lasse 7 enthalten; Geschirrspülmaschinen, Staubsauger, Waschmaschinen; Apparate zur Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken; Maschinen für die Holz-, Metall-, Gesteins- und [X.]unststoffbearbeitung sowie Holz-, Metall-, Gesteins- und [X.]unststoffverarbeitung, einschließlich Abfüll-, Absaug-, Bohr-, [X.]inpack-, [X.], Form-, Fräs-, Förder-, Füll-, Gebläse-, Gravier-, Misch-, Polier-, Präge-, Schleif-, Schneide-, Schweiß-, Sortier-, Verpackungs- und [X.]erkleinerungsmaschinen;

[X.]lasse 21:  Geräte und Behälter für Haushalt und [X.]üche (nicht aus [X.]delstahl oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in [X.]lasse 21 enthalten;

[X.]lasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Die Markenstelle für [X.]lasse 35 des [X.] hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010 eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich auf teils identische, teils ähnliche Waren und Dienstleistungen begegnen. Ausgehend von einer durchschnittlichen [X.]ennzeichnungskraft der [X.] halte die angegriffene Marke den gebotenen strengen Abstand zu diesen ein. In ihrer Gesamtheit seien die Vergleichsmarken durch die zusätzlichen Wortbestandteile "küche & leben" sowie die grafische Gestaltung der jüngeren Marke ausreichend verschieden, so dass eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ausscheide. [X.]ine klangliche Verwechslungsgefahr komme selbst dann nicht in Betracht, wenn auf Seiten der jüngeren Marke von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Wortbestandteil "[X.]" ausgegangen werde. Denn trotz formaler Übereinstimmungen der Markenwörter "[X.]" und "[X.]"  in  Silbenzahl,  Sprech-  und  Betonungsrhythmus  sowie  der  [X.] "-LINA" unterschieden sie sich in den erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfängen "[X.]" gegenüber "[X.]" ausreichend deutlich. Dabei sei von Bedeutung, dass der "[X.] der [X.] wie "[X.]", "[X.][X.]H" oder "S" artikuliert würde, der "[X.] der jüngeren Marke hingegen wie "[X.]". Hinzu kämen die Unterschiede in den Vokalfolgen "[X.]" gegenüber "[X.]". Die genannten Unterschiede seien von so nachhaltiger Auswirkung, dass ein Überhören der bestehenden [X.]langverschiedenheit in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2010 aufzuheben.

Des Weiteren regt sie die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie ist der Ansicht, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil "[X.]" dominiert werde, während die zusätzlichen Wortbestandteile "küche & leben" sowie der Bildbestandteil wegen ihres beschreibenden [X.]harakters nicht in einen [X.]eichenvergleich mit einzubeziehen seien. Die hiernach allein maßgeblichen Markenwörter "[X.]" und "[X.]" unterschieden sich ausschließlich durch einen einzigen Buchstaben, nämlich den Vokal "[X.]" bzw. "U". Sowohl in visueller als auch in klanglicher Hinsicht ergäben sich damit keine wesentlichen Unterschiede. Die Wortlänge sei identisch, ebenso der Wortanfangsbuchstabe "[X.]" sowie die beiden letzten Silben ("-LINA"). Die Betonung liege jeweils auf der zweiten Silbe "-LI-" und damit auf der identischen Wortmitte. Der einzige sich von der jeweils anderen Bezeichnung unterscheidende Buchstabe ("[X.]"/"U") trete in beiden Fällen in den Hintergrund und sei für die Betonung unmaßgeblich. Da es sich bei den [X.] "[X.]" um einen [X.]igennamen handele, sei kaum sicher vorhersehbar, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung verstehe und welche Aussprache ("[X.]", "[X.]", "ß" oder "[X.][X.]H") er letztlich wähle. Selbst dann, wenn der Anfangsbuchstabe "[X.]" der [X.] abweichend von dem Buchstaben "[X.]" der angegriffenen Marke ausgesprochen würde, trete dieser Unterschied gegenüber den identischen letzten beiden Silben, auf denen die Betonung liege, völlig in den Hintergrund, insbesondere bei schneller, leiser oder undeutlicher Aussprache. Im Hinblick auf die deutliche [X.]eichenähnlichkeit   bei   gleichzeitiger  Waren-  und  Dienstleistungsidentität bzw.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Selbst wenn man zur Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr nur auf die Wörter "[X.]" und "[X.]" abstelle, sei ihrer Ansicht nach eine [X.]eichenähnlichkeit zu verneinen. Denn trotz weitestgehender Buchstabenidentität sei in klanglicher Hinsicht zu beachten, dass die Buchstabenfolge "[X.]" am Anfang der [X.] allgemein wie "[X.][X.]H" ausgesprochen würde, die Buchstabenfolge "[X.]" im angegriffenen [X.]eichen hingegen wie "[X.]". Schon angesichts dieser deutlichen klanglichen Unterschiede am Wortanfang sei die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Auch in optischer Hinsicht führten die deutlichen unterschiedlichen Vokale "[X.]" einerseits und "U" andererseits dazu, dass beide [X.]eichen klar unterschieden werden könnten. Abgesehen davon würden die [X.] vom Hörer und Betrachter mit dem bekannten weiblichen Vornamen "[X.]elina" in Verbindung gebracht, während man beim Hören oder Lesen des angegriffenen [X.]eichens - wegen der Anlehnung von "[X.]" an die gemeinhin bekannten [X.] Worte "cucina" (= [X.]üche) bzw. "[X.]" (= kulinarisch) - sofort an "[X.]üche und [X.]ochen" denke. Aufgrund dieses unterschiedlichen Sinngehalts der [X.] könne es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei klanglicher oder schriftbildlicher Markennähe gar nicht zu Verwechslungen kommen. Ferner erhebt die Beschwerdegegnerin die [X.]inrede der Nichtbenutzung bezüglich der Widerspruchsmarke [X.].

Die Widersprechende reichte in ihrer Replik Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] ein. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der [X.] vom 9. September 2011, dort [X.]iffer [X.], samt Anlagen ([X.] 59 f. und [X.] 65 - 97 [X.]) Bezug genommen. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass eine den [X.] "[X.]" zu entnehmende Bedeutung vorliegend nicht ausreiche, um die ganz erheblichen Ähnlichkeiten in visueller und klanglicher Hinsicht gänzlich zu neutralisieren. "[X.]" sei kein Name oder sonstiger Begriff [X.] Ursprungs, die Bezeichnung könne von den angesprochenen Verkehrskreisen daher auch als [X.] mit Bezug zu etwas Weiblichem (wegen der Wortendung "-LINA") aufgefasst werden. Dies treffe gleichermaßen auf die angegriffene Marke zu. Die Vergleichsmarken hätten daher gerade nicht jeweils nur eine bestimmte und eindeutige Bedeutung, die sich auf den ersten [X.]ick von derjenigen des jeweils anderen [X.]eichens unterscheide.

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

I[X.]

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den jeweiligen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 [X.] besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.]ennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte [X.]ennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - [X.]leiner Feigling; [X.], 783, 784 - N[X.]URO-VIBOL[X.]X/N[X.]URO-FIBRAFL[X.]X; [X.], 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; [X.], 859, 860 Rdnr. 16 – [X.]; [X.] 2008, 405 Rdnr. 10 - SI[X.]RRA ANTIGUO; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 Rdnr. 20 – INT[X.]R[X.]ONN[X.][X.]T/T-Inter[X.]onnect; [X.], 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.]uGH [X.], 237, 238 - PI[X.]ASSO). Der Wechselwirkung sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Fällen "wegen" der [X.]eichenähnlichkeit "und" der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen muss. Die Wechselwirkung kann daher nicht so weit gehen, dass eine dieser beiden kumulativen Voraussetzungen ganz entfallen und von den anderen Tatbestandsmerkmalen der Verwechslungsgefahr kompensiert werden könnte (st. Rspr. seit [X.]uGH [X.], 922 Rdnr. 22 - [X.]ANON; z. B. [X.]uGH [X.], 343 Rdnr. 48, 50 - [X.]; [X.]. 2009, [X.]. 34 - [X.]; [X.] GRUR 1999, 245, 246 - LIB[X.]RO; 2002, 544 - BAN[X.] 24; 2003, 428, 431 - [X.]). Daraus folgt umgekehrt auch, dass die Verwechslungsgefahr schon bei eindeutigem Fehlen eines einzigen dieser beiden Faktoren zu verneinen ist ([X.] a. a. O - LIB[X.]RO; a. a. O. 546 - BAN[X.] 24; a. a. O. 432 - [X.]; 2004, 235, 237 - [X.]; 2008, 714, 717 Rdnr. 42 - idw). So liegt der Fall hier.

1. Selbst bei [X.]ugrundelegung einer rechtserhaltenden Benutzung der sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindlichen und mit der Nichtbenutzungseinrede angegriffenen Widerspruchsmarke [X.], identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen und Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise ist - ausgehend von einer durchschnittlichen [X.]ennzeichnungskraft der [X.] - eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden [X.]eichen zu verneinen.

1.1 [X.]ine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken besteht nicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen [X.]rfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.]uGH [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.] [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWAR[X.] [X.]ORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden [X.]eichen ist dabei im [X.]lang, im (Schrift)Bild und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.][X.] 139, 340, 347 - Lions; [X.] [X.] 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - H[X.]IT[X.][X.]). [X.]udem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im [X.]rinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines [X.]eichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als [X.]ndsilben ([X.] a. a. O. – N[X.]URO-VIBOL[X.]X/N[X.]URO-FIBRAFL[X.]X).

1.1.1 Aufgrund ihrer grafischen [X.]lemente, die in den [X.] keine [X.]ntsprechung finden, weist die angegriffene Marke

Abbildung

mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen [X.]reis, in dem ausschnittsweise weiße Teile eines stilisierten [X.]sslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit sofort ins Auge fallende Unterschiede zu den Widerspruchswortmarken "[X.]" auf, so dass die jeweiligen [X.]eichen auf Anhieb sicher auseinandergehalten werden können. Die Bildbestandteile können bei der Beurteilung von optischen Ähnlichkeiten auch nicht unberücksichtigt bleiben, da sie in ihrer Gesamtheit zur [X.]ennzeichnungskraft der Marke beitragen. Insofern bleiben sie in der [X.]rinnerung der Verkehrsteilnehmer und wirken bildlichen Verwechslungen zusätzlich entgegen (vgl. [X.] [X.], 254, 257 Rdnr. 36 – TH[X.] HOM[X.] STOR[X.]; a. a. O. - SI[X.]RRA ANTIGUO). [X.]inen weiteren markanten Unterschied erzeugen die größer geschriebenen Buchstaben "[X.]" und "L" im dem Wortbestandteil "[X.]" der angegriffenen Marke. [X.]ine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht ist daher zu verneinen.

1.1.2 [X.]langlich besteht ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.]. Hierbei ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke nach dem kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform, also mit "[X.]" benennen werden (vgl. u. a. [X.] a. a. O., 862 Rdnr. 29 – [X.]; a. a. [X.]. 25 – SI[X.]RRA ANTIGUO). Die schriftbildlich deutlich abgesetzten Worte "küche & leben" in der angegriffenen Marke sind wegen ihres beschreibenden [X.]harakters im [X.]usammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht kollisionsbegründend.

In diesen verbleibenden [X.]lementen "[X.]" und "[X.]" unterscheiden sich die jeweiligen Vergleichsmarken hinreichend deutlich. Neben den vorhandenen Gemeinsamkeiten, nämlich den Übereinstimmungen in der Silbenzahl (jeweils dreisilbig), im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der identischen [X.] "-LINA", ist ein markanter phonetischer Unterschied zwischen den Vergleichsmarken in den jeweiligen Wortanfängen gegeben, da die [X.] mit der Silbe "[X.]" beginnen, die angegriffene Marke hingegen mit der Silbe "[X.]". Dabei ist von Bedeutung, dass man den "[X.] vor einem "[X.]" (bei den [X.]) wie "[X.]", "[X.][X.]H" oder (stimmloses) "S" ausspricht, während der "[X.] vor dem Buchstaben "U" (bei der angegriffenen Marke) wie "[X.]" gesprochen wird (vgl. [X.], 6. Aufl. 2005, [X.], Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss des [X.], [X.] 69/70 VA). In allen drei möglichen Wiedergabeformen der Silbe "[X.]-" unterscheiden sich die [X.] daher ausreichend deutlich von der wie "[X.]ulina" ausgesprochenen angegriffenen Marke. Hinzu kommen die Unterschiede in den Vokalfolgen "[X.]" gegenüber "[X.]", auf die es gerade für den klanglichen Gesamteindruck ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rdnr. 885 f.). Aufgrund der deutlichen klanglichen Unterschiede in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen liegen damit insgesamt divergierende Gesamtklangbilder der [X.] vor, so dass klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen sind.

www.babyclub.de, [X.], Anlagen 4 und 5 zum o. g. Schreiben des Senats, [X.] 36/37, 38 [X.]). Dieser eindeutige Sinn des [X.]eichenwortes "[X.]" als weiblicher Vorname führt dazu, dass die klanglichen Unterschiede der [X.] vom Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt (vgl. [X.] GRUR 1992, 130, 132 -Bally/BALL; [X.], 326, 327 - il Padrone/[X.]). [X.] wirkt sich ferner aus, dass der Wortbestandteil "[X.]" der angegriffenen Marke zwar keinen sofort erfassbaren ausgeprägten Sinngehalt hat, dieser aber deutlich erkennbar an das im [X.] Sprachraum geläufige Adjektiv "kulinarisch" mit der Bedeutung "die [X.]ochkunst betreffend" ([X.] - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. [X.] 2006 [[X.]D-ROM]) angelehnt ist.

1.1.4 Deshalb ist auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

1.2 Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

[X.]ine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert bereits daran, dass die gemeinsame Buchstabenfolge der letzte zwei Silben ("-LINA") der Vergleichsmarken nicht als eigenständiger Wortstamm hervortritt, sondern sich mit den unterschiedlichen Anfangssilben jeweils zu einem neuen dreisilbigen Wort verbindet, in denen sie somit nicht als klar abgrenzbare [X.] erscheint (vgl. [X.]. 1995, 255, 257 - JA[X.]OMO/Jac).

Damit sind die beiderseitigen Marken nicht nur als entfernt ähnlich, sondern als unähnlich anzusehen, so dass die Verwechslungsgefahr selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verneinen ist.

2. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da der Senat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher  Bedeutung entschieden hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine [X.]ntscheidung des [X.] erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]).

Meta

29 W (pat) 517/10

21.09.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 517/10 (REWIS RS 2011, 3144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3144

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