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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 53/11
vom
13. September
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel, Dr.
Pape, Grupp
und die Richterin
Möhring
am 13. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 9.
März 2011
verkündeten Urteil des
13. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] der Beklagten zu tragen.
Der Wert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
3.249.095,62
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
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3
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Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestellung der Beklagten zum Mitglied des Gläubigerausschusses behauptete [X.] liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125
f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2010 -
2 O 974/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
13 [X.] -
2
3
Meta
13.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 53/11 (REWIS RS 2012, 3205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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