Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 70/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9974

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 70/11

vom

19. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
19.
Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
März
2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.973,11

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

1
2
-

3

-

Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
3 O 123/10 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2011 -
14 [X.] -

3

Meta

IX ZR 70/11

19.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 70/11 (REWIS RS 2012, 9974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9974

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