Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 101/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 244

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[X.][X.] ([X.]) 101/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssa[X.]n, hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.] nach mündli[X.]r Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtli[X.]n Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der am 4. November 1949 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 1 - 3 - 20. Februar 1991 ( ) wurde er wegen Untreue zu einer [X.] von sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ([X.]eschluss des Ehrengerichts F. vom 28. Mai 1993 -

). Am 17. Mai 1995 wurde der Antragsteller wegen Untreue in zwei Fäl-len, Unterschlagung und S[X.]ckkartenmissbrauch in zwei Fällen zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Amtsgericht [X.] ). Zugleich wurde ein [X.]erufsverbot gegen ihn verhängt. Am 10. Oktober 2002 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer [X.]nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 Nr. 3 [X.]RAO wieder zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Schreiben vom 22. November 2002 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf anderweitige Zulassung (§ 33 [X.]RAO a.F.). Er unterhielt bereits ein [X.]üro in [X.]. . Der Antrag wurde zunächst zurückgewie-sen. Das gerichtli[X.] Verfahren erledigte sich, nachdem § 33 [X.]RAO a.F. mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben worden war; auf seinen erneuten Antrag vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller am 28. Juli 2007 in die Rechtsan-waltskammer [X.]. aufgenommen. Mit [X.]es[X.]id vom 12. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli[X.] Ents[X.]idung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 21. Mai 2008 zu-rückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung errei[X.]n. 2 Mit Urteil des Landgerichts [X.].
vom 17. Oktober 2007 ist der [X.] wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in [X.] mit versuchtem [X.]etrug, zu einer Gesamtgeldstraße von 300 Tagessät-zen zu je 30 • verurteilt worden. 3 - 4 - I[X.] Die Zulässigkeit der sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist nach dem im [X.]punkt der angegriffenen Ents[X.]idung vom 21. Mai 2008 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 [X.]RAO in der Fassung des [X.] zur Modernisierung von Verfahren im anwaltli[X.]n und notariellen [X.]erufs-recht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, [X.]G[X.]l. I 2449, 2456). Für das Verfahren der vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen sofortigen [X.]eschwerde sind ebenfalls die bis zu diesem Tag geltenden [X.]estimmungen einschließlich der kostenrechtli[X.]n Regelungen anzuwenden (vgl. § 215 Abs. 3 [X.]RAO). 4 Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Der Antragsteller ist verfahrensfähig. Davon hat der [X.] auch ohne Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers [X.]. Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. gelten für das Verfahren vor dem [X.]undesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) entspre[X.]nd. Das [X.] [X.]nt keine allgemeingültigen [X.]estimmungen über die Fähigkeit eines [X.]eteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten daher die Vorschriften des [X.]G[X.] über die Ge-schäftsfähigkeit ([X.]GHZ 35, 1, 4). Volljährige Personen sind geschäftsfähig (vgl. §§ 104 [X.], 106 [X.]G[X.]). Störungen der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 [X.]G[X.]), wel-6 - 5 - [X.] die Geschäftsfähigkeit und damit die [X.] eines Erwachse-nen ausschließen können, treten nur ausnahmsweise auf. Regelmäßig ist daher von der Geschäfts- und [X.] eines Erwachsenen auszugehen. Anlass, die Geschäfts- und [X.] eines Erwachsenen sachver-ständig zu prüfen, besteht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung (vgl. [X.]GH, Urt. v. 9. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1059 f.; v. 4. November 1999 - [X.], [X.], 2073, 2074 zur Frage der Prozessfähigkeit). Sol[X.] sieht der [X.] hier nicht. a) Im Verfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller die Un-terbrechung oder Aussetzung des Verfahrens und die [X.]estellung eines Pro-zesspflegers verlangt. In einem von ihm eingereichten Schriftstück heißt es [X.]: 7 "Durch meine Krankheit fühle ich [X.] seit ca. drei Wo[X.]n nicht in der Lage, geistesmäßig die Strukturen des Ablaufes eines Rechtsstreits zu erfassen und den Sinnzusammenhang der mit den in Streit befindli[X.]n Rechtspositionen zu er[X.]nen. Um [X.] herum ist nur ein grauer Raum einer Unwirklichkeit verbunden mit dem Gefühl des Aufplatzens der Hirnschale und einem Druck im Gehirn, so dass ein Den[X.] in wirkli[X.]r Art nicht für [X.] er[X.]n-bar ist. Ein Herantasten an den in Schriftsätzen zu verarbeitenden Stoff führt zu einer in sich verweilenden Gedan[X.]verwirrtheit, oh-ne dass die Gedan[X.] selbst zu einem Gesamten eingefasst wer-den können und verwertbar sind. Hinzu kommt ein Gedan[X.]ver-lust, d.h. trotz Lesens des Akteninhalts ist der Aufbau einer sach-gerechten Argumentationskette nicht möglich, da der Inhaltsstoff gedan[X.]mäßig wieder verloren geht." In der mündli[X.]n Verhandlung vor dem [X.] hat der [X.] darüber hinaus behauptet, Ärzte der [X.]hätten ihn wegen seiner schweren Diabetes-Erkrankung untersucht; man habe ihm erklärt, Diabetes könne irreparable Hirnschäden verursa[X.]n, und einer der Ärzte habe [X.]eden-8 - 6 - [X.] hinsichtlich seiner Geschäftsfähigkeit geäußert. Der [X.] hat diese [X.]ehauptungen überprüft und für unwahr befunden. Keiner der befragten Ärzte hatte [X.]eden[X.] gegen die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers gehabt oder geäußert. Das vom Antragsteller eingereichte Schriftstück, das ein Neuro-loge verfasst haben soll, hat der [X.] für unerheblich gehalten, auch weil der Antragsteller den Verfasser nicht namentlich benannt hatte, so dass eine [X.]efragung nicht möglich war. Der [X.] hat darauf [X.], dass der Antragsteller der mündli[X.]n Verhandlung am 2. April 2008 ohne Schwierigkeiten folgen und alle Fragen verständig und flüssig beantworten konnte; Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat er folgerichtig nicht gesehen und kein Gutachten eingeholt. b) Gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller selbst form- und fristgerecht sofortige [X.]eschwerde eingelegt und zur [X.]egründung "auf den bisherigen Sach- und [X.] [X.]ezug ge-nommen". Auf die Verfügung vom 14. Oktober 2008 hin, mit der ihm eine weite-re Frist zur [X.]egründung der sofortigen [X.]eschwerde eingeräumt worden war, hat der Antragsteller wie folgt geantwortet: 9 "Um was geht es hier eigentlich? Ich [X.] und kann [X.] auch nur sehr schwer erinnern. Ich bitte um Fristver-längerung einer [X.]eantwortung - da ich jetzt eine Anwältin einge-schaltet habe. Auf eine mündli[X.] Verhandlung wird nicht verzich-tet." [X.] später meldete sich die Rechtsanwältin [X.]für den Antragsteller, legte eine Vollmacht vor, beantragte (und erhielt) Akteneinsicht und beantragte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Sie behauptete, ihr Mandant habe 10 - 7 - den Sachverhalt wirr und unklar vorgetragen, so dass ihr nicht möglich gewe-sen sei, diesen klar zu erfassen. Nach wie vor bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine krankhaf-te Störung der Geistestätigkeit des Antragstellers. Die [X.]ehauptungen des [X.]s selbst, die sich aus seinem eigenen Schreiben sowie den Schrift-sätzen seiner Anwältin ergeben, rei[X.]n nicht aus. Der Antragsteller hat bereits im Verfahren vor dem [X.] unwahre [X.]ehauptungen über angeb-li[X.] [X.]eschwerden und Äußerungen von Ärzten aufgestellt. Dagegen, dass der Antragsteller tatsächlich geistig beeinträchtigt ist, spricht überdies, dass er alle wichtigen Verfahrenshandlungen form- und fristgerecht selbst vorgenommen hat. Trotz seiner angebli[X.]n Vergesslichkeit und Unfähigkeit, die gerichtli[X.]n Schreiben in ihrer [X.]edeutung zu erfassen, hat er die sofortige [X.]eschwerde rechtzeitig und beim zuständigen Gericht, nämlich dem [X.], eingelegt. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2008, die er angeblich nicht einordnen konnte, hat er insoweit reagiert, wie er tatsächlich noch Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen konnte, nämlich erklärt, dass er nicht auf die mündli[X.] Verhandlung verzichte, um so eine Ents[X.]i-dung im schriftli[X.]n Verfahren zu verhindern. Der [X.] geht daher davon aus, dass der Antragsteller weiterhin - auch gegenüber der eigenen Verfahrensbe-vollmächtigten - unwahr vorträgt, um das Verfahren zu verzögern. 11 Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nunmehr eine "Nervenärztli[X.] [X.]es[X.]inigung zur Vorlage bei der zuständigen Instanz" des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P.
S. vom 26. November 2009 vorlegen lassen, in der es heißt: 12 "Herr A. Fi. steht bei [X.] in ambulanter [X.]ehandlung. [X.] ist er zur [X.] und bis auf Weiteres nicht prozessfähig. - 8 - [X.]ei fragiler Prognose ist der [X.]punkt der Prozessfähigkeit zur [X.] offen. Eine künftige [X.]egutachtung der Prozessfähigkeit könn-te mittelfristig, z.[X.]. in 3 Monaten, nötig sein." Das nunmehr vorgelegte nervenärztli[X.] Attest ändert im Ergebnis nichts. Das Attest ist im Termin mit der Verfahrensbevollmächtigten des [X.]s erörtert worden. Nach deren Auskunft handelt es sich bei dem [X.] des Attestes um den behandelnden Arzt, bei dem der Antragsteller re-gelmäßig therapeutis[X.] Sitzungen hat. Es ist inhaltlich jedoch dermaßen un-bestimmt und unklar, dass der [X.] ihm keinerlei [X.]edeutung beimisst. [X.] ist nicht er[X.]nbar, was der Aussteller des Attestes unter dem [X.] "prozessfähig" versteht, ob dem Antragsteller also wirklich Geschäftsun-fähigkeit bes[X.]inigt werden soll oder nur die Unfähigkeit, an einem Termin zur mündli[X.]n Verhandlung vor Gericht teilzunehmen. Die Verfahrensbevollmäch-tigte des Antragstellers, die ihrer Darstellung nach Kontakt zu ihm hat, ist zu dessen Zustand befragt worden. Sie hat erklärt, sein Zustand sei wechselhaft; teils wirke der Mandant "gebro[X.]n" und antriebsarm, teils habe er "lichte [X.]". Auf Fragen des [X.]s hat sie angegeben, mit ihrem Mandanten die Frage einer [X.]etreuung erörtert zu haben; er habe nichts dagegen gehabt. Un-ternommen habe sie bisher in dieser Hinsicht jedoch nichts. Angesichts des bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers geht der [X.] davon aus, dass auch das Attest vom 26. November 2009 allein der Verzögerung des [X.] dient. 13 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsu[X.]nden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht 14 - 9 - ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzei[X.]n hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.[X.]). a) Im [X.]punkt der Widerrufsents[X.]idung, am 12. September 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. 15 aa) Hierzu hat der [X.] gegen den Antragsteller gerichtete Forderungen in Höhe von insgesamt 113.716,89 • festgestellt. Den Ausführun-gen auf Seite 12 f. des angefochtenen [X.]eschlusses hat der Antragsteller nichts Erhebli[X.]s entgegen gesetzt. Selbst wenn man die vom [X.] nur vermuteten, nicht aber für konkret nachgewiesen erachteten Forderungen mit den laufenden Nummern 10 und 11 der Forderungsaufstellung außer [X.]e-tracht ließe, bliebe ein offener [X.]etrag von fast 50.000 •. Hinzu kommen die Zin-sen, wel[X.] der [X.] jedenfalls teilweise nicht berücksichtigt hat, sowie die Forderung mit der laufenden Nummer 21. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 7. September 2007 Abgabenrückstände von 27.540,64 • mitge-teilt, wel[X.] die Einkommen- und die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis ein-schließlich 2003 betrafen. Aus der Mitteilung ergibt sich auch, dass der [X.] für 2004 und 2005 keine Erklärungen abgegeben hat, so dass die [X.]esteuerungsgrundlagen geschätzt werden sollten. Angaben dazu, wie diese Forderungen begli[X.]n werden sollen, hat der Antragsteller nicht gemacht. Aus-rei[X.]ndes Vermögen hat der Antragsteller behauptet, aber nicht nachgewie-sen. 16 - 10 - bb) Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsu[X.]nden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbe-sondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf mögli[X.]n Zugriff seiner Gläubiger. 17 b) Der [X.] ist nicht nachträglich entfallen. 18 aa) Sind im Laufe des gerichtli[X.]n Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Ents[X.]idung noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse wieder als geordnet ers[X.]inen lässt (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 6. November 1998 - [X.] ([X.]) 25/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtli[X.]r gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in wel[X.]r Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in wel[X.]r Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. No-vember 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 8/07, [X.]. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare [X.] offen bleiben ([X.]GH, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). 19 bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. 20 - 11 - (1) Mit Schriftsatz seiner Anwältin vom 13. Februar 2009 hat der [X.] vortragen lassen, es sei "teilweise gelungen, sich über die Forderun-gen der Gläubiger einen Überblick zu verschaffen". Es verbleibe jedoch "ein ca. 50 %iger Anteil der Nichtaufklärung". Dieses Defizit lasse sich nur durch direkte Nachfragen bei den Gläubigern oder deren Anwälte beseitigen, was aber "bei fast teilweise über 15 Jahren zurückliegenden Fällen" schwierig sei, "da selbst die Gläubiger über keine Akten mehr verfügen, Insolvenzen eingetreten sind oder die Forderungen abgetreten sind und vor allem deshalb keinerlei Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen (von ganz wenigen abgesehen) durchgeführt [X.]" seien, was dafür spre[X.], dass die Forderungen abgeschrieben worden seien, wodurch "eine Erfüllung durch steuermindernde Steuerverpflichtungen der Gläubiger eingetreten" sei. Der Antragsteller hat weiterhin vortragen lassen, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, und die Antragsgegnerin habe "entlastende Urkunden", aus denen sich "sogar Zahlungsmitteilungen herleiten" ließen, zurückgehalten. 21 [X.]eide Einwände sind unerheblich. Es geht hier um eine überschaubare Anzahl von gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen, wel[X.] die An-tragsgegnerin hinrei[X.]nd präzise umschrieben hat; ganz überwiegend befin-den sich bei den von der Anwältin des Antragstellers eingesehenen Akten Ko-pien der Titel und Vollstreckungsaufträge. Die älteste Forderung aus einem Ur-teil des [X.]vom 25. März 1999 war Gegenstand eines Voll-streckungsversuchs im Jahre 2003. [X.]ei den Akten befindet sich die Kopie einer Mitteilung des Amtsgerichts [X.]. vom 12. August 2003 über den Er-lass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Kann der Antragsteller nicht ebenso präzise sagen, ob und wann er die Forderungen begli[X.]n hat oder zu beglei[X.]n gedenkt, sind seine Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geordnet. Der Vorwurf der Unterdrückung entlastender Urkunden entbehrt 22 - 12 - jeder tatsächli[X.]n Grundlage. Wären Zahlungen erfolgt oder Vereinbarungen mit Gläubigern über eine Stundung oder einen Erlass getroffen worden, müsste der Antragsteller selbst dies belegen können. (2) Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nun-mehr zu jeder einzelnen Forderung vorgetragen. Teilweise hat er Kopien [X.], aus denen sich die Tilgung der Forderung ergibt (z.[X.]. Nr. 3, 4, 6, 8, 10, 11, 17, 19, 22); in anderen Fällen hat er die [X.]erechtigung der Forderungen bestrit-ten, teilweise auch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen nicht bestehen (z.[X.]. ist die Forderung Nr. 9 bereits unter [X.] aufgeführt; hinsichtlich der For-derung [X.]4 liegt die Kopie eines abweisenden Urteils vor; die Forderung [X.]7 soll durch den Haftpflichtversi[X.]rer reguliert worden sein). Die Tilgung anderer Forderungen wird jedoch nur behauptet, nicht belegt (z.[X.]. die Forde-rung [X.] der [X.], [X.]2 der Landesjustizkasse [X.]r. -

, Nr. 21 des Finanzamts [X.].

). Soweit sich der Antragsteller hierzu auf das Zeugnis eines Rechtsanwalts [X.]aus [X.]o. beruft, geht der [X.] diesem [X.]eweisantritt nicht nach. Der Zeuge soll die [X.] des Antragstellers gesichtet haben und dabei zu dem Ergebnis gelangt sein, die entspre[X.]nden Forderungen seien getilgt. Wäre dies richtig, hätte der Antragsteller Einzelheiten über Zahlungen, Erlasse oder Verglei[X.] vortragen und seine Angaben belegen können. Nicht dargetan hat der Antragsteller über-dies, ob und wie er die mit Urteil vom 17. Oktober 2007 verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten beglei[X.]n will; seine Verfahrensbevollmächtigte, die von diesem Urteil nichts wusste, konnte insoweit keine Auskunft geben. 23 cc) Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise [X.] abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsu[X.]nden nicht gefähr-det wären. Die Vorstrafen des Antragstellers lassen ebenso wie sein Verhalten 24 - 13 - im vorliegenden Verfahren keine vom Regelfall abwei[X.]nde günstige Progno-se zu. Ganter Ernemann [X.] Wüllrich [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Ents[X.]idung vom 21.05.2008 - [X.] 21/07 -

Meta

AnwZ (B) 101/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 101/08 (REWIS RS 2009, 244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 244

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