Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2012, Az. 28 W (pat) 15/11

28. Senat | REWIS RS 2012, 2123

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren "EVOLUTION motorsports (Wort-Bildmarke)/Bildmarke (schwarz-weiße dreieckige Form)" – keine Verwechslungsgefahr -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 79 846.8

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] am [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die farbige [X.] (schwarz, grau, silber, orange, weiß)

Abbildung

2

ist am 14. Dezember 2006 angemeldet und am 21. Mai 2007 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren eingetragen worden (nach Teillöschung geändertes Verzeichnis vom 13. August 2007):

3

Klasse 02: Lackfarben, [X.], Felgenlack;

4

Klasse 03: säurefreie Flüssigkeiten als Reinigungskonzentrat für Leichtmetallfelgen; Parfümerieartikel, Seifen, Cremes (soweit in Klasse 03 enthalten), Kosmetika und Make-up, Nagellack, Parfums und Schminke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen Haarpflegemittel);

5

Klasse 06: Metallplaketten in Form von Schriftzügen für Kraftfahrzeuge, Schlüsselanhänger aus Metall, Felgenschlösser aus Metall, Metallteile für Fahrzeuge (soweit in Klasse 06 enthalten);

6

Klasse 07: Motoren und Motorenteile (soweit in Klasse 7 enthalten, ausgenommen für Landfahrzeuge), insbesondere Ölwannen, Ölkühler, Nockenwellen, Federbeinabstützungen, [X.], [X.], Zündanlagen für Motoren, Kupplungen, Auspuffe, [X.], Luftfilter für Motoren, Ansaugtrichter, Vergaser;

7

Klasse 09: Armaturen (Messgeräte), elektronische Messgeräte als [X.] zu Ermittlung von [X.], Geschwindigkeitswert und der Fahrtdauer; [X.], [X.], Batterieschalter, Feuerlöscher, Autoradios, [X.] und zwar Einbaukonsolen, Lautsprecher und Kassettenhalter, Fernseher, Antennen, elektronische Teile für Fahrzeuge (soweit in Klasse 09 enthalten); Telefone, Mobiltelefone und deren Zubehör (soweit in Klasse 09 enthalten);

8

Klasse 11: Scheinwerfer, Scheinwerferhalterringe, [X.], [X.], [X.], Beleuchtungsanlagen für Fahrzeuge;

9

Klasse 12: Reifen, Leichtmetallräder, Stahlräder, Radzierkappen, Schutzzierleisten aus Messing, Schneeketten, Stoßstangen, Stoßdämpfer, Stoßfänger, Frontspoiler, Heckspoiler, Kotflügelverbreiterungen, Doppelscheinwerfergrills, [X.], Karosserieteile (soweit in Klasse 12 enthalten), Instrumentenhalter, Stabilisatoren, Ventildeckel, elektrische Fensterheber, Sitze, Sitzkonsolen, Sitzkopfstützen, Sicherheitsgurte, Überrollbügel, Überrollkäfige, [X.], [X.], [X.], Fanfaren, Sirenen, Spiegel, elektrische Diebstahlwarnanlagen für Kraftfahrzeuge (im Wesentlichen bestehend aus [X.], [X.], [X.], Messkontakten, Anschluss- und Befestigungsmaterial), [X.] (im Wesentlichen bestehend aus Wischermotor, Scheibenwischer, Waschwasserbehälter mit elektrischer Pumpe, Schalter und Einbaumaterial), Dosenhalter, Ablagen, Türablagenschalen, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (bestehend aus Blechen, Gitter oder Rosten), Außenjalousien, Innenjalousien, [X.], [X.], Dachgepäckträger, [X.], [X.], Laderaumgitter aus Aluminiumrohr, Spurverbreiterungen (bestehend aus Distanzscheiben), [X.], [X.], sämtliche vorgenannte Waren angepasst an Fahrzeuge;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, insbesondere echte und unechte Schmuckwaren, Ketten, Medaillons, Anstecknadeln und Schlüsselanhänger (Fantasie-, Schmuckwaren); Fantasieschmuck; Uhren und Zeitmessinstrumente, Uhrenarmbänder, Uhrengehäuse; Stoppuhrenhalter;

Klasse 16: Bücher, Kartenbretter zur Auflage von Landkarten, in einem Satz (Set) verpackte, selbstklebende farbige Aufkleber zur Dekoration von Fahrzeugen; Handtücher aus Papier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Aufkleber, Abreißkalender, Abziehbilder, Bierdeckel, Briefpapier, Flaschenhüllen und -verpackungen aus Papier oder Pappe, Glückwunschkarten, Schreibhefte, Karten, Notizbücher, Schülerbedarf; Verpackungspapier, [X.], insbesondere Comic-Hefte, Kalender, Plakate und Briefpapier; Fotografien; Schreibwaren, insbesondere Bleistifte, Tintenstifte, Federhalter, Pastellstifte, Radiergummis, Schreibgeräte und Schülerbedarf; Bleistifthalter; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Briefbeschwerer und Halter für Schreibgeräte; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, insbesondere Folien für die Verpackung von Getränken;

Klasse 17: Kunststoffteile und Gummiteile für Fahrzeuge (soweit in Klasse 17 enthalten); Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Tragetaschen, Badetaschen, Brieftaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Kosmetikkoffer, Mappen, Rucksäcke, Schulranzen und -taschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme;

Klasse 20: [X.] in Form von Schriftzügen für Kraftfahrzeuge, Reifenbuchstaben aus [X.]: Strohhalme;

Klasse 21: Kühlboxen, Glas für Fahrzeugscheiben (Halbfabrikate), Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Tassen, Gläser, Trinkbecher, Flaschen, Trinkflaschen, Dosen und Gefäße nicht aus Metall, Flakons, Formen für Eiswürfel, Kühltaschen, Papier- oder Plastikbecher, Papierteller und Seifendosen; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, insbesondere Tassen, Trinkbecher, Flaschen, Trinkflaschen, Dosen, Gefäße und Flakons;

Klasse 24: Handtücher aus textilem Material, Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Bettwäsche, Handtücher, Kissenbezüge und Servietten; Bett- und Tischdecken;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, T-Shirts, Pullover, Schlafanzüge, Strümpfe, Schals, Handtücher und Handschuhe; Schuhwaren, insbesondere Sandalen und Sportschuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte, Kappen und Mützen.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. Juni 2007 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin zweier älterer Marken Widerspruch erhoben, und zwar aus der international registrierten Bildmarke IR 896 957

Abbildung

deren Schutz am 9. November 2006 auf die [X.] erstreckt wurde für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 06: [X.]; metal building materials; transportable buildings of metal; materials of metal for railway tracks; non-electric cables and wires of common metal; ironmongery, [X.] hardware; pipes and tubes of metal; safes; [X.] other classes; ores;

Klasse 09: Scientific, nautical, [X.], [X.], cinematographic, optical, weighing, [X.], [X.], checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus and instruments for conducting, switching, transforming, accumulating, [X.]; apparatus for recording, [X.]; magnetic data carriers, [X.]; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, [X.], data processing equipment and computers; fire-extinguishing apparatus;

Klasse 12: Vehicles; apparatus for locomotion by land, air or water;

Klasse 14: [X.] in precious metals or coated therewith, not included in other classes; jewellery, [X.]; [X.] instruments;

Klasse 16: Paper, [X.], not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; [X.]; artists' materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except apparatus); plastic materials for packaging (not included in other classes); [X.]; printing blocks;

Klasse 18: [X.], and goods made of these materials and not included in other classes; animal skins, [X.]; trunks and travelling bags; [X.], [X.]; whips, harness and saddlery;

Klasse 25: Clothing, footwear, headgear;

Klasse 28: [X.]; [X.] in other classes; decorations for Christmas trees;

Klasse 42: Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software; legal services;

sowie aus der Bildmarke [X.] 159

Abbildung

die als Gemeinschaftsmarke am 26. Oktober 1998 eingetragen wurde für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 09: Helme; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch, insbesondere Verstärkungen zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile;

Klasse 18: Leder, Häute und Felle, Waren aus Leder, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Rucksäcke, Säcke und Taschen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Handschuhe, Schuhwaren, Kopfbedeckungen für sportliche Zwecke;

Klasse 28: Schützende Verstärkungen für Sportbekleidungsstücke, insbesondere zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile.

Die Markenstelle für Klasse 12 des [X.]s ([X.]) hat mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 und 23. November 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angegriffene Marke halte selbst in Anbetracht der teilweisen Warenidentität und einer angenommenen gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] für Motorradbekleidung und Motorradhelme den gebotenen Abstand zu diesen ein. Selbst bei einer unterstellten Prägung der angegriffenen farbigen Wort-/Bildmarke durch den [X.] scheide eine Verwechslungsgefahr aus, da sich die jeweiligen grafischen Elemente der Vergleichsmarken deutlich unterschieden. Während die [X.] an den stark vereinfachten Schatten eines Fuchskopfes erinnerten, wirke das Bildelement der angegriffenen Marke wie die schematische Darstellung eines Tieres mit Beinen bzw. Krallen oder Flügeln. Durch die verschiedenen Graustufen gewinne das Bild zudem eine gewisse Dynamik, die der scherenschnittartigen, schwarz-weißen Darstellung der [X.] völlig fehle. Sogar bei einer isolierten Betrachtung des mittleren, an eine Metallmaske erinnernden Bestandteils der angegriffenen Marke lägen deutliche bildliche Unterschiede zu den [X.] vor. Insbesondere die in dem Zeichen der [X.] enthaltene Wölbung zwischen den beiden oberen Spitzen der beiden Dreiecke fehle bei dem mittleren Bildteil der angegriffenen Marke, so dass bei dieser - anders als bei den [X.] - der Eindruck eines ([X.] nicht entstehe. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme ebenfalls nicht in Betracht, da wegen der o. g. deutlichen Unterschiede der Bildelemente kein identischer oder wesensgleicher Stammbestandteil vorliege, den die Vergleichsmarken gemeinsam hätten, weshalb der überwiegende Teil des Publikums die gegenüberstehenden Marken nicht derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse des [X.]s, Markenstelle für Klasse 12, vom 22. Dezember 2008 und 23. November 2010 aufzuheben und die angefochtene Marke zu löschen.

Sie ist der Ansicht, dass die [X.], die in [X.] als "[X.]" bezeichnet würden, im Bereich der Motorradbekleidung und Motorradhelme über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung verfügten. Die angegriffene Marke werde - aufgrund des beschreibenden Charakters der Wortbestandteile - durch den [X.] und dieser wiederum durch das mittlere Element in der Weise geprägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks in den Hintergrund träten. Die prägende Wirkung dieses Elements ergebe sich zum einen aufgrund seiner zentralen Position und der Spiegelsymmetrie des [X.]s, die den Betrachter direkt zur Symmetrieachse und damit zu dieser zentralen Figur leite. Darüber hinaus habe der dreidimensionale Effekt die Wirkung, dass die seitlich angeordneten Elemente gegenüber dieser zentralen Figur in den Hintergrund träten. Schließlich erweckten die seitlichen Elemente den Eindruck eines Tunnels, vor dessen Eingang das zentrale Element angeordnet sei, was die Stellung dieser Figur weiter hervorhebe. Folglich würden die seitlichen Elemente, die keine Verbindung zum mittleren Element aufwiesen, lediglich als Hintergrund für die zentrale Figur bzw. als deren perspektivische Umrahmung wahrgenommen und seien damit für die Frage der Verwechslungsgefahr von vorneherein bedeutungslos. Die prägende Wirkung der zentralen Figur werde dadurch verstärkt, dass die [X.] erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hätten. Diese zentrale Figur der angegriffenen Marke stimme in den wesentlichen und charakteristischen Elementen mit den [X.] überein und begründe damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr für die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen. So bestünden die Widerspruchszeichen und die zentrale Figur der angegriffenen Marke im Wesentlichen jeweils aus zwei gleichschenkeligen Dreiecken, die entlang einer Kathete spiegelsymmetrisch zueinander angeordnet seien, wodurch sich eine pfeilartige, mit der Spitze nach unten weisende Form ergebe. Ferner sei den beiden Zeichen gemeinsam, dass in jedem dieser Dreiecke jeweils ein weiteres gleichschenkeliges Dreieck angeordnet sei, welches eine maßstäblich verkleinerte Version des sie umgebenden großen Dreiecks und auch in der gleichen Weise wie dieses ausgerichtet sei. Insgesamt ergebe sich bei beiden Zeichen, die dieselbe Symmetrie aufwiesen, der Eindruck eines Gesichts bzw. einer Kopfform mit zwei Augen. Gegenüber diesen Übereinstimmungen in Grundform und Symmetrie trete die vom [X.] als Unterschied hervorgehobene Wölbung am oberen Teil des Zeichens der [X.] zurück. Abgesehen davon bildeten die Ausläufer der seitlichen Elemente im oberen Teil der zentralen Figur der angegriffenen Marke ebenfalls deutlich den Ansatz einer solchen Wölbung mit der Folge, dass das angesprochene Publikum in dieser Wölbung die Umrisse der Widerspruchszeichen wiedererkennen würde. Jedenfalls bestehe eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation, da das Zeichen der [X.] in sehr ähnlicher Form als zentrale Figur in die angegriffene [X.] übernommen worden sei und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme. Das übernommene Element wirke aufgrund seiner mittigen Position und der konkreten Gestaltung wie eine "Marke in der Marke". In diesem Zusammenhang dürfe auch die erhöhte Kennzeichnungskraft der [X.] nicht außer [X.] gelassen werden. Darüber hinaus bestehe auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass es sich bei den mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Produkten - auch wegen der Wortfolge "[X.] motorsports" - um eine neuartige, "weiterentwickelte" Produktlinie der Beschwerdeführerin im Bereich des Motorsports handle. Im Übrigen sei auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des erweiterten Bekanntheitsschutzes der [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegeben.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie vorgetragen, dass die [X.] deutliche Unterschiede aufwiesen, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege. So stelle die angegriffene Marke eine geschwungene Fledermaus dar und damit etwas völlig anderes als das Zeichen der [X.], die den Kopf eines Tieres symbolisierten. Die jeweiligen Wort- und [X.]e der angegriffenen Marke seien gleichberechtigte Elemente, von denen keines im visuellen Gesamteindruck des Zeichens zurücktrete. Der von der Widersprechenden für ihre Argumentation herausgegriffene mittlere Teil der grafischen Darstellung der jüngeren Marke könne schon deshalb nicht allein prägend sein. Abgesehen davon bestehe selbst zwischen diesem Element und den Zeichen der [X.] keine Ähnlichkeit, zumal Ersteres - anders als die Widerspruchszeichen - keinerlei Kopfrundungen oder Andeutungen hiervon aufweise.

Die Beschwerdegegnerin hatte im Verfahren vor dem [X.] mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 zunächst die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat sie diese Einrede ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. die Erklärung auf Seite 2 des Protokolls der Sitzung vom 13. Juni 2012).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der [X.] teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 107 Abs. 1, 125 b Nr. 1 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 237, 238 - PICARO/[X.]; [X.], 824 [X.]. 19 - Kappa; [X.], 833 [X.]. 12 – [X.]; [X.], 235 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, 486 [X.]. 23 - Metrobus; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 [X.]. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 903 [X.]. 10 - [X.] ANTIGUO).

2. Denn auch ausgehend von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der [X.] ist selbst bei Zugrundelegung identischer Waren und Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken zu verneinen.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im ([X.] und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.]. 26 - Kappa; [X.], 1055 [X.]. 26 - airdsl; [X.] 2008, 393, 395 [X.]. 21 - [X.]; [X.], 340, 347 - Lions). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil Erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um ein farbiges (schwarz, grau, silber, orange, weiß) [X.] mit einer komplexen Ausgestaltung. Das in verschiedenen Grautönen gehaltene Bildelement besteht aus zwei an einer Mittelachse gespiegelten, gleichschenkeligen Dreiecken. In jedem dieser Dreiecke ist in gleicher Ausrichtung jeweils ein weiteres kleineres Dreieck angeordnet. An den oben auseinanderklaffenden Spitzen der beiden großen Dreiecke grenzen auf beiden Seiten jeweils zwei gleichartige Elemente, die sich jeweils spiegelbildlich gegenüberliegen und bogenförmig um die Dreiecke in der Mitte verlaufen. Dabei sind die inneren zwei sich gegenüberliegenden Seitenelemente gegenüber den äußeren jeweils verkleinert dargestellt. Der [X.] teilt die Auffassung der Markenstelle, dass diese Seitenelemente von der Form her - insbesondere in Verbindung mit dem mittleren, wie ein schematisch dargestellter Kopf bzw. eine Metallmaske wirkenden Bestandteil - an Insektenbeine, Krallen oder Flügel erinnern. Zudem hebt sich das gesamte Bildelement durch eine weiße, ins Graue fließende und leuchtend wirkende Umrahmung von dem schwarzen Hintergrund ab. Durch die gewählte Farbgebung wird zudem ein dreidimensionaler Effekt hervorgerufen. Unter dem Bildelement befinden sich die auf der gesamten Breite zweizeilig angeordneten beiden Wortbestandteile "[X.] motorsports", die in den Farben Weiß/Orange und einer relativ großen Druckschrift ausgeführt sind.

Die beiden [X.] bestehen demgegenüber lediglich jeweils aus einem schwarz-weißen Bildelement, welches die Form eines nach unten spitz zulaufenden Dreiecks hat. Die gegenüberliegende Wölbung zwischen den beiden im oberen Teil spitz zulaufenden Enden erscheint wie eine Kopfrundung mit seitlichen Hörnern oder Ohren. Mittig angeordnet befinden sich zwei spiegelbildlich zueinander stehende, gleichschenkelige kleine weiße Dreiecke. Insgesamt wirken die Widerspruchszeichen auf den Betrachter wie eine stark vereinfachte, scherenschnittartige Darstellung eines Fuchs- oder Teufelskopfes mit weißen Augen.

Das angegriffene Zeichen hebt sich im Gesamteindruck daher klar von den [X.] ab.

b) Der (schrift-)bildliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht allein durch den [X.] geprägt. Zwar mag die Wortfolge "[X.] motorsports", die als "(Weiter-)Entwicklung im Bereich des Motorsports" verstanden werden kann, aufgrund ihres beschreibenden Anklangs für die hier in Rede stehenden Waren [X.] sein. Dennoch treten die Wortbestandteile wegen ihrer Größe im Verhältnis zum [X.] und ihrer farblichen Hervorhebung jedenfalls für den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass sie für den bildlichen Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 41 -HABM/Shaker [Limoncello]; [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; BGH [X.], 772, 776 [X.]. 57 - [X.]; a. a. O. [X.]. 18 - [X.] ANTIGUO; GRUR 2007, 888 [X.]. 22 u. 31 - [X.]; [X.], 859 [X.]. 18 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. § 9 [X.]. 332). Die Aufmerksamkeit des Publikums wird sich daher in der bildlichen Wahrnehmung sowohl auf die Wortbestandteile als auch auf die grafischen Elemente richten.

c) Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden eine Prägung der angegriffenen Marke durch den [X.] unterstellt wird, scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, da sich die gegenüberstehenden Bildelemente deutlich voneinander unterscheiden. Während die [X.] Assoziationen an die vereinfachte, scherenschnittartige Darstellung eines Fuchs- oder Teufelskopfes erwecken, wirkt das Bildelement der angegriffenen Marke wie ein schematisch dargestelltes, insekten- oder fledermausartigen Tier mit Beinen bzw. Krallen oder Flügeln. Zudem weist die jüngere Marke durch die Farbgebung und Schattierung des Bildelements einen dreidimensionalen und "leuchtenden" Effekt auf, der ihr eine gewisse Dynamik verleiht, was den [X.] hingegen komplett fehlt.

d) Auch könnte - selbst bei unterstellter Prägung der angegriffenen Marke durch den Bildteil - nicht davon ausgegangen werden, dass dieser wiederum allein durch das mittige Element geprägt würde. Dieses bildet nämlich mit den an den Seiten angeordneten vier Elementen durch die grafische Verbindung an den oberen Spitzen der großen Dreiecke eine bildliche Einheit mit der oben beschriebenen Wirkung, die durch die einheitliche Farbgebung mit dem dreidimensionalen Effekt und der hellen Umrandung noch verstärkt wird. Der Umstand, dass die Enden der Seitenelemente über diese oberen Spitzen herausragen, ändert an dieser Wirkung nichts. Die Argumentation der Widersprechenden, dass die übrigen [X.]e gegenüber der zentralen Figur völlig in den Hintergrund träten, vermag daher nicht zu überzeugen.

e) Eine Verwechslungsgefahr wäre im Übrigen sogar dann zu verneinen, wenn man - der Argumentation der Widersprechenden folgend - den mittleren [X.] der angegriffenen Marke aus der Gesamtgrafik herausgreift und isoliert den [X.] gegenüberstellt. Auch insoweit sind deutliche Unterschiede feststellbar. So fehlt dem mittleren Bildteil der angegriffenen Marke insbesondere die Wölbung zwischen den beiden Spitzen im oberen Bereich, die bei den [X.] gerade ein besonders charakteristisches Element darstellt und bei diesen die Wirkung eines Fuchs- oder Teufelskopfes vermittelt. Die über die oberen Spitzen des mittleren Bildteils der jüngeren Marke herausragenden Enden der Seitenelemente erwecken entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht den Eindruck einer Kopfwölbung, zumal es sich auf jeder Seite um zwei übereinander angeordnete, auslaufende Linien handelt, die in der Mitte durchbrochen sind. Des Weiteren wirkt sich auch bei der hier vorgenommenen isolierten Betrachtungsweise des mittleren Bildelements der angegriffenen Marke wiederum der dreidimensionale, "leuchtende" Effekt aufgrund der konkreten Farbgebung gegenüber den lediglich in schwarz-weiß ausgeführten [X.] verwechslungsmindernd aus.

Wegen der deutlich unterschiedlichen Wirkung der angegriffenen Marke bzw. ihres  mittleren Elements und den [X.] wird der überwiegende Teil der angesprochenen Verbraucher die [X.] in der bildlichen Wahrnehmung auch bei identischen Waren nicht verwechseln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] für Motorradbekleidung und Motorradhelme.

f) Eine klangliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr kommt vorliegend ohnehin nicht in Betracht.

3. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Marken-usurpation ist zu verneinen. Eine solche wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] a. a. O. [X.]. 31 - [X.] LIFE; BGH [X.], 646 [X.]. 15 - [X.]; a. a. O. [X.]. 20 – [X.]; a. a. O. [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; a. a. O. [X.]. 18 – [X.]).

Das Zeichen der [X.] wurde wegen der oben dargestellten deutlichen Unterschiede schon nicht identisch oder wesensgleich in die jüngeren Marke übernommen. Abgesehen davon wurde dem mittleren Bildelement der angegriffenen Marke weder ein Unternehmenskennzeichen noch ein Serienzeichen der Beschwerdegegnerin hinzugefügt. Hinzu kommt,  dass das mittlere Bildelement aus o. g. Gründen nicht losgelöst von den seitlichen Elementen wahrgenommen wird, sondern zusammen mit diesen eine bildliche Einheit bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt ([X.] a. a. O. - [X.] LIFE). An dieser Beurteilung vermag die gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] für Motorradbekleidung und Motorradhelme nichts zu ändern.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] kommt nicht in Betracht. Diese greift unter dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der jüngeren mit der älteren Marke dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet ([X.], 1071 [X.]. 40 – Kinder II).

Hier führt schon die grafische Verbindung des mittleren Elements mit den Seitenelementen zu einer eigenständigen bildlichen Einheit von der Vorstellung weg, der mittlere Bestandteil der jüngeren Marke stelle den [X.] dar. Es kann daher dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt, insbesondere eine auf dem Markt präsente Zeichenserie der Widersprechenden, erfüllt sind.

Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise die [X.] nicht demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zuordnen. Aus den gleichen Gründen werden sie entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht annehmen, dass es sich bei den mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Produkten um eine neuartige, "weiterentwickelte" Produktlinie der Widersprechenden im Bereich des Motorsports handelt.

4. Besondere Umstände, aus denen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, [X.] oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, reichen für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht aus ([X.] GRUR 1998, 387, 389, [X.]. 18 Sabèl/[X.]; [X.], 544, 547 - [X.] 24; [X.], 886, 887 [X.]/BeyChem).

5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verwechslungsgefahr auf den besonderen Schutz bekannter Kennzeichen gegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stützen will, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil dieser durch Art. 3 Nr. 2 [X.] erweiterte [X.] nach § 165 Abs. 2 [X.] nur gegenüber solchen jüngeren Marken greift, die ab dem 1. Oktober 2009 angemeldet worden sind. Die hier angegriffene Marke wurde jedoch bereits am 14. Dezember 2006 angemeldet, so dass für den gegen deren Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 [X.] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung gilt.

6. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Der [X.] hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.], sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] über einen Einzelfall entschieden. Ebenso erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

28 W (pat) 15/11

19.10.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2012, Az. 28 W (pat) 15/11 (REWIS RS 2012, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2123

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