Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. 3 StR 295/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2310

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[X.] vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. März 2009 wird a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten je-weils des besonders schweren Raubes schuldig sind; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der [X.] in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. [X.] hat es die Unterbringung des Angeklagten [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte [X.]1 - 3 - mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklag-te [X.] rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und be-anstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfä-higkeit im Sinne von § 21 StGB durch das [X.] und dessen Strafzumes-sung. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat zum Ausspruch über die Dauer des [X.] den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten [X.]bleibt insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der [X.] hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig ([X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom [X.] zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. [X.], 342). Die Angabe mit-täterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen entbehrlich (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24). 2 2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Strafe gegen den Angeklagten [X.] bemerkt der [X.] ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.] zum Vorliegen von (leichten) Ent[X.]erscheinungen bei diesem Ange-klagten vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der Beweiswürdigung einander widersprechende Ausführungen enthält. Der [X.] kann indes ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich 3 - 4 - verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das [X.] auf diesem Fehler beruht. 3. Der [X.] gegen den Angeklagten [X.] und der [X.], dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestim-mung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch das [X.] nicht bestehen bleiben. 4 a) Zwar ist das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu [X.] ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbrin-gung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Be-währung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das [X.] von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die [X.] der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (rund fünf Monate) abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlit-tene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl. [X.], 213). Die Verfahrensweise des [X.]s verkürzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führ-te dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur [X.] notwendigen Umfang) der [X.] noch nicht erreicht wäre. 5 b) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der [X.] die Dauer des [X.] - 5 - [X.] selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-weist und das [X.] die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dau-er der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. [X.] aaO). 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten [X.] erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). 7 [X.] [X.]

Meta

3 StR 295/09

28.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. 3 StR 295/09 (REWIS RS 2009, 2310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2310

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