Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 53/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3205

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 53/11
vom

13. September
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel, Dr.
Pape, Grupp
und die Richterin
Möhring

am 13. September 2012
beschlossen:

Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 9.
März 2011
verkündeten Urteil des
13. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] wird
zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] der Beklagten zu tragen.

Der Wert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
3.249.095,62

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1
-

3

-

Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestellung der Beklagten zum Mitglied des Gläubigerausschusses behauptete [X.] liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125
f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.] Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2010 -
2 O 974/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
13 [X.] -

2
3

Meta

IX ZR 53/11

13.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 53/11 (REWIS RS 2012, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3205

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