Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2015, Az. 7 B 16/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 14078

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Gegenstand

Instandhaltung einer Brücke über eine Bundeswasserstraße


Leitsatz

Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes.

Gründe

I

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, die ihr gehörende, für den Fahrzeugverkehr gesperrte [X.]rücke Nr. 382 über den Stichkanal des [X.] nach [X.] so instand zu setzen, dass sie wieder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Feststellungsanspruch folge aus dem [X.]. den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes. Nach dem [X.] seien die nichtöffentlichen Wege - die [X.]rücke sei in dem Plan als nichtöffentlicher Weg ausgewiesen - vom Eigentümer entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu unterhalten. Die Kläger seien durch die unterbliebene Instandhaltung der [X.]rücke in eigenen, durch den [X.] geschützten Rechten betroffen.

3

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die einschlägigen Regelungen des [X.]ngesetzes (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 oder § 42 Abs. 1 [X.]) räumten Teilnehmern am Straßenverkehr keinen Erfüllungs- oder Verkehrserhaltungsanspruch ein. Entgegen der Auffassung des [X.] ergebe sich der Anspruch auch nicht aus den Regelungen des [X.]s über die Unterhaltung nichtöffentlicher Wege. Die [X.]rücke zähle zu den Überbrückungen im Sinne des [X.]s, weil sie gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] als Schifffahrtsanlage zur überbrückten Wasserstraße gehöre. Nach dem [X.] richte sich die Unterhaltung dieser Anlagen nach den dafür maßgebenden [X.]estimmungen und - soweit sie diesen [X.]estimmungen nicht widersprächen - den Festsetzungen des [X.]s. Wenn sich aus den Festsetzungen des [X.]s ein subjektives Recht der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf Unterhaltung der [X.]rücke ergäbe, so widersprächen diese Festsetzungen insoweit den hier maßgebenden [X.]estimmungen des [X.]ngesetzes, die - wie dargelegt - ein subjektives Recht nicht begründeten.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Kläger.

II

5

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Kläger machen unter [X.] der [X.]eschwerdebegründung geltend, dass sich die Unterhaltungspflicht für [X.] im Zuge nichtöffentlicher Wege nach dem Urteil des [X.] vom 24. September 1982 - 4 C 36.79 - ([X.] 407.4 § 12 [X.] Nr. 2) aus den planfeststellungsrechtlichen [X.]n oder entsprechenden Schutzzusagen des [X.] ergebe. Das habe das Oberverwaltungsgericht ignoriert. Deshalb habe es auch keine hinreichenden Nachforschungen nach dem den [X.] Genehmigungsbescheid angestellt.

7

a) Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des [X.] vom 24. September 1982 liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt u.a. voraus, dass sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Es geht zwar in beiden Entscheidungen um kreuzungsrechtliche Vorschriften, im Urteil des [X.]erufungsgerichts jedoch um diejenigen des [X.]ngesetzes, im Urteil des [X.] um jene des [X.]. Andere Vorschriften können aber selbst bei [X.] in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die [X.]esonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Mai 2011 - 9 [X.] 29.11 - juris Rn. 2 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 f.).

8

b) Der Rechtssache kommt auch nicht die hilfsweise geltend gemachte rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Frage,

ob das bundeswasserstraßenrechtliche Kreuzungsrecht sich nur auf Kreuzungen öffentlicher Straßen mit [X.]n, nicht aber auf die Kreuzung einer Privatstraße und einer [X.] bezieht,

ist nicht klärungsbedürftig. Die §§ 40 ff. [X.] regeln eindeutig nur Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (vgl. auch [X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl. 2009, § 12 Rn. 10, § 40 Rn. 3). Das ergibt sich aus der Überschrift des 9. Abschnitts des [X.]ngesetzes ("Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen") und dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften. So regelt § 42 Abs. 1 [X.] ausdrücklich nur die Unterhaltung von [X.] "im Zuge öffentlicher Verkehrswege". Anderes hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Wenn es davon ausgeht, dass die Unterhaltung von [X.]rücken in einem nichtöffentlichen Weg im Sinne des § 10 Abs. 12, 16 und 17 des [X.]s gesetzlich nicht geregelt sei ([X.] juris Rn. 69), setzt dies gerade voraus, dass die Regelungen des [X.]ngesetzes derartige Kreuzungen nicht erfassen.

9

c) Das Urteil beruht insoweit auch nicht auf einem Verfahrensmangel.

aa) Die Kläger rügen eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Auskunft der [X.]eklagten, dass ihr keine Unterlagen über die rechtliche Genehmigung des [X.] [X.] und der [X.]rücke Nr. 382 vorlägen, aber davon auszugehen sei, dass ein Planfeststellungsverfahren nach dem [X.] Wassergesetz durchgeführt worden sei ([X.]), begnügt und jegliche weitere Recherche nach dem Planfeststellungsbeschluss oder den [X.]n unterlassen.

Um einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darzutun, muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es. Einen [X.]eweisantrag haben die Kläger nicht gestellt. Sie haben auch nicht dargelegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, im [X.] in [X.] oder an anderen in der [X.]eschwerdebegründung genannten Orten nach dem Planfeststellungsbeschluss zu suchen. Die Kläger hatten sich zur [X.]egründung ihrer Klage auf § 42 [X.], den [X.] und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht hingegen auf den Planfeststellungsbeschluss für den [X.]au des [X.] und die [X.]rücke bezogen. In diesem Fall wäre es im Übrigen ihre Sache gewesen, den Planfeststellungsbeschluss vorzulegen. Auch aufgrund der von den Klägern mit Schriftsatz vom 7. Januar 2011 ([X.]) vorgelegten Vertragsentwürfe zwischen der [X.] und der politischen Gemeinde [X.]., in denen [X.] vom 20. Mai 1919 und vom 12. Juli 1919 erwähnt werden, mussten sich weitere Nachforschungen nicht aufdrängen. Die Kläger hatten selbst mitgeteilt, aus den Akten im Archiv der Stadt S. ergebe sich, dass die "[X.]" aufgrund von [X.] verloren gegangen seien. Dass die [X.] an anderer Stelle - und gegebenenfalls an welcher - noch vorhanden seien, hatten sie nicht vorgetragen.

Aus diesem Grund gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht den mit Schriftsatz vom 7. Januar 2011 unterbreiteten Sachvortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen haben könnte ([X.]eschwerdebegründung S. 5).

[X.]) Die Kläger meinen, dass das Urteil in sich widersprüchlich begründet sei und deshalb gegen § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstoße. Das Oberverwaltungsgericht habe offen gelassen, ob der Wegteil auf der [X.]rücke öffentlicher oder nichtöffentlicher Weg sei. Hätte es diese Frage nicht dahinstehen lassen, hätte es [X.] die Frage beantworten müssen, was hinsichtlich der Unterhaltungspflicht gelten soll, wenn nichtöffentliche Verkehrswege eine [X.] kreuzen.

Ob mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel oder lediglich die dem materiellen Recht zuzuordnende [X.]eweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall gerügt wird, kann offen bleiben; die behauptete Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]rücke nicht als Weg im Sinne des Straßen- und Wegerechts, sondern als Zubehör der [X.] Stichkanal [X.] qualifiziert ([X.] juris Rn. 68). Es ist davon ausgegangen, dass sie der Überführung des westlich und östlich von ihr verlaufenden [X.] dient, der während des [X.]erufungsverfahrens für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde ([X.] juris Rn. 3). Ob der Gretenberger Weg bei Aufstellung des [X.]s ein öffentlicher oder ein nichtöffentlicher Weg war (zum östlich des [X.] zur [X.]rücke führenden Abschnitt des [X.] vgl. [X.] juris Rn. 60), war nach der Rechtsauffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich. Ein subjektives Recht der Kläger auf Unterhaltung der [X.]rücke ergebe sich unabhängig hiervon weder aus dem [X.]ngesetz ([X.] juris Rn. 54, 72) noch aus dem [X.] ([X.] juris Rn. 75).

2. Die Rechtssache hat auch nicht die unter I[X.] der [X.]eschwerdebegründung im Hinblick auf einen subjektiv-rechtlichen Gehalt von § 7 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 [X.] geltend gemachte rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung.

a) Die Frage,

ob es zutrifft, dass weder § 42 Abs. 1 [X.] noch § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] Teilnehmern im Straßenverkehr (auf [X.]rücken über eine [X.]) einen Erfüllungs-, Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch einräumen, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges [X.]rückenbauwerk instand zu setzen,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Für die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist bereits geklärt, dass ihre Wahrnehmung nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht geschieht, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 50.71 - [X.]VerwGE 44, 235); [X.] haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der [X.] auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten ([X.], Urteil vom 24. Februar 1994 - [X.] - [X.]Z 125, 186 = juris Rn. 10). Für die Unterhaltung der [X.]n einschließlich ihres Zubehörs (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.]) kann nichts anderes gelten. Auch sie ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des [X.] ([X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl. 2009, § 7 Rn. 4). Die [X.] im Zuge öffentlicher Verkehrswege hat derjenige zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung der [X.] ganz oder überwiegend getragen hat (§ 42 Abs. 1 [X.]). Auch insoweit begründet das [X.]ngesetz lediglich eine [X.] und keinen gegen den Pflichtigen gerichteten Unterhaltungsanspruch der [X.]enutzer der [X.].

b) Die sich hieran anschließende Frage,

ob die Unterhaltungspflicht aus § 42 [X.] abweichend von der Regel ausnahmsweise zu Gunsten solcher Verkehrsteilnehmer, die an dem Verkehrsweg ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes besonderes Nutzungsrecht besitzen (z.[X.]. aus § 7 Realverbandsgesetz oder aus dem [X.]), drittschützender Natur ist,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sonderrecht der Kläger an der [X.]rücke ergeben könnte. Es hat den [X.] vielmehr dahingehend ausgelegt, dass dieser den an der Flurbereinigung [X.]eteiligten gerade nicht abweichend vom Wasserstraßengesetz ein subjektives Recht auf Unterhaltung der Schifffahrtsanlage einräumt ([X.] juris Rn. 71 - 76). Inwieweit sich aus dem Realverbandsgesetz ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sonderrecht der Kläger an der [X.]rücke ergeben sollte, haben die Kläger nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat dies nicht in Erwägung gezogen und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dass hierin ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des [X.] scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn die Vorinstanz eine Tatsche nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 [X.] 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 [X.] 66.05 - NVwZ 2006, 339 Rn. 4).

c) Die Frage,

ob ein Flurbereinigungsweg, der landesrechtlich keine öffentliche Straße, sondern nichtöffentlicher Wirtschaftsweg ist, gleichwohl wie ein öffentlicher Verkehrsweg i.S.d. § 42 Abs. 1 [X.] zu behandeln sein kann bzw. ob § 42 Abs. 1 [X.] auf nichtöffentliche Wirtschaftswege erweiternd oder analog anzuwenden ist,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung der Unterhaltungspflicht der [X.]eklagten nach § 42 Abs. 1 [X.] nicht deshalb verneint, weil der überführte Weg keine öffentliche Straße sei, sondern weil sich die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 [X.] als Hoheitsaufgabe des [X.] darstelle, auf deren Wahrnehmung ein subjektives Recht Dritter nicht bestehe ([X.] juris Rn. 54, 72; siehe bereits [X.]) [X.])). Aus diesem Grund würde sich auch die für den Fall der erweiternden Anwendung auf nichtöffentliche Wirtschaftswege aufgeworfene Folgefrage ([X.]eschwerdebegründung S. 19) nicht stellen.

3. Die Fragen zur straßenrechtlichen [X.]edeutung des [X.]rückenflurstücks und zu etwaigen [X.]indungen des Ermessens bei der Unterhaltung einer [X.] durch einen [X.] (II[X.] der [X.]eschwerdebegründung) führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

a) Die Frage,

ob ein straßenrechtlich ungewidmet gebliebener nichtöffentlicher Weg (auf der [X.]rücke bzw. dem [X.]rückenflurstück 61) durch die beiderseitige Widmung der Anschlusswegestücke zu öffentlichen (Gemeinde-)Straßen ein öffentlicher Verkehrsweg im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.] auch dann sein kann, wenn er selbst nicht straßenrechtlich öffentlich gewidmet ist, aber die Funktion hat, zwei öffentliche Straßen miteinander zu verbinden,

würde sich aus den soeben dargelegten Gründen (II 2. c) nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist von der Möglichkeit ausgegangen, dass die [X.]rücke eine [X.] im Zuge eines öffentlichen Verkehrsweges ist. Die hieran anknüpfende weitere Frage ([X.]eschwerdebegründung S. 21 unten) geht in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die genannte und die unter II 2. b) behandelte Frage hinaus.

b) Die Frage,

ob der von § 42 Abs. 1 [X.] eingeräumte Entscheidungs- und Planungsspielraum, der mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Unterhaltungsaufgabe an diesen Anlagen einhergeht, so schutzbedürftig ist, dass eine Kollisionsklausel in einem [X.] wie der des § 12 Abs. 9 des entscheidungserheblichen [X.]s von 1977 nur so ausgelegt werden darf, dass aus den Unterhaltungsfestsetzungen keine Einschränkung des Entscheidungs- und Planungsermessens einhergehen darf, ob also § 42 [X.] insbesondere eine Verbotsnorm gegen die Regelung von Unterhaltungs- und Erhaltungspflichten zu Gunsten der [X.] sein kann, obwohl beim seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss im Jahre 1919 die Unterhaltungs- wie Erhaltungspflicht als [X.] im Planfeststellungsbeschluss geregelt gewesen sein kann,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat § 42 Abs. 1 [X.] nicht ein generelles Verbot entnommen, in einem [X.] Ansprüche der Flurbereinigungsberechtigten auf Unterhaltung von [X.] zu begründen. Es hat lediglich dem hier in Rede stehenden [X.] wegen des in ihm enthaltenen Vorbehalts zugunsten des maßgeblichen Fachrechts nicht entnehmen können, dass er Ansprüche der [X.] auf Unterhaltung der [X.]rücke hat begründen sollen. Der Auslegung eines konkreten [X.]s kommt eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung nicht zu.

4. Schließlich führen auch die unter [X.] der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachten Gründe nicht zur Zulassung der Revision.

a) Die Frage zum Verhältnis des Ermessensspielraums nach § 42 Abs. 1 [X.] zum flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime ([X.]eschwerdebegründung S. 22) geht über die unter II 3. b) behandelte Frage nicht hinaus.

b) Eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - ([X.]VerwGE 117, 209) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] abgewichen sein könnte, benennen die Kläger in der [X.]eschwerdebegründung nicht.

c) Hinsichtlich der Frage,

ob das gewillkürte Herbeiführen der Funktionslosigkeit (Entfunktionalisierung) durch den wasserstraßenrechtlichen [X.]aulastträger ebenfalls zu einer Änderung des [X.]s führen kann,

fehlt eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Sperrung der [X.]rücke zur Funktionslosigkeit des [X.]s führt (zu den Voraussetzungen hierfür [X.]VerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - [X.]VerwGE 117, 209 = juris Rn. 67). Auch aus diesem Grund scheidet eine Zulassung der Revision aus (siehe II 2. b)).

d) An einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch im Hinblick auf folgende Fragen:

Ist eine Kollisionsklausel in einem [X.], die - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - dem Ermessen des Kanalunternehmers, die Unterhaltung der dem [X.] dienenden [X.]rücke zu reduzieren, den Vorrang einräumt, mit § 58 Abs. 4 FlurbG vereinbar?

Ist es mit dem [X.] als Gesamtregelungsmaßnahme vereinbar, dass der Träger der [X.] (hier die [X.]eklagte) die Unterhaltung reduziert, obwohl die dauernde Erfüllung der [X.] gedankliche Voraussetzung und Geschäftsgrundlage des [X.]s war, so dass die Satzungsregelungen dadurch entwertet werden, dass sie die im [X.] vorausgesetzten Pflichterfüllungen wie z.[X.]. die Unterhaltung einer Kanalbrücke nicht mehr leisten?

Welche [X.]edeutung § 58 Abs. 4 FlurbG für die Auslegung des hier in Rede stehenden [X.]s haben sollte, legen die Kläger nicht dar. Um die aus dieser Vorschrift folgenden Voraussetzungen für die Änderung der Festsetzungen eines [X.]s durch Gemeindesatzung geht es im vorliegenden Fall nicht.

e) Die Frage,

ob die in einem [X.] festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung auch durch einen Planfeststellungsbeschluss geändert werden kann, wenn das Wegesystem des [X.]s eine Anlage in Anspruch nimmt, die aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses verändert oder abgerissen werden kann und dieses Auswirkungen auf das flurbereinigungsrechtliche Wegenetz hat,

bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass das Ergebnis eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde (§ 149 Abs. 3 FlurbG) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens einem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. September 2010 - 9 [X.] 11.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 211 Rn. 22). Einer Planfeststellung für die Schließung der [X.]rücke wären mithin auch die neu geordneten [X.] und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. September 2010 a.a.[X.]). [X.]ei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden ([X.]VerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]VerwGE 139, 150 Rn. 50; [X.]eschluss vom 2. September 2010 - 9 [X.] 11.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 211 Rn. 20). Welche Möglichkeiten der Problemlösung zur Verfügung stehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

f) Mit seiner Annahme, dass sich auch unter [X.]erücksichtigung der mit der Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des [X.] keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten, durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen lasse ([X.] juris Rn. 78), ist das Oberverwaltungsgericht nicht von dem Urteil des [X.] vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - ([X.]VerwGE 117, 209) abgewichen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das [X.]verwaltungsgericht mit einer anderen Rechtsvorschrift befasst hat als das Oberverwaltungsgericht, nämlich mit der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ([X.]VerwGE 117, 209 <216 = juris Rn. 64>) und nicht - wie das Oberverwaltungsgericht - mit dem Handlungsermessen der [X.]ehörde im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 bzw. § 42 Abs. 1 [X.] ([X.] juris Rn. 77 f.). Im Übrigen hat das [X.]verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass sich das Gewicht von Festsetzungen eines [X.]s in der Abwägung mit zunehmendem Zeitablauf verringert. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition "möglicherweise" auch erhebliche Zeit nach Ende der Flurbereinigung noch schutzwürdig sein kann ([X.]VerwGE 117, 209 <216 = juris Rn. 64>).

g) Das Oberverwaltungsgericht musste die D[X.] Netz AG nicht beiladen; das Urteil leidet insoweit nicht an einem Verfahrensmangel. Eine [X.]eiladung ist im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des [X.]eizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren [X.]eteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - [X.] 310 § 142 VwGO Nr. 18 Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Rechte der D[X.] Netz AG werden durch die Abweisung der Klage nicht berührt. Sie darf ihre [X.]etriebsanlagen, also auch den bestehenden [X.]ahnübergang, auf dessen [X.]enutzung die Kläger seit Sperrung der [X.]rücke Nr. 382 angewiesen sind, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nur nach vorheriger Planfeststellung ändern (§ 18 Satz 1 AEG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 § 39 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 16/14

13.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 22. Januar 2014, Az: 7 LC 76/12, Urteil

§ 1 Abs 4 Nr 1 WaStrG, § 7 Abs 1 WaStrG, § 42 Abs 1 WaStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2015, Az. 7 B 16/14 (REWIS RS 2015, 14078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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