Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 1 StR 93/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11772

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318B1STR93.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 93/18

vom
22. März 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu 2. auf
dessen Antrag

und nach Anhörung der Beschwerde-führer am 22. März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1
StPO be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. September 2017 dahin abgeän-dert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten R.

in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbrin-gung des Angeklagten B.

in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheits-strafen
zu vollziehen sind.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht hat
die Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und
ge-fährlicher Körperverletzung
zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten B.

zu sieben
Jahren, den Angeklagten R.

zu acht Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbringung
des Angeklagten R.

in der
Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hat
das Landgericht
die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass bei dem [X.]
-
3
-
ten R.

ein Jahr und sechs Monate und bei dem Angeklagten B.

ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind. Ferner hat es
Ent-scheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen und die Einziehung von [X.] angeordnet.
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten
füh-ren zu einer Änderung der Dauer des [X.] (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Das Landgericht
hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen [X.] der Strafen nach § 67 Abs.
2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse
vom 13. April 2016

2 StR 53/16
Rn. 2; vom
24.
November 2015

1 [X.]/15
Rn. 3
und vom 18. November 2014

4 StR 505/14
Rn. 3).
Bezüglich
des Angeklagten B.

ist daher,
angesichts
der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungs-dauer von etwa
zwei Jahren,
ein [X.] von einem Jahr und sechs [X.] anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten R.

hat die Strafkammer zwar die
Therapiedauer nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem [X.] ergibt sich jedoch, dass auch bei ihm
von einer vo-raussichtlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren auszugehen ist, da seine Suchtproblematik keine gravierenden Unterschiede zu der des Angeklag-ten B.

aufweist. Damit ist bei ihm ein [X.] von zwei Jahren anzu-ordnen.
2
3
4
5
-
4
-
Der Senat kann den [X.] entsprechend §
354 Abs.
1 StPO selbst abändern,
da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.]
rechtsfehlerfrei festgestellt sind
([X.], Beschlüsse
vom
24. November 2015

1 [X.]/15
Rn. 5;
vom 24. Juni 2014

1 [X.]/14
Rn. 12, [X.], 368, 369
und vom 15. Dezember 2010

1 [X.]/10
Rn. 3). Das [X.] steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Rege-lungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des [X.] ([X.],
Beschlüsse
vom 24. Juni 2014

1 [X.]/14,
aaO
und vom 21. August 2007

3 StR 263/07
Rn. 4).
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht,
die [X.] von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§
473 Abs. 1 und
4 StPO).
Jäger [X.]Fischer

Bär

Hohoff
6

Meta

1 StR 93/18

22.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 1 StR 93/18 (REWIS RS 2018, 11772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11772

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1 StR 93/18

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