Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 1 StR 93/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11775

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Gegenstand

Vorwegvollzugsdauer der Strafe: Berücksichtigung von Untersuchungshaft


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2017 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten B.  zu sieben Jahren, den Angeklagten [X.]zu acht Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten [X.] in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hat das [X.] die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass bei dem Angeklagten [X.]ein Jahr und sechs Monate und bei dem Angeklagten [X.]ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen und die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

2

Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der Dauer des [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Das [X.] hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen [X.] der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 [X.] Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).

4

Bezüglich des Angeklagten B.  ist daher, angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren, ein [X.] von einem Jahr und sechs Monaten anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] hat die [X.] zwar die Therapiedauer nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass auch bei ihm von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren auszugehen ist, da seine Suchtproblematik keine gravierenden Unterschiede zu der des Angeklagten [X.]aufweist. Damit ist bei ihm ein [X.] von zwei Jahren anzuordnen.

5

Der Senat kann den [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind ([X.], Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 [X.] Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 [X.] Rn. 12, [X.], 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 [X.] Rn. 3). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 [X.], aaO und vom 21. August 2007 - 3 [X.] Rn. 4).

6

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Jäger     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 93/18

22.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 26. September 2017, Az: 16 KLs 98 Js 3116/17

§ 51 Abs 1 S 1 StGB, § 67 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 1 StR 93/18 (REWIS RS 2018, 11775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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