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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 70/11
vom
19. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
19.
Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
März
2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.973,11
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
(§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
3 O 123/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2011 -
14 [X.] -
3
Meta
19.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 70/11 (REWIS RS 2012, 9974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9974
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