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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 28/10
vom
20. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr.Gehrlein, [X.] und die Richterin
Möhring
am 20. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 111.189,58
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte lie-gen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen.
Es musste unter Zugrundelegung seines [X.] auch nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin neben ihrer Anfechtungsklage zusätzlich die Drittschuldnerklage erhebt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2009 -
7 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2010 -
1 [X.]/09 -
2
Meta
20.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 28/10 (REWIS RS 2012, 3006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3006
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