Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 7 C 9/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 7970

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Gegenstand

Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer Hochwasserschutzmaßnahme


Leitsatz

Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren Schifffahrtsfunktion zu betreffen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für die Verlegung von [X.].

2

Mit Schreiben vom 13. März 2009 beantragten die Beigeladene und der Beklagte als Vorhabenträger die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser der [X.] im Markt [X.]. Gegenstand des Vorhabens ist die Aufhöhung und Anpassung der bestehenden Hochwasserschutzanlagen unmittelbar entlang der [X.] sowie die Anpassung der Binnenentwässerung. Dabei soll auch die Staatsstraße 2125 im Bereich des [X.]s auf einer Länge von ca. 250 m erhöht und der für dieses Gewässer dort vorhandene Durchlass ersetzt werden.

3

Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit. Sie war bis zum 30. März 2010 Eigentümerin des Netzes, zu dem auch zwei im betroffenen Bereich der Staatsstraße verlegte [X.] gehören. Die nördlich entlang der Staatsstraße im [X.] verlaufende [X.] lag unmittelbar über dem bestehenden Durchlass. Die südlich der Staatsstraße in etwa parallel zur Straße und teilweise in Privatgrund verlegte [X.] 2 befand sich unter [X.]. Die Klägerin hat das Netz mittlerweile an eine Tochtergesellschaft, die [X.], übertragen.

4

Im Zuge der Offenlegung der Planunterlagen gab das [X.] der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die mit der Unterhaltung des Netzes beauftragte Tochtergesellschaft [X.] erhob gegen das Vorhaben Einwendungen. Sie machte geltend, die Kosten für notwendige Änderungen an den Leitungen seien vom Verursacher zu tragen.

5

Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 stellte das [X.] den Plan fest. Als Zweck des Vorhabens wird die Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Ortsbereich des Markts [X.] entsprechend den Anforderungen des [X.] genannt. Die vorgesehenen Maßnahmen zielten darauf ab, Hochwasser der [X.] bis zu einem hundertjährlichen Ereignis unter Berücksichtigung eines Freibordmaßes von 1,0 m schadlos abzuführen. Dies werde erreicht durch die Erhöhung und Anpassung des vorhandenen [X.] im Ortsbereich sowie durch die Aufhöhung der Staatsstraße 2125 im Bereich des [X.]s (Ziff. [X.]). Hierzu wird erläuternd ausgeführt, dass der Straßenkörper angehoben und der bestehende Durchlass (DN 1000) durch einen Neubau (DN 1400) ersetzt werde, um den Rückstau eines [X.]hochwassers über die [X.] und den [X.] in den Ortsbereich von [X.] sowie die Überflutung der Staatsstraße zu verhindern (Ziff. [X.]). Im Wege der Auflage wird festgelegt, dass der Durchlass für den [X.] zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Tierwanderbeziehungen "fischottergerecht" zu gestalten ist (E. I.2.11). Weiter ist in den festgestellten Planunterlagen festgelegt, dass die beiden [X.] zu verlegen sind. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen wies das Landratsamt zurück. Der Nutzungsberechtigte habe die gebotenen Anpassungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu bewirken (Ziff. [X.], II.2.7.5).

6

Die von der Klägerin und der [X.] erhobene Klage mit dem Ziel der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Anordnung, dass die Beigeladene und der Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für Aufwendungen der notwendigen Verlegung der [X.] verpflichtet werden, wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung der Klägerin, die insbesondere vorgetragen hat, dass die Änderung des [X.] hier nicht mit Rücksicht auf ein Verkehrsinteresse der Vorhabenträger erfolge, hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und das Verfahren der Tochtergesellschaft nach Klagerücknahme eingestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Planergänzung auf der Grundlage der hier noch anwendbaren Vorschriften der § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG 2008, Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayWG 2009. [X.] dürften dem Anspruch allerdings nicht entgegenstehen. Eine Planergänzung scheide aber deswegen aus, weil eine Entschädigungspflicht der Beigeladenen und der Beklagten durch die speziellen Regelungen des § 72 Abs. 1 und 3 [X.] ausgeschlossen sei. Die nördliche, im öffentlichen [X.] liegende [X.] ([X.]) stehe der Ausführung der Änderung der Staatsstraße, nämlich der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Aufhöhung einschließlich der Vergrößerung des [X.], entgegen. Diese Änderung sei auch "von dem [X.] beabsichtigt" im Sinne des § 72 Abs. 1 Alt. 3 [X.]. Unerheblich sei, dass der Beklagte als Straßenbaulastträger die Änderung der Staatsstraße und die Vergrößerung des [X.] nicht veranlasst habe. Die Vorschrift greife vielmehr auch dann ein, wenn die Änderung des [X.] mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Vorhabenträgers erfolge und der Träger der Straßenbaulast dem so zu entsprechen habe, als hätte er die Änderung selbst veranlasst. Eine insoweit beachtliche Kompetenzübertragung finde nicht nur dann statt, wenn die Änderung des [X.] eine Folgemaßnahme an einer anderen Anlage nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstelle, sondern auch dann, wenn die Änderung eine Hauptmaßnahme eines für einen anderen Verkehrsweg planfestgestellten Vorhabens bilde oder im Wege der Auflage als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme Teil dieses Vorhabens sei. Für die Änderung der Staatsstraße einschließlich der Vergrößerung des [X.] bestehe auch ein Verkehrsinteresse; denn bei dem planfestgestellten Vorhaben handele es sich um die Planung für einen anderen Verkehrsweg, nämlich für den Ausbau der [X.] [X.].

7

Auch hinsichtlich der vorwiegend in Privatgrund gelegenen [X.] 2 sei die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, eine Entschädigungsregelung zugunsten der Klägerin zu treffen. Denn es sei davon auszugehen, dass diese Linie im öffentlichen [X.] neu verlegt werden könne. Im Interesse einer Gleichbehandlung könne folglich § 72 Abs. 1 und 3 [X.] Anwendung finden.

8

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der nach den Vorschriften über die wasserrechtliche Planfeststellung grundsätzlich gegebene Anspruch auf Kostenerstattung werde durch § 72 Abs. 1 und 3 [X.] nicht ausgeschlossen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund von Maßnahmen des Hochwasserschutzes gezwungen werde, [X.] zu verlegen. Die Regelung des § 72 Abs. 1 und 3 [X.] sei auf das Verhältnis von Nutzungsberechtigten und [X.] zu beschränken. Die Frage der Kostenerstattung durch Dritte sei demgegenüber nicht Regelungsgegenstand. Anderes gelte bei [X.] des genutzten [X.] nur dann, wenn diese durch die Änderung eines anderen [X.] veranlasst seien und insofern wiederum einem Verkehrsinteresse dienten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs reiche es nicht aus, dass das Vorhaben einen Verkehrsweg betreffe. Das Vorhaben diene dem Hochwasserschutz. Die Hochwassergefahr werde nicht von der [X.] der [X.] [X.], sondern von deren Gewässereigenschaft verursacht. Die Verbesserung der Schiffbarkeit der [X.] sei weder bezweckt noch erreicht worden. Das zeige sich bereits an der wasserrechtlichen Rechtsgrundlage; anderenfalls hätte das Vorhaben auf wasserstraßenrechtliche Vorschriften gestützt werden müssen. Auch in den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses werde diese Zielrichtung unmissverständlich festgehalten. Eine Vereinbarung wie der [X.]kanalisierungsvertrag könne sich über die gesetzlichen Unterschiede zwischen Wasser- und Wasserstraßenrecht nicht hinwegsetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten diene die Hochwasserschutzmaßnahme nicht selbst verkehrlichen Interessen. Der Hinweis auf eine Doppelfunktion der Aufhöhung der Straße, die nicht nur als Deich diene, sondern ihrerseits vor Hochwasser geschützt sei, verkenne den Zweck des planfestgestellten Vorhabens. Die Aufhöhung der Staatsstraße sei lediglich Mittel zum Zweck. Weiter sei zu beachten, dass die Aufhöhung der Staatsstraße als solche gar nicht ursächlich zur Verlegung der [X.] geführt habe, sondern der Durchlass; dessen Größe habe aber mit der [X.] der Staatsstraße nichts zu tun. Dafür, dass der Beklagte als Straßenbaulastträger kein Interesse an der Aufhöhung der Staatsstraße habe und diese gerade nicht verkehrlich veranlasst sei, spreche nicht zuletzt der Umstand, dass er nach dem Planfeststellungsbeschluss die Kosten für diese Maßnahme nicht tragen müsse. Für die im Privatgrund verlegte [X.] greife die Kostentragungspflicht aus § 72 Abs. 3 [X.] schon deshalb nicht, weil die Vorschrift ausschließlich die Nutzungsberechtigung aus § 68 Abs. 1 [X.] ergänze und nicht das Nutzungsrecht aus § 76 [X.]. Im Übrigen drohe insoweit die vom Verwaltungsgerichtshof befürchtete ungerechtfertigte Besserstellung nicht. Denn das betroffene Telekommunikationsunternehmen habe bereits die Kosten der erstmaligen Errichtung der [X.] im privaten Grund getragen. Diese bereits aufgewandten Kosten würden entwertet. Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage der Präklusion sei zu verneinen. Angesichts der verfahrensrechtlichen Bedeutung der Konzernklausel des § 3 Nr. 29 [X.] sei es unschädlich, dass die Einwendungen nicht von der Klägerin, sondern von ihrer Tochtergesellschaft erhoben worden seien. Im Übrigen gehe der Beklagte mittlerweile selbst davon aus, dass die formellen Voraussetzungen des [X.] nicht gegeben waren.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2011 und das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

a) den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 22. Februar 2010 dahingehend zu ergänzen, dass den Vorhabenträgern auferlegt wird, die [X.] für die durch das Vorhaben an ihren Telekommunikationsleitungen erforderlich werdenden Folgemaßnahmen angemessen in Geld zu entschädigen,

b) hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 22. Februar 2010 dahingehend zu ergänzen, dass den Vorhabenträgern auferlegt wird, die Klägerin für die durch das Vorhaben an ihren Telekommunikationsleitungen erforderlich werdenden Folgemaßnahmen angemessen in Geld zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist insbesondere darauf hin, dass das auf wasserrechtlicher Grundlage planfestgestellte Vorhaben zum Zwecke des Hochwasserschutzes nach dem [X.]kanalisierungsvertrag den Stand der Planung zum [X.]ausbau berücksichtige und deshalb nicht isoliert von der Funktion der [X.] [X.] als Verkehrsweg gesehen werden könne. Auch diene die Hochwasserschutzmaßnahme selbst verkehrlichen Interessen, da sie zur erstmaligen Hochwasserfreilegung der Staatsstraße führe.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die Revision gleichfalls für unbegründet und betont, dass ein Verkehrsinteresse sowohl hinsichtlich des Straßenbaulastträgers als auch wegen des Zusammenhangs mit dem [X.]ausbau gegeben sei. Da die Verkehrswegeänderung im öffentlichen Interesse, nämlich der Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben, liege, könne die Klägerin sich nicht auf eine teleologische Reduktion des § 72 Abs. 3 [X.] berufen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der [X.]hof hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Planergänzung.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; 1.). Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 [X.]; 2.). Der [X.] kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde legen darf, in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]; 3.).

1. Nach Ansicht des [X.]hofs ist der in § 31 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - [X.] - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 19. August 2002 ([X.]) i.V.m. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 des [X.] - [X.]ayWG - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 19. Juli 1994 ([X.] 822) vorgesehene Entschädigungsanspruch der Klägerin als einer von einem Planvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] betroffenen Inhaberin eines Nutzungsrechts nach § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen, weil die Sonderregelung des § 72 Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 3 [X.] eingreift. Zutreffend geht der [X.]hof zwar davon aus, dass die telekommunikationsrechtlichen Regelungen in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den fachplanungsrechtlichen Vorschriften haben. Er hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aber mit einer unzureichenden [X.]egründung bejaht.

a) Nach § 72 Abs. 1 Alt. 3 [X.] ist die [X.], soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach deren Errichtung ergibt, dass die Ausführung der [X.] einer von dem [X.] beabsichtigten Änderung des [X.] - bzw. die [X.] der beabsichtigten Ausführung der Änderung des [X.] (siehe [X.], [X.]-Wegerecht - §§ 68-77 [X.], 1. Aufl. 2010, § 72 Rn. 5) - entgegensteht. § 72 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der [X.] auf seine Kosten zu bewirken hat. Die Folge- und Folgekostenpflicht formt das auf den §§ 68, 69 [X.] beruhende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten [X.]etreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem [X.] aus. Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des [X.] folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt. Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des [X.] durch eine [X.] und den von dem [X.] repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des [X.] ist den zuletzt genannten [X.]elangen der Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - [X.]VerwG 7 C 78.85 - [X.]VerwGE 77, 276 <278 f.> = [X.] 442.065 [X.] Nr. 8 S. 14).

Neben diese Regelung treten die [X.]estimmungen der §§ 74 f. [X.], die das Verhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und [X.]etreibern besonderer Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 1 [X.], die den Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen, zum Gegenstand haben. Tritt eine besondere Anlage zur [X.] hinzu, gilt grundsätzlich das [X.] (§ 75 Abs. 1 und 5 [X.]), von dem nur zugunsten von bevorrechtigten Anlagen abgewichen wird (§ 75 Abs. 2 bis 4 [X.]).

Die [X.]eziehungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und sonstigen [X.] werden demgegenüber grundsätzlich nicht vom telekommunikationsrechtlichen Wegerecht erfasst. Durchbrochen wird diese Regel allerdings bei bestimmten nicht vom [X.], sondern von [X.] veranlassten Änderungen des [X.].

Wird der Verkehrsweg auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses geändert, so kann der Vorhabenträger der Sache nach an den Schutzwirkungen des § 72 Abs. 3 [X.] teilhaben, indem die von ihm beantragte Planung wegen der im Planfeststellungsrecht gesetzlich angeordneten Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde dem [X.] - mangels eigener Entschließungsfreiheit - als eigene Absicht im Sinne von § 72 Abs. 1 Alt. 3 [X.] zugerechnet wird. [X.]ereits entschieden ist dies für den Fall, dass die Änderung des genutzten [X.] eine notwendige Folgemaßnahme eines einen anderen Verkehrsweg betreffenden Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bildet (Urteil vom 1. Juli 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.]VerwGE 109, 192 <200 ff.> = [X.] 442.066 § 53 [X.] Nr. 1 S. 8 ff.; so auch [X.], Urteile vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.]Z 148, 129 <136 f.> und vom 23. März 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 1 Rn. 18). Umso mehr muss das gelten, wenn die Maßnahme, die die Änderung des genutzten [X.] bedingt, nicht lediglich dem [X.] und der Anpassung des [X.] an das vorhandene Wegenetz als einer anderen Anlage dient, sondern - wie hier die Aufhöhung der Staatsstraße - selbst wesentlicher Teil des [X.] ist.

Die Erweiterung der Folge- und der Folgekostenpflicht durch die Einbeziehung von Änderungen des [X.], die auf Maßnahmen sonstiger Planungsträger beruhen, setzt jedoch voraus, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgt. Nur so wird der der Vorschrift des § 72 Abs. 3 [X.] zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung Rechnung getragen. Wenn dem Interesse der Allgemeinheit an der [X.]ereitstellung und der Verbesserung von Verkehrswegen der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am unveränderten Fortbestand seiner Anlagen gebührt, ist bei einer durch die Verkehrsverhältnisse veranlassten Änderung des [X.] der Umstand, dass das (zusätzliche) Verkehrsbedürfnis nicht (primär) auf dem die Leitung führenden, sondern auf einem anderen Verkehrsweg befriedigt wird, nicht von ausschlaggebender [X.]edeutung (Urteil vom 1. Juli 1999 a.a.[X.] bzw. [X.] zu einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).

Dient das Planvorhaben dem Verkehrsinteresse, ist eine einheitliche [X.]etrachtung geboten. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Änderung des genutzten [X.] unmittelbar auf die Ausführung einer mit dem Vorhaben verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme zurückzuführen ist.

b) Der [X.]hof hat ausgehend von dieser Rechtsauffassung darauf abgestellt, dass das nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] a.F. als Gewässerausbau planfestgestellte Vorhaben den Hochwasserschutz an der [X.] [X.] als eines öffentlichen Gewässers im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 [X.] betreffe. Damit wird das erforderliche Verkehrsinteresse aber nicht belegt.

Zwar erstreckt sich das ausdrücklich auf Verkehrswege bezogene Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 [X.] nach dessen Satz 2 umfassend auf alle öffentlichen Gewässer ohne Rücksicht auf deren Schiffbarkeit (so der Sache nach schon Urteil vom 29. Juni 1967 - [X.]VerwG 4 C 36.66 - [X.]VerwGE 27, 253 <254 f.>; weitere Nachweise bei [X.], a.a.[X.], § 68 Rn. 82). Daraus folgt aber nicht, dass bei einer ein öffentliches Gewässer betreffenden Planfeststellung der Nachweis entbehrlich ist, dass die geplanten Maßnahmen zugleich von einem Verkehrsinteresse getragen sind.

Nutzt der [X.]etreiber eines Telekommunikationsnetzes eine öffentliche [X.] für seine Zwecke, hat er sich deren vorrangiger [X.] unterzuordnen. Die damit nach § 72 Abs. 3 [X.] verbundenen finanziellen Lasten werden erweitert, wenn die Auswirkungen anderer Vorhaben auf den genutzten Verkehrsweg in die [X.] des Nutzungsberechtigten einbezogen werden. Der Anknüpfungspunkt und die Rechtfertigung hierfür können aber letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme des anderen Planungsträgers liegen (siehe auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.[X.] S. 136 f.), nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von [X.]n.

2. Die Entscheidung des [X.]hofs stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Das erforderliche Verkehrsinteresse folgt weder aus der rechtlichen Einordnung der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen noch aus den besonderen Verhältnissen der bei deren Umsetzung aufgehöhten Staatsstraße. Auch reicht der Verweis auf das öffentliche Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz nicht aus.

a) Der Plan für den Ausbau der Hochwasserschutzmaßnahmen ist nach § 31 Abs. 2 [X.] a.F. und damit auf wasserrechtlicher und nicht auf wasserstraßenrechtlicher (§ 14 Abs. 1 [X.]) Grundlage festgestellt worden. Schon das spricht angesichts der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Regelungen gegen eine Einordnung als verkehrsbezogene Maßnahme.

Das [X.]ngesetz weist in § 12 Abs. 1 den Ausbau und den Neubau der [X.]n als Verkehrswege dem [X.] als Hoheitsaufgaben zu; in diesem Rahmen sind dann allerdings auch die Interessen des Hochwasserschutzes zu beachten (§ 12 Abs. 7 Satz 3 [X.], § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] n.F.). § 12 Abs. 1 [X.] regelt demnach den verkehrsbezogenen Ausbau und Neubau. Die Abgrenzung zu den allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften über den Ausbau und Neubau von Gewässern ist nach der Zweckrichtung der Maßnahme vorzunehmen. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die [X.] einer [X.] durch wasserbauliche Maßnahmen zur [X.]eeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserwegerechtlichen Spezialregelungen einschließlich der [X.]estimmungen über die Zuständigkeiten der [X.]esbehörden verdrängt (Urteil vom 5. Dezember 2001 - [X.]VerwG 9 A 13.01 - [X.]VerwGE 115, 294 <298> = [X.] 445.5 § 8 [X.] Nr. 11 S. 8; [X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl. 2009, § 12 Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang ist hier nicht gegeben.

Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten folgt er nicht aus den Regelungen des [X.]kanalisierungsvertrags (Vertrag zwischen der [X.]esrepublik Deutschland, dem [X.] und der Rhein-Main-[X.] Aktiengesellschaft <[X.]> über die Kanalisierung der [X.] von [X.] bis [X.] vom 11. August 1976; www.donauausbau.wsv.de/anlagen/[X.]kanalisierungsvertrag_ 1976.pdf) und weiteren hierauf aufbauenden vertraglichen Vereinbarungen, auf die der Planfeststellungsbeschluss [X.]ezug nimmt.

Der genannte Vertrag dient zur Durchführung des § 4 des Vertrags zwischen der [X.]esrepublik Deutschland und dem [X.] über den Ausbau der [X.] Rhein-Main-[X.] zwischen [X.] und [X.] ([X.]) vom 16. September 1966 ([X.]; [X.]). Diese Vorschrift sieht vor, dass die [X.] die Kanalisierung der [X.] von [X.] bis [X.] ([X.]kanalisierung) im Auftrag des [X.]es durchführt und dass [X.] mit der Hälfte der Mittel beiträgt, die der [X.] aus Haushaltsmitteln hierzu bereitstellt. Der [X.]kanalisierungsvertrag legt fest, dass der [X.] die [X.] mit der Kanalisierung beauftragt. § 3 Abs. 1 bestimmt, dass [X.] und [X.] das [X.]auprogramm, das sind die wesentlichen technischen und finanziellen Grundlagen des [X.]aues der [X.]kanalkanalisierung, in beiderseitigem Einvernehmen festlegen (Satz 1). Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung des Rahmens für die Einbeziehung der [X.]innenentwässerung und der Hochwasserfreilegung und für die Ausstattung der Kanalisierungsabschnitte mit Nachrichtenanlagen und Geräten (Satz 2). Sie stimmen den zeitlichen Ablauf des [X.]auprogramms mit der [X.] ab (Satz 3). Diesen [X.]estimmungen ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass beim Ausbau der [X.] - wie in § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.], § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] n.F. normiert - selbstverständlich auch die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu beachten sind; diese können insoweit Teil des [X.]auprogramms sein oder es kann doch zum schifffahrtsbezogenen Vorhaben ein weiteres Vorhaben hinzutreten, wobei beide Verfahren nach Maßgabe des § 78 VwVfG einheitlich zu führen sind. Diese Sachlage ist hier aber nicht gegeben, da allein über den Hochwasserschutz entschieden worden ist. Das verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass es sich bei den planfestgestellten Maßnahmen um einen Ausschnitt aus dem sogenannten vorgezogenen Hochwasserschutzkonzept handelt. Diese Maßnahmen sind vom Ausbau unabhängig und werden vor dem Hintergrund der "[X.]n Untersuchungen zum Ausbau der [X.] zwischen [X.] und [X.]" schon vor einer abschließenden Entscheidung über Ausbaumaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen realisiert, um möglichst früh einen verbesserten Hochwasserschutz herzustellen (siehe [X.] Ziff. [X.] sowie erläuternd hierzu Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des [X.]es, Hochwasserschutz an der [X.] , www.donauausbau.wsv.de/hintergrund/hochwasserschutz/index.html; sowie [X.]esministerium für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung, [X.]ausbau [X.]-[X.], [X.] Untersuchungen zum Ausbau der [X.] zwischen [X.] und [X.]; Abschlussberichte - [X.] [X.]ericht zum Ist-Zustand, 2.7. Hochwasserschutz und [X.]innenentwässerung <[X.]7 ff.>, www.donauausbau.wsv.de/anlagen/[X.]ericht_EU-Studie/[X.]_I_Ist_Zustand/[X.]er icht_[X.]_I.pdf).

b) Ein Verkehrsinteresse kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige [X.]efahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird.

Ob ein hier beachtliches Verkehrsinteresse vorliegt, ist, da es um die Zurechnung der Planungsentscheidung eines [X.] geht, jeweils aus dessen Sicht, d.h. der Sicht des Planungsträgers, zu beurteilen. Die hierbei erforderliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses obliegt dem [X.], denn der [X.]hof hat sich insoweit zum Verständnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit der Folge einer [X.]indungswirkung nach § 137 Abs. 2 [X.] verhalten (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.]VerwG 4 C 2.00 - [X.]VerwGE 115, 274 <279 f.> = [X.] 406.27 § 31 [X.][X.]ergG Nr. 2 S. 12 ff.).

Für den Planungsträger geht es allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser. Die Planrechtfertigung bezieht sich nur hierauf (siehe [X.] [X.]). Soweit der Planfeststellungsbeschluss beim Zweck des Vorhabens ([X.].) unter [X.]ezugnahme auf das Landesentwicklungsprogramm auch den Schutz wichtiger Infrastrukturmaßnahmen erwähnt, wird damit lediglich die allgemeine Zielvorgabe des Hochwasserschutzes nach dem Landesentwicklungsprogramm wiedergegeben, ohne damit jedoch zum Ausdruck zu bringen, dass jegliche [X.] erfasst sein soll. Die Aufhöhung der Staatsstraße, die im betroffenen Abschnitt die Funktion eines "[X.]" zur Abwehr eines Rückstaus des [X.]hochwassers erfüllt, ist vielmehr ein Mittel zur Erreichung des auf den Siedlungsbereich bezogenen Zwecks. Wenn der Planfeststellungsbeschluss bei der [X.]eschreibung der Maßnahme ausführt, dass damit auch die Überflutung der [X.] verhindert werde, wird damit begründet, dass die [X.] ihrer Funktion als [X.] künftig besser gerecht werden wird, und allenfalls ergänzend eine mit der verbesserten Hochwasserschutzanlage zwingend verbundene Folge im Sinne eines - willkommenen - Nebeneffekts bezeichnet. Die Darstellung der Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss (Ziff. II.2.3.1.2.2.4) bestätigt das. Aus ihr ergibt sich, dass die Gewährleistung der Hochwassersicherheit der [X.]nverbindung bei der Planung kein eigenständiges Gewicht hatte. Denn die Prüfung von [X.] nördlich der Staatsstraße, die die [X.] ungeschützt lassen, wäre von vornherein ausgeschieden, wenn der Hochwasserschutz gerade auch der [X.] Ziel der Planung gewesen wäre. Diese Alternativen werden denn auch aus anderen Gründen verworfen.

c) Eine Kostenpflicht der Klägerin kann schließlich nicht unter Verweis auf die überragende [X.]edeutung des Hochwasserschutzes für das Gemeinwohl bejaht werden. Insbesondere die [X.]eigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 [X.] über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.[X.] S. 283 f. bzw. S. 18 f.; [X.]eschluss vom 10. April 1990 - [X.]VerwG 7 [X.] 184.89 - [X.] 442.065 [X.] Nr. 10 S. 28 f.). Diese [X.]estimmung ist hier jedoch nicht heranzuziehen, da sie lediglich den [X.] zwischen der [X.] und besonderen Anlagen regelt. Um eine solche handelt es sich bei den Hochwasserschutzmaßnahmen aber nicht, da besondere Anlagen nach § 74 Abs. 1 [X.] die [X.] jeweils mitbenutzen. Ein solcher [X.]enutzungstatbestand ist hier auch bei einem weiten [X.]egriffsverständnis nicht gegeben (vgl. auch Urteil vom 1. Juli 1999 a.a.[X.] S. 195 ff. bzw. S. 4 ff.).

3. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden und den [X.]eklagten zur begehrten Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verpflichten, wobei bei der Person des [X.] - wie im Hauptantrag formuliert - die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse berücksichtigt werden kann (Urteil vom 30. Juni 2004 - [X.]VerwG 4 C 9.03 - [X.]VerwGE 121, 182 <184> = [X.] 406.25 § 4 [X.]ImSchG Nr. 11 S. 6). Dem steht der Grundsatz, dass es auch bei einer Planergänzung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (Urteil vom 23. April 1997 - [X.]VerwG 11 A 7.97 - [X.]VerwGE 104, 337 <347> = [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 16 S. 36 f.), nicht entgegen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs richten sich weiterhin nach den Verhältnissen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt. Er wird lediglich auf den jetzt [X.]erechtigten "übergeleitet".

Der [X.]hof hat zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass die Voraussetzungen eines - nach seiner Rechtsauffassung durch die vorrangigen Vorschriften des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts verdrängten - [X.] nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorschriften des Wasserrechts gegeben sind. Insbesondere stellt das Nutzungsrecht nach § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 [X.] eine entschädigungsfähige Rechtsposition dar (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167, 1 Rn. 14 ff.).

Die vom [X.]hof offen gelassene, nunmehr aber entscheidungserhebliche Frage der Präklusion der Einwendungen der Klägerin ist jedenfalls deswegen zu verneinen, weil es an einer ordnungsgemäßen [X.]ekanntmachung und [X.]elehrung über die Folgen einer unterbliebenen Einwendung gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 4 [X.]ayVwVfG fehlt. Ein entsprechender Hinweis war im [X.] nicht enthalten. Zur [X.]ekanntmachung an der Ortstafel im [X.] trägt der [X.]eklagte im Revisionsverfahren vor, dass diese mangels Unterschrift nicht den Vorschriften entsprochen hat und folglich die Präklusion nicht bewirken konnte. Diese unstreitigen Ausführungen darf der [X.] seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen (siehe [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 148).

Meta

7 C 9/12

21.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2011, Az: 8 BV 10.1795, Urteil

§ 68 Abs 1 TKG, § 69 Abs 1 TKG, § 72 Abs 1 TKG, § 72 Abs 3 TKG, § 74 TKG, § 75 TKG, § 31 Abs 2 WHG vom 19.08.2002, § 31 Abs 5 WHG vom 19.08.2002, Art 58 Abs 3 WasG BY vom 19.07.1994, § 14 Abs 1 WaStrG, § 12 Abs 1 WaStrG, § 12 Abs 7 WaStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 7 C 9/12 (REWIS RS 2013, 7970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7970

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