Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 390/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9739

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518U3STR390.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
390/17
vom
3. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Verhandlung vom 25. Januar 2018 in der Sitzung am 3. Mai 2018, an denen teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],
Bundesanwalt
beim [X.]

-
in der Verhandlung -,
St[X.]tsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt

aus

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2017 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer auf eine Verfahrensbeanstandung und die all-gemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel
hat mit der Verfah-rensrüge Erfolg.
I.
1. Dem Urteil des [X.] liegen im Wesentlichen folgende Fest-stellungen und Wertungen zugrunde:
a) Die Polizeibeamten V.

und [X.]

waren wegen einer bereits
seit mehreren Stunden andauernden erheblichen Ruhestörung zu einem Mehr-parteienhaus in W.

gerufen worden, in dem sich die Wohnung des An-
geklagten befand. Vor Ort stellten sie fest, dass aus der Wohnung des Ange-klagten ein durchdringender Alarmton zu hören war. Nachdem sie abgeklärt hatten, dass der Angeklagte als alleiniger Wohnungsinhaber auf [X.] nicht öffnete und auch kein Hausmeister für das Objekt vorhanden war, verschafften sie sich Zutritt zu der Wohnung, indem sie die Wohnungstür durch einen Mitar-beiter eines Schlüsseldienstes öffnen ließen. Beim Betreten der Wohnung fiel den Beamten im Flur des Eingangsbereichs eine mobile Alarmanlage auf, [X.] die Geräusche verursachte. Sie entnahmen dem Gerät die Batterien, wo-raufhin der Alarmton verstummte. Anschließend betraten sie die diversen Zim-mer der Wohnung, um sich zu vergewissern, dass sich dort keine hilfsbedürfti-gen Personen aufhielten; das war nicht der Fall.
Bereits beim Betreten der Wohnung war den Beamten deutlicher [X.] aufgefallen. Während sie [X.] der Wohnung abschritten, stellten sie fest, dass sich der Geruch im Wohnzimmer intensivierte. Dort be-1
2
3
4
-
4
-
fand sich ein aus mehreren Elementen zusammengesetzter Schrank;
dessen linkes Element bestand aus einer Vitrine mit geschlossener Glastür, das rechte Element
aus einem Schrankteil mit geschlossenen Schranktüren. Bei näherem [X.] an das Glasvitrinenelement fiel den Beamten auf, dass sich darin verschiedene
Gegenstände befanden. So fanden sie zwei Schlagringe und zwei [X.] vor, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, ob sie die-se Gegenstände schon bei geschlossener Tür oder erst nach anschließender Öffnung der Glastür als solche erkannten.
Die Beamten öffneten sowohl die Glastür des linken als auch die Schranktüren des rechten Schrankelements. Im linken Schrankelement fanden sie neben den beiden [X.] und Schlagringen zwei [X.], einen Schalldämpfer, ein [X.], fünf Stück Munition und zwei Dosen [X.], im rechten Schrankelement entdeckten
sie diverse Frischhaltedosen, in denen Cannabis und Amphetamin aufbewahrt wurde, sowie [X.]. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gemäß
§ 105 Abs.
1 Satz 1 [X.] versuchten die Beamten nicht einzuholen; die Grün-de dafür ließen sich nicht aufklären.
Als der Angeklagte zu seiner Wohnung zurückkehrte,
begab sich
der Po-lizeibeamte
V.

mit ihm ins Wohnzimmer. Er
klärte den Angeklagten
über
den Sachverhalt auf und belehrte ihn über seine Beschuldigtenrechte. Auf eine mögliche Unverwertbarkeit
der aufgefundenen
Beweismittel wies er den Ange-klagten
nicht hin. Da der Angeklagte davon ausging, dass die Polizei die [X.] und gefährlichen Gegenstände auf rechtmäßigem Wege [X.] hatte, zeigte er sich kooperativ. Er räumte gegenüber V.

und [X.]

den Besitz der Gegenstände ein und erklärte, dass er die Betäubungsmittel er-worben habe, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Außerdem öffnete er den im rechten Schrankelement aufgefundenen Tresor und gab den [X.] dadurch die Möglichkeit, Kenntnis davon zu nehmen, dass sich darin [X.] mit Cannabis befanden.
5
6
-
5
-
Am nächsten Tag wurde der Angeklagte zunächst von dem Kriminalbe-amten
S.

und später von dem Ermittlungsrichter [X.].

als Beschuldigter
vernommen. Beide belehrten ihn über seine Beschuldigtenrechte, ohne ihn auf eine mögliche Unverwertbarkeit der von den Polizeibeamten in seiner Wohnung aufgefundenen Beweismittel
bzw. seiner Äußerungen gegenüber den Beamten hinzuweisen. Der Angeklagte wiederholte jeweils im Wesentlichen seine Anga-ben, die er bereits gegenüber V.

und [X.]

gemacht hatte.
b) Das [X.] hat den Freispruch des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und der Ver-wertung
aller aufgrund der Durchsuchung erlangten Beweismittel sowie seiner Angaben bei den Vernehmungen widersprochen hat, damit begründet, dass ein [X.] mangels verwertbarer Beweismittel nicht möglich sei.
Die aufgrund der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse über die aufgefundenen gefährlichen Gegenstände und Betäubungsmittel unterlägen wegen eines Verstoßes gegen den [X.]vorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] einem Beweisverwer-tungsverbot. Dies umfasse auch die Angaben der Zeugen V.

und [X.]

dazu, einzelne der im linken Schrankelement aufbewahrten Gegenstände be-reits durch die Glastür hindurch wahrgenommen zu haben.
Mangels qualifizier-ter Belehrung erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot darüber hinaus auf die Angaben, die der Angeklagte bei seinen drei Vernehmungen gemacht habe. Auf die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen V.

, [X.]

, S.

und [X.].

könne eine Verurteilung des Angeklagten deshalb ebenfalls nicht
gestützt werden.
2. Die St[X.]tsanwaltschaft geht
in ihrer Revision
davon aus, dass das [X.] hinsichtlich der aufgrund der
Durchsuchung erlangten Erkenntnisse zu Recht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Mit der Verfahrens-rüge wendet sie sich gegen die Annahme des [X.], dass das [X.] auch die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmun-gen umfasse. Darin, dass das [X.] die darauf bezogenen Bekundungen 7
8
9
-
6
-
der [X.]

, [X.]

, S.

und [X.].

als unver-
wertbar betrachtet hat, sieht die St[X.]tsanwaltschaft eine Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 [X.].
Die Generalst[X.]tsanwaltschaft
[X.], die der Revision der [X.] beigetreten ist, macht darüber hinaus geltend, dass sich das [X.] nicht auf die von V.

und [X.]

durch die Glastür
im linken Schrankelement wahrgenommenen Gegenstände sowie die darauf bezogenen Angaben der Beamten und des Angeklagten erstrecke.
II.
Die Verfahrensrüge dringt durch.
1. Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
a) Gegenstand der
Verfahrensrüge ist
indes allein, dass das [X.] ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben des Angeklagten bei seinen drei Vernehmungen bejaht hat. Eine
revisionsrechtliche
Prüfung der Frage, ob das [X.] zu Recht von einem Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die durch die Durchsuchung erlangten Erkenntnisse ausgegangen ist, ist dem Senat
hingegen
verwehrt, weil sich die Stoßrichtung
der Revision darauf nicht erstreckt.
Insoweit
gilt:
Der Umfang der Prüfung durch das
Revisionsgericht wird durch die An-griffsrichtung der
von
der Revision
erhobenen Verfahrensbeanstandung
be-stimmt ([X.], Beschluss vom 29. August 2006 -
1 [X.], [X.], 161, 162; Urteil vom 3. September 2013
-
5 [X.], [X.], 671).
Das folgt aus der Dispositionsbefugnis des Revisionsführers, die sich aus
§
352 Abs.
1 [X.]
ergibt. Danach unterliegen der Prüfung des [X.] nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel 10
11
12
13
14
-
7
-
des Verfahrens gestützt wird, nur diejenigen
Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet sind. Dementsprechend steht es dem Revisions-führer frei, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen [X.] dagegen hin-zunehmen ([X.], Urteile vom 28. Mai 2003 -
2 StR 486/02,
NStZ-RR 2003, 268, 269; vom 3.
September 2013 -
5 [X.], [X.], 671; [X.]/[X.], NStZ-RR 2008, 1, 2).
Hier wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer Revision ausdrücklich nicht dagegen, dass das [X.] die aufgrund der Durchsuchung
erlangten Beweismittel wegen Verstoßes gegen den [X.]vorbehalt
(§ 105 Abs. 1 Satz 1 [X.]) für unverwertbar erachtet hat. Sie beanstandet [X.] die Annahme des [X.], dass sich aus der Unverwertbarkeit der bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel das Erfordernis einer "qualifizierten" Belehrung ergebe und dass die Angaben des Angeklagten bei seinen [X.] wegen eines Verstoßes gegen eine solche [X.] ebenfalls unverwertbar seien.
Die Angriffsrichtung der Revision ist nicht erweitert worden, indem
die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] dem Rechtsmittel -
nach Ablauf der Re-visionsbegründungsfrist -
beigetreten ist und in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, dass auch ein Teil der bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel ver-wertbar sei, weil insoweit kein Verstoß gegen den [X.]vorbehalt vorliege. Denn die Angriffsrichtung einer Rüge bemisst sich allein nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers innerhalb
der Revisionsbegründungsfrist
([X.], [X.] vom 14. Juli 1998 -
4 [X.], [X.], 636; Urteil vom
26. August 1998 -
3 [X.], [X.], 94).
b)
Im Hinblick auf den beschränkten Revisionsangriff genügt das Rüge-vorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dazu gilt:
15
16
17
-
8
-
Das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt -
anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des [X.] gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu [X.] hat -,
nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, son-dern selbst im Wege des [X.] festzustellen, ob der behauptete Verfah-rensfehler vorliegt (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 10. Juli 2014
-
3 [X.], NStZ-RR 2014, 318, 319 mwN). Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] muss der [X.] im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage ver-setzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den [X.] wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im [X.] zu bezeichnen und -
in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen -
zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen
(vgl. [X.] [X.]O).
Diesen Maßgaben wird das [X.] gerecht. Da sich die Revision allein gegen die Annahme des [X.] richtet, dass sich aus dem Verstoß gegen den [X.]vorbehalt gemäß § 105 Abs. 1
Satz 1
[X.] eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Angeklagten
bei seinen anschließenden Vernehmungen
ergeben habe, steht es der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass die St[X.]tsanwaltschaft es unterlassen hat, das Durchsuchungs-
und Sicherstellungsprotokoll sowie die Protokolle über die Vernehmungen des Angeklagten mitzuteilen. Die Kenntnis des Durchsuchungs-
und Sicherstellungsprotokolls
ist allenfalls
im Hinblick darauf
bedeutsam, ob das [X.] hinsichtlich der
bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel
zu Recht von einem
Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist, nicht hingegen für die durch die Revision allein aufgeworfene Frage, ob sich das vom [X.] angenommene Beweisverwertungsverbot mangels qualifizierter Belehrung 18
19
-
9
-
auch auf die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmungen erstreckt. Diese Frage lässt sich zudem
ohne Kenntnis der Vernehmungsprotokolle beur-teilen.
Deren Inhalt ist nur
für die Frage relevant, ob das Urteil auf dem geltend gemachten [X.] beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Hierzu bedarf es regelmäßig keines Vortrags der Revision ([X.]/[X.], [X.],
61. Aufl., § 344 Rn. 27 mwN). Im Übrigen hat der Senat aufgrund der erhobe-nen Sachrüge von den Gründen des angefochtenen Urteils Kenntnis zu [X.], aus denen sich der Inhalt der Angaben des Angeklagten bei den
fraglichen Vernehmungen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 21 mwN).
2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
a) Die St[X.]tsanwaltschaft beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass die [X.]
die Angaben des Angeklagten
bei
seiner zweiten Vernehmung gegenüber dem
Kriminalbeamten S.

sowie bei seiner dritten Vernehmung
gegenüber dem
Ermittlungsrichter [X.].

als unverwertbar angesehen hat.
Demgegenüber hat die Rüge
aufgrund ihrer
beschränkten Stoßrichtung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das vom [X.] in Bezug auf die erste [X.] des Angeklagten durch die Polizeibeamten V.

und [X.]

an-
genommene Beweisverwertungsverbot richtet. Im Einzelnen:
[X.]) Im Hinblick auf die
Unverwertbarkeit der
Aussage
eines
Beschuldig-ten
gilt:
(1) Ein ausdrückliches Verwertungsverbot normiert § 136a Abs. 3 Satz 2 [X.] für den Fall, dass bei der
Vernehmung des Beschuldigten verbotene [X.]smethoden im Sinne von § 136a Abs. 1 oder
2 [X.] angewendet wurden. Das Verbot gilt ausnahmslos; für eine Abwägung des Verfahrensver-stoßes mit dem st[X.]tlichen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts ist in Fällen des § 136a [X.] kein Raum.
20
21
22
23
-
10
-
Im Übrigen
kennt das
Strafverfahrensrecht keinen
allgemein geltenden
Grundsatz, wonach
jeder Verstoß gegen [X.] ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solches eingreift,
ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der wi-derstreitenden Interessen zu entscheiden
(vgl. [X.], Beschluss vom
7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 121; [X.], Urteile
vom 11. November 1998 -
3 [X.], [X.]St 44, 243, 248
f.; vom
18. April 2007 -
5 [X.], [X.]St 51, 285, 289 f., jeweils
mwN). Dabei
ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentli-chen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Deshalb
handelt es sich bei einem
Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme,
die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 117; [X.], Urteile
vom 11. November 1998 -
3
[X.], [X.]St 44, 243, 249; vom 18. April 2007 -
5 [X.], [X.]St 51, 285, 289 f., jeweils
mwN).
Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach
vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des st[X.]tlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfüg-barkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat
bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden [X.]es von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer [X.]
gelas-sen werden, verlangen von [X.] wegen die Unverwertbarkeit dadurch
24
25
-
11
-
gewonnener Informationen (vgl. zu allem etwa [X.], Beschlüsse vom
12. April 2005 -
2 BvR 1027/02, [X.]E 113, 29, 61; vom 7. Dezember 2011

-
2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 121; [X.], Urteile vom
11. November
1998 -
3 [X.], [X.]St 44, 243, 248 f.; vom 18. April 2007
-
5 [X.], [X.]St 51, 285, 289 f.; Beschluss vom 30. August 2011
-
3 [X.], [X.], 104, 105).
Vor diesem Hintergrund
wird
etwa
eine Aussage
des Beschuldigten grundsätzlich
als
nicht verwertbar
angesehen, wenn er
unter Verstoß gegen
die [X.] gemäß
§ 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] vernommen worden ist. Denn
dadurch wird das für ein faires Verfahren
konstitutive
Recht der Selbstbe-lastungsfreiheit entwertet (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. Februar 1992 -
5 [X.], [X.]St 38, 214, 218, 220 ff.; Urteile vom 3. Juli 2007

-
1 [X.], [X.]St 51, 367, 376; vom 18. Dezember 2008 -
4 [X.], [X.]St 53, 112, 115; vom 30. Dezember 2014 -
2 StR 439/13, [X.], 291, 293).

Gleiches wird angenommen, falls der Beschuldigte seine Angaben unter dem Eindruck des [X.] von unzulässig erlangten Erkenntnissen gemacht hat, etwa solchen aus einer rechtswidrigen Telekommunikationsüberwachung; auch in derartigen
Fällen ist der Beschuldigte -
selbst wenn er gemäß
§ 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] belehrt worden ist -
nicht mehr frei in seiner [X.], ob und wie er sich zu einzelnen Punkten einlassen soll, die ihm aufgrund der unzulässig erlangten Beweismittel vorgehalten werden
(vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1978 -
2 StR 334/77, [X.]St 27, 355, 358; vom
24. August 1983 -
3
StR 136/83, [X.]St 32, 68, 70).
(2) Ein danach bestehendes Beweisverwertungsverbot gilt zunächst nur für
diejenige Aussage, die
durch den Verfahrensfehler
herbeigeführt worden ist. Für Fälle einer
Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß gegen die Beleh-rungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.]
ist nach der Rechtsprechung des 26
27
28
-
12
-
[X.] indes anerkannt, dass dieser Verfahrensfehler auch zur Unverwertbarkeit
von dessen
späteren
Aussagen führen
kann. Denn die unter-bliebene Beschuldigtenbelehrung wirkt regelmäßig
bei weiteren Vernehmungen in dem Sinne fort, dass der Beschuldigte glaubt, seine frühere, unter Verstoß gegen die [X.] gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] zustande ge-kommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können.
[X.] ist der Beschuldigte in diesen Fällen zu Beginn einer späteren Verneh-mung durch eine "qualifizierte Belehrung" auf die Unverwertbarkeit seiner frühe-ren Aussage hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008
-
4
[X.], [X.]St 53, 112, 115 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 3. Juli 2007
-
1
[X.], [X.]St 51, 367,
376; vom 30. Dezember 2014 -
2 StR 439/13, [X.], 291, 293).
Unterbleibt die gebotene qualifizierte Belehrung, folgt daraus jedoch
wie-derum nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der neuerlichen Aussage. Es ist vielmehr wie in anderen Fällen einer fehlerhaften Erkenntnisgewinnung eine Abwägung vorzunehmen. In
deren Rahmen kommt dem
Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung regelmäßig nicht dasselbe Gewicht zu wie der
vorangegangenen
Beeinträchtigung der [X.] durch den Verstoß gegen die [X.] gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.],
weil der Beschuldigte bei der späteren Vernehmung zumindest nach
§ 136 Abs. 1 Satz
2 [X.] auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Übri-gen ist -
wie auch sonst
-
das st[X.]tliche Interesse an der Sachaufklärung zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 2007 -
1 [X.], [X.], 450, 452 -
insoweit in [X.]St 51, 367 nicht veröffentlicht; vom 18. Dezember 2008
-
4 [X.], [X.]St 53, 112, 116).
bb) Danach
gilt in Bezug auf die Angaben des Angeklagten bei seinen drei Vernehmungen Folgendes:

29
30
-
13
-
(1) Die Annahme des [X.], dass die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung gegenüber den Polizeibeamten V.

und
[X.]

unverwertbar seien, weil er nicht auf die Unverwertbarkeit der unter
Verstoß gegen den [X.]vorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufge-fundenen Beweismittel hingewiesen und in diesem Sinne qualifiziert belehrt worden sei, geht fehl. Das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung findet seine Grundlage darin, dass die [X.] des Beschuldigten
durch einen Verstoß gegen die [X.] nach § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.]
bei einer früheren Vernehmung verletzt wurde. In Bezug auf die erste Vernehmung des Angeklagten kommt ein Beweisverwertungsverbot unter dem Gesichts-punkt eines
Verstoßes gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung deshalb nicht in Betracht.
Der Umstand, dass das [X.] die Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung zu Unrecht auf eine unterblie-bene qualifizierte Belehrung gestützt hat, verhilft der von der St[X.]tsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrüge indes nicht zum Erfolg. Denn die Angaben des [X.] gegenüber V.

und [X.]

könnten unter dem Gesichtspunkt
des [X.] unzulässig erlangter Erkenntnisse unverwertbar sein. Nach der
-
von der Revision nicht beanstandeten -
Auffassung des [X.] waren die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände unter Verstoß gegen den [X.]vorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlangt worden. Der An-geklagte wurde zudem vor Ort vernommen und den Urteilsgründen zufolge [X.] mit den aufgefundenen Gegenständen konfrontiert. Die Frage, ob sich [X.] eine Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten ergibt, hat das [X.] nicht geprüft; es hat insbesondere nicht die insoweit erforderliche Abwä-gung vorgenommen. Eine Überprüfung des Urteils unter dem
Gesichtspunkt
einer Unverwertbarkeit der ersten Aussage des Angeklagten wegen des [X.] unzulässig erlangter Erkenntnisse
ist dem Senat indes verwehrt, weil sich die Stoßrichtung der Revision darauf nicht erstreckt.
31
32
-
14
-
(2) Die Ansicht
der
[X.], dass die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten S.

sowie dem
Ermittlungsrichter [X.].

mangels
qualifizierter
Belehrung unverwertbar seien, ist ebenfalls unzutreffend. Da die Polizeibeamten V.

und [X.]

den Angeklagten
gemäß
§
136 Abs.
1 Satz 2 [X.] belehrt hatten, bedurfte es bei seiner späteren
[X.] durch S.

keiner qualifizierten Belehrung. Entsprechendes gilt in
Bezug auf die Vernehmung des
Angeklagten durch [X.].

, zumal
der Ange-
klagte
auch von S.

über seine Aussagefreiheit belehrt worden war.
Es kann dahinstehen, ob sich die vom [X.] angenommene Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Angeklagten bei dessen späteren Vernehmun-gen darauf stützen lässt, dass der Angeklagte bei seiner ersten Befragung mit Beweismitteln konfrontiert wurde, die der Auffassung der [X.] zufolge einem Beweisverwertungsverbot unterlagen.
Ob die insoweit zum
Verstoß ge-gen die [X.] gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] entwickelten Grundsätze
auf
Fälle des [X.] unzulässig erlangter Erkenntnisse zu über-tragen sind, hat der [X.] -
soweit ersichtlich -
bislang nicht ent-schieden; es ist lediglich
in einem Einzelfall in Betracht gezogen
worden, dass ein durch den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel begründetes Beweis-verbot auch die Angaben des Beschuldigten bei späteren Vernehmungen [X.] kann
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1978 -
2 StR 334/77, [X.]St 27, 355, 358).
Die Frage, ob der Kriminalbeamte S.

und der Ermittlungsrichter
[X.].

verpflichtet waren, den Angeklagten qualifiziert zu belehren, weil ihm
bei seiner ersten Vernehmung unzulässig erlangte Erkenntnisse vorgehalten worden waren, kann letztlich offen bleiben.
Denn selbst wenn S.

und
[X.].

gegen eine daraus resultierende Pflicht zur qualifizierten Belehrung
verstoßen hätten, hat dies nicht zur Folge, dass die Angaben, die der [X.] ihnen gegenüber gemacht hat, unverwertbar sind. Das ergibt sich aus der 33
34
35
-
15
-
jeweils gebotenen Abwägung zwischen dem Gewicht des [X.]es und dem st[X.]tlichen Interesse an der Sachaufklärung.
Der
[X.] hat in beiden Fällen
nur
verhältnismäßig
geringes Gewicht.
So wiegt die Verletzung der Pflicht zur qualifizierten Belehrung, auch wenn sie auf den
Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel bei einer früheren Vernehmung gestützt wird, regelmäßig nicht so schwer wie der [X.]. Insoweit gilt Entsprechendes wie
in den Fällen eines Ver-stoßes gegen die [X.] gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen unzulässig erlangter Beweis-mittel bislang keine Pflicht
zur qualifizierten Belehrung bei späteren [X.] angenommen worden ist, war
zudem
weder S.

noch [X.].

be-
kannt, dass es ihnen oblag, den Angeklagten qualifiziert
zu belehren. Sie waren mithin gutgläubig und haben ihre Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Ange-klagten weder fahrlässig noch vorsätzlich verletzt. Von
einem bewussten oder willkürlichen Handeln, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer [X.] gelassen wurden, kann deshalb
keine Rede sein.
Demgegenüber ist das st[X.]tliche Interesse an der Aufklärung des [X.] groß. Das Verfahren hat eine schwerwiegende Straftat zum Gegen-stand. Dies
kommt darin zum Ausdruck, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bedroht
ist. Selbst wenn sich die in Rede stehende Tat letztlich als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG darstellen sollte, sieht das Gesetz gleichwohl noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Infolgedessen sind die Angaben, die der Angeklagte
bei seiner zweiten und dritten Vernehmung gemacht hat, selbst dann verwertbar, wenn S.

und [X.].

es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihn qualifiziert zu belehren.
36
37
38
-
16
-
b) Darauf, dass das [X.] die Angaben des Angeklagten bei sei-nen Vernehmungen durch S.

und
[X.].

rechtsfehlerhaft als unverwert-
bar angesehen hat, beruht das Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] den Angeklagten aufgrund seiner
Angaben gegenüber S.

und [X.].

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verur-
teilt
hätte
-
auch wenn sich die exakte Wirkstoffmenge der jeweiligen Drogen daraus nicht ergab.
So räumte der
Angeklagte
bei seiner polizeilichen Vernehmung durch
S.

unter anderem ein, seit Anfang des Jahres 2016
Drogen verkauft zu
haben, um Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe von Anfang an "Gras", Haschisch, Amphetamin und Ecstasy-Pillen ver-kauft. Alle zwei bis drei Tage sei jemand zu ihm nach Hause gekommen; ver-kauft habe er von 1 g bis zu 100 g. Gekauft habe er die Drogen nur bei einer "Quelle". Insgesamt
habe es sich um sechs oder sieben Käufe gehandelt. Es habe sich um unterschiedliche Mengen gehandelt, die sich gesteigert hätten. Je mehr Geld er gehabt habe, umso mehr habe er gekauft; angefangen habe es mit 1.200 Euro.
Gegenstand der Vernehmung waren
auch die aufgefundenen "Waffen", insbesondere das [X.], die Schlagringe und das Pfefferspray. Deren Besitz räumte der Angeklagte ebenfalls ein.
Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter [X.].

ließ sich
der Angeklagte wiederum im
Wesentlichen geständig ein.
3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird Gelegenheit haben, das Verhalten der Polizeibeamten V.

und [X.]

auch unter Be-
rücksichtigung polizeirechtlicher Gesichtspunkte zu bewerten.
Daraus könnte 39
40
41
42
43
44
-
17
-
sich ergeben, dass jedenfalls das Betreten der Wohnung und das Absuchen der Räume nach hilfsbedürftigen Personen von einer Rechtsgrundlage gedeckt war.
So kann die Polizei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des [X.] ([X.]) eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-gen,
dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 35 [X.] in [X.] genommen werden darf. Das ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unter anderem dann der Fall, wenn die Ingewahrsamnahme zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. § 41 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erlaubt der Polizei das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung dann, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Durchsuchungen gemäß §
41 Abs. 1 [X.] bedürfen außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Sollte
es
demnach polizeirechtlich erlaubt gewesen sein, die Wohnungs-tür zur Gefahrenabwehr zu öffnen und
die einzelnen Räumlichkeiten nach hilfs-bedürftigen
Personen abzusuchen, so könnte der wegen einer Missachtung des [X.]vorbehalts gemäß
§ 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfahrensfehlerhaften Fortführung der Durchsuchung durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks im Rahmen der gebotenen Abwägung ein minderes
Gewicht
zukommen.
VRi[X.] [X.] ist we-gen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Gericke
Gericke
[X.]
[X.]
Hoch

45

Meta

3 StR 390/17

03.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 390/17 (REWIS RS 2018, 9739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9739

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 390/17 (Bundesgerichtshof)

Unterbleiben einer qualifizierten Belehrung des Beschuldigten vor einer späteren Vernehmung: Abwägung zwischen dem Gewicht des …


2 StR 46/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei der …


2 StR 46/15 (Bundesgerichtshof)


202 StRR 105/21 (BayObLG München)

Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen unterlassener polizeilicher Belehrung und Durchsuchung


3 Ss 85/08 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 318/13

3 StR 140/14

2 BvR 1857/10

2 BvR 1027/02

3 StR 210/11

2 StR 439/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.