Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 152/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6065

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 152/10

vom

24. Mai
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 24. Mai
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juli 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
27.506,01

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, wie weit der Anscheinsbeweis reicht, wenn ein Mandant den ihn beratenen Rechtsanwalt wegen unterbliebenen [X.] auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen in An-

1
2
-

3

-
spruch nimmt,
fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 181, 191). Davon abgesehen ist die Frage, wann und in welchem Umfang die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Anwaltsregress
zur Anwendung kom-men, in der Rechtsprechung des Senats geklärt ([X.], Urteil vom 30.
Septem-ber 1993 -
IX
ZR 73/93, [X.]Z 123, 311, 314
ff; vom 18.
März 2004 -
IX
ZR 255/00, NJW 2004, 1521,
1523; vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZR 53/05, [X.], 1736 Rn.
11, 15; vom
23.
November 2006 -
IX
ZR 21/03, [X.], 419 Rn.
23
ff;
vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZR 6/06, [X.], 1591 Rn.
7
ff). [X.] ist im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden, dass dann, wenn Alternativen im höchstpersönlichen Lebensbereich im Raum stehen, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden -
wie vorliegend
eine möglicherweise das [X.] belastende Klage im Familienkreis
-, der [X.] grundsätzlich nicht anwendbar ist ([X.], Urteil vom 18.
Mai 2006 aaO Rn.
15). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der festge-stellten Pflichtwidrigkeit beruht deswegen auf keiner Rechtssatzabweichung.
Bei dieser Sachlage scheidet ein Gehörsverstoß mangels Entscheidungserheb-lichkeit aus.

-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
9 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2010 -
I-28 U 218/09 -

3

Meta

IX ZR 152/10

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 152/10 (REWIS RS 2012, 6065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6065

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