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PDF anzeigen[X.] StR 178/01vom7. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Œ auswärtige [X.] vom 15. Januar 2001 im gesamten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2.Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne [X.] des [X.] zurückverwiesen.3.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenenUrteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seineUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es [X.], daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre fürdie Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. [X.] die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das [X.] Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.a) Die Rüge, der Vorsitzende der [X.] hätte an dem Urteil nichtmitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der [X.] -genheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äuße-rung des abgelehnten Vorsitzenden [X.] ergibt, deren Richtigkeit von derBerichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht abgegeben, [X.] der Beschwerdeführer die geltend gemachte Besorgnis der [X.]) Die weitere Verfahrensrüge (zu 1b der [X.])ist nicht zulässig erhoben. Insofern beschränkt sich die Revision - unter [X.] auf weitergehende Ausführungen - darauf, Ablichtungen eines von ihr alsfiBeweisantragfl bezeichneten Schreibens der Verteidigerin vom [X.] (nebst Anlage) sowie eine Kopie des Beschlusses der [X.] vom5. Januar 2001 vorzulegen. In dem Schreiben wird fiangeregtfl, eine beigefügteaugenärztliche Stellungnahme zu verlesen oder die Ärztin als Sachverständigezu vernehmen. Mit dem Beschluß hat die [X.] den Antrag vom13. Dezember 2000 zurückgewiesen, zum einen, weil eine in dem Antrag [X.] gestellte Tatsache fibereits bewiesenfl sei, zum anderen, weil es [X.] dem Antrag - eine andere Tatsache betreffend - lediglich um einen Be-weisermittlungsantrag handele, dem nachzugehen keine Veranlassung beste-he. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, wel-cher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Mangels dieser Angabe genügtdie Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil zum Schuld-spruch stand. Bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt essich um sexuelle Handlungen. Die Annahme des [X.]s, daß diese unterBerücksichtigung aller für die Bewertung maßgeblichen Umstände bereits dieerforderliche Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) aufweisen, ist nicht zu bean-standen.3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.Die [X.] hat für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren festgesetzt. In Anbetracht dessen, daß die festgestellten Handlungen - wie- 4 -sie zutreffend ausführt - dem untersten Bereich der tatbestandsmäßigen sexu-ellen Handlungen zuzurechnen sind, erscheint eine Strafe, die den unterenStrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB so deutlich überschreitet, auch unter Be-rücksichtigung aller dem Angeklagten zu Recht straferschwerend angelastetenUmstände nicht nachvollziehbar. Sie ist nur dadurch zu erklären, daß sich die[X.] maßgeblich von dem Blick auf die für die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindeststrafe hat [X.]; darauf deutet auch die zur Begründung der Strafhöhe angestellte Er-wägung hin, daß es sich [X.] dem Angeklagten um einen äußerst gefährlichenStraftäter handelt, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden [X.] [X.], vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist aber [X.], der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten [X.] werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anord-nung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu [X.] Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vor-schrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichenStraftätern Grenzen: Als [X.] sollen nur solche Vergehen und Verbre-chen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des [X.] schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinter-esses bei der Zumessung der Strafe für die [X.] aus.4. Als Folge der danach gebotenen Aufhebung der Einzelstrafe wegender abgeurteilten Tat muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch [X.] 5 -Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.StPO Gebrauch.[X.] Athing ˙
Meta
07.06.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 178/01 (REWIS RS 2001, 2359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2359
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