Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. 4 StR 467/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6966

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4
StR
467/12

vom
28. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28.
März
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

[X.] beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2012 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, beson-ders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des [X.] in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

1
-
4
-
Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Zu den Straftaten des Angeklagten hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1.
Am 9.
Juni 2011 mietete der Angeklagte bei einer Autovermietungs-firma in B.

einen Pkw der Marke [X.], [X.], obwohl er wusste, dass er
die Mietkosten in Höhe von etwa 700

Als das Fahrzeug am 29.
Juni 2011 von einem Bekannten des Angeklagten bei der
Autovermietung zurückgegeben wurde, wies es Beschädigungen auf. [X.] leistete der Angeklagte

wie von Anfang an geplant

nicht.
2.
Nach Anmietung des Fahrzeugs fuhr er mit diesem auf öffentlichen Straßen, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
3.
In der Nacht zum 24.
Juni 2011 veranlasste der Angeklagte den Inha-ber eines bereits geschlossenen [X.] durch Vortäuschen von Kaufabsicht zur erneuten Öffnung des Ladens. Nachdem der Angeklagte das Geschäft betreten hatte, folgten ihm einer vorherigen Absprache gemäß zwei mit schwarzen Tüchern maskierte Mittäter und richteten ihre mitgeführten Pisto-len
auf den Ladeninhaber. Nachdem dieser, vom Angeklagten dazu aufgefor-dert, aus Angst die Ladenkasse geöffnet hatte,
entnahm ihr der Angeklagte Bargeld
in Höhe von etwa 200

mehrere Stangen Zigaretten 2
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5
-
und
das Mobiltelefon des Ladeninhabers ein, bevor er mit seinen Mittätern das Geschäft verließ und das erbeutete Geld und die Zigaretten
zu gleichen Teilen aufteilte.
4.
Am Nachmittag des 2.
August 2011 verwickelte der Angeklagte die in einem Matratzengeschäft allein tätige Verkäuferin unter Vorspiegelung von Kaufinteresse in ein Kundengespräch, bis alle anderen Kunden die Geschäfts-räume verlassen hatten. Vom Angeklagten über Mobiltelefon entsprechend
in-formiert,
betrat dem zuvor gefassten [X.] gemäß ein vermummter Mittäter das Geschäft, ging mit einer vorgehaltenen Pistole auf die Verkäuferin zu, lud die Pistole durch und forderte die Aushändigung des Bargeldes. Aus Angst übergab ihm die Verkäuferin die Tageseinnahmen in Höhe von 875

denen der Mittäter fluchtartig das Geschäft verließ. Danach verließ auch der Angeklagte das Matratzengeschäft; die Beute wurde hälftig aufgeteilt. Die [X.] musste sich auf Grund von Angststörungen in psychiatrische Behand-lung
begeben.
5.
Am darauffolgenden Tag
gegen 23.30
Uhr betrat der Angeklagte ein Sonnenstudio und verwickelte eine dort tätige Aushilfskraft in ein Gespräch. Wie zuvor abgesprochen, verständigte er über sein Mobiltelefon einen draußen wartenden Mittäter
in einem für den geplanten Überfall günstigen Moment.
Der vermummte Mittäter betrat daraufhin das Sonnenstudio, lud die Waffe vor dem Angestellten durch und forderte diesen zur Aushändigung der Geldbörse mit den Tageseinnahmen auf. Dem kam der Angestellte nach. Der Mittäter des [X.] flüchtete mit der Beute in Höhe von 311

n-geklagten aufteilte.

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-
6.
Am Nachmittag des darauffolgenden Tages, des 4.
August 2011, be-trat der Angeklagte, wie zuvor mit seinem Mittäter abgesprochen, erneut das bereits zwei Tage zuvor überfallene Matratzengeschäft. Bei vergleichbarer
Vor-gehensweise
erbeuteten der Angeklagte und sein Mittäter Bargeld in Höhe von 65

nten unerkannt entkommen.
7.
Am Abend des 2.
Dezember 2011
hebelten der Angeklagte und sein Mittäter, der gesondert verfolgte M.

H.

,
die Tür zu einem Bürogebäu-
de am K.

in B.

auf und entwendeten aus den Räumlichkeiten
zwei Laptops samt Zubehör, eine Spardose und eine Geldkassette mit Bargeld in Höhe von etwa 850

die Fahrzeugschlüssel für einen Pkw [X.], um diese Gegenstände für sich zu behalten
bzw. gewinnbringend zu verkaufen.
8.
Anschließend
begaben sich beide auf den Hof des Bürogebäudes und entwendeten auf Grund
eines neuen Tatentschlusses mit Hilfe der Fahrzeug-schlüssel den
dort geparkten Pkw [X.], um ihn
für eigene Zwecke zu benut-zen.
9.
Noch am Abend desselben
Tages befuhr der Angeklagte mit diesem Fahrzeug im Beisein seiner Freundin öffentliche Straßen in B.

, obwohl er
nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.
10.
Zwei Tage später befuhr er mit diesem Pkw erneut öffentliche [X.], um zu einer Tankstelle in B.

-T.

zu gelangen.
11.
Dort betankte er den Pkw [X.] mit 62,1
Liter Superbenzin zum Preis
von 96,16

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vom Tankstellengelände und flüchtete mit dem Pkw unter Benutzung öffent-licher Straßen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis.
12.
Am Abend des 23.
Februar 2010 überquerte der Angeklagte mit
einem Pkw [X.] in der [X.] von B.

mit unangemessen hoher
Geschwindigkeit eine Kreuzung bei für ihn rotem Ampellicht. Zur gleichen Zeit wollte der fast blinde Geschädigte S.

bei für ihn grünem Ampellicht die
Straße überqueren. Das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug erfasste ihn. Durch den
Aufprall wurde der Geschädigte durch die Luft geschleudert und
schlug auf die Fahrbahn auf. Er erlitt durch die Tat
u.a.
eine offene Ellenbogen-fraktur und beidseitige Unterschenkelfrakturen. Bis Ende August 2010 musste er
stationär im Krankenhaus und in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden und ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen. [X.] und therapeutische Behandlungen dauern an.
13.
Obwohl der Angeklagte den Unfall mit dem Geschädigten bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr fort ohne seinen Feststellungspflichten zu genügen.
14.
Als er noch am Abend desselben
Tages von einem Polizeibeamten zu dem
Unfall befragt wurde, gab er wahrheitswidrig an, nicht er, sondern sein Bruder sei der Fahrer des [X.] gewesen; er selbst sei lediglich Beifah-rer gewesen. Dabei handelte er mit dem Bewusstsein und in der Absicht, von sich selbst
als Täter abzulenken und gegen seinen Bruder ein polizeiliches Er-mittlungsverfahren einleiten zu lassen. Auch an diesem Tag verfügte der Ange-klagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis.

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-
8
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15.
Obwohl der Angeklagte auch am 14.
Februar 2011 nicht über die [X.] Fahrerlaubnis verfügte, fuhr er bewusst und gewollt mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug in B.

auf öffentlichen Straßen.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken.
1.
Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck gegeneinan-der abzuwägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. In dessen Strafzu-messung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder

unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens

nicht mehr als gerechter Schuldaus-gleich angesehen werden kann. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von §
337 Abs.
1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur
[X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.], 345, 349). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters regelmäßig hinzunehmen ([X.], Urteil vom 17.
September 1980

2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-kontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren ist
danach ausgeschlossen (Senatsurteil vom 5.
April 2007

4
StR
5/07, [X.], 341, 342). Das Revisionsgericht kann insbesondere nicht mit der Erwägung, ein strafzumessungserheblicher Umstand sei nicht genügend berücksichtigt [X.], seine Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen.
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9
-
2.
Gemessen daran weist die Strafzumessung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler zu
Gunsten des Angeklagten auf, die zur [X.] zwingen.
a)
Bereits die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung in den Fällen
II.
3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
So lässt der knappe Hinweis auf die bisherige Delinquenz, das [X.] und das jeweils raffinierte und planvolle Vorgehen nicht erken-nen, ob das [X.] die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbezie-hung aller für die Abwägung erheblichen
Umstände vorgenommen hat. Dazu gehört hier vor allem
die Tatsache, dass der Angeklagte nicht nur einen Raub-überfall begangen hat, sondern dass er kurz danach an drei aufeinanderfolgen-den Tagen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschied-lichen Mittätern ähnliche Taten begangen hat, wobei er die
Tatobjekte zur Be-gehung der Raubüberfälle ausgekundschaftet und die Taten unter Berücksich-tigung der jeweils gegebenen Umstände geplant und ausgeführt hat. Dies drängt zu der Annahme, dass die Begehung dieser sowie der nunmehr insge-samt über 80
Straftaten durch den zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhand-lung 25-jährigen Angeklagten nicht Ausdruck einer durch häufige Tatbegehung abgesunkenen Hemmschwelle war, sondern auf eine
verfestigte rechtsfeind-liche
Gesinnung und damit auf eine
erhöhte kriminelle
Intensität schließen lässt, zumal der Angeklagte bislang mehrere [X.] nicht genutzt und bereits Jugendstrafe verbüßt hat. Dies war auch nicht
erst
bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Da die Schuld des [X.] in Bezug auf die [X.] durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist dieser [X.] vielmehr auch bei der Bemessung der [X.] und schon bei der Er-21
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-
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wägung mit in Betracht zu ziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 271;
Senatsurteil vom 23.
Februar 1989

4
StR
8/89, [X.]R StGB §
46 Abs.
1 Beurteilungsrahmen
7).

Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-hang auch die Erwägung des [X.]s, zu
Gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser bei den Taten gegenüber den Opfern unmaskiert aufgetreten sei. Damit wird der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte [X.], er sei bei diesen Taten jeweils raffiniert und planvoll vorgegangen, nicht nur in
widersprüchlicher und daher
kaum nachvollziehbarer Weise relativiert
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1986

2
StR
516/86, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Wertungsfehler
4). Die Formulierung lässt
auch
besorgen, dass sich die [X.]
den Blick dafür verstellt hat, dass die fehlende Maskie-rung gerade Bestandteil des mit erheblicher krimineller Energie erdachten Tat-planes war, wonach die jeweils Geschädigten zunächst durch Vortäuschen von Kaufabsicht in Sicherheit gewiegt werden sollten, um die anschließende [X.] unter Ausnutzung des Überraschungsmoments zu erleichtern.
b)
Sowohl bei der Wahl der Strafrahmen als auch bei der Festsetzung der [X.]n hat das [X.] jeweils zu Gunsten des Angeklagten
die vollzogene Untersuchungshaft berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmil-derungsgrund, es sei denn,
mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (vgl. [X.], [X.] vom 13.
Oktober 2011

1
StR
407/11, [X.], 147; Urteil vom 19.
Mai 2010

2
StR
102/10, [X.], 100; Urteil vom 19.
Dezember 2002

3
StR
401/02, [X.], 110, 111). [X.] der Tatrichter wegen besonde-24
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-
rer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den
Urteilsgründen dargelegt werden ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2006

2
StR
34/06, [X.], 2645). Daran fehlt es hier, zumal die persönlichen Verhältnisse
des Angeklagten
im Wesentlichen seit der Vollstreckung der letzten Jugendstrafe unverändert geblieben sind.
c)
Soweit das [X.] den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefähr-dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat (Fall
II.
12 der Urteils-gründe), muss die Rechtsfolge ebenfalls neu zugemessen werden.
Die verhängte [X.] von einem Jahr und zwei Monaten lässt [X.], dass die [X.] dem
Maß der persönlichen Schuld des Ange-klagten sowie dem
Unrechtsgehalt und der
Gefährlichkeit der Tat nicht hinrei-chend Rechnung getragen hat.
Das [X.] hat bei der Festsetzung dieser Strafe eine Reihe von
Umständen
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, von denen bereits jeder für sich genommen in erheblichem Maße straferhöhend ins Gewicht fällt.
Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte bereits mehrfach [X.] strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die einer Vorverurteilung zu Grunde liegende Tat erschreckende Ähnlichkeit

mit der abgeurteilten Tat aufweist. Auch habe der Angeklagte
bei Tatbegehung unter laufender Bewäh-rung gestanden
und mehrere
Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. "Ganz erheblich strafschärfend" müsse sich ferner auswirken, dass der Geschädigte "in überdurchschnittlicher Weise unter den [X.] leidet" und sich weiter-
hin umfangreichen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen unterziehen
26
27
28
-
12
-
müsse. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist zu besorgen, dass die [X.] mit der Verhängung einer [X.] im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Verkennung von Tatunrecht und
-schuld
den dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen unterschritten hat.
d)
Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die [X.], die den Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils tragen.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1995

1
StR
463/95, [X.]R StGB §
54 Serienstraftaten
3 mwN). Auch bei der Bemessung einer Gesamt-strafe gilt jedoch, dass das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Sche-"
weit entfernt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.], 345, 351). Vielmehr richtet es sich nach den [X.], ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesamt-strafenbildung als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO maßgeblich zu Gunsten des [X.] zu werten und daher ausdrücklich zu erwägen ist oder nicht ([X.], Urteil vom 18.
September 1995 aaO). Die strafmildernde Bedeutung dieses Umstandes beruht

etwa im Be-reich von Sexualdelikten

darauf, dass die wiederholte Verwirklichung gleichar-tiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung [X.] Taten nicht notwendig Ausdruck einer sich steigernden rechts-feindlichen Einstellung sein muss; vielmehr kann die Hemmschwelle für die späteren Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1995 aaO).
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-
13
-
Vor dem Hintergrund der insbesondere zu den Taten des Raubes und der besonders schweren räuberischen Erpressung getroffenen Feststellungen lässt die Auffassung
des [X.]s, wegen des engen zeitlichen und situati-ven Zusammenhangs
dieser (und anderer) Taten sei ein besonders straffer Zu-sammenzug aller verhängten [X.]n vorzunehmen, hier jedoch einen
weiteren
Wertungsfehler besorgen. Der Angeklagte hat innerhalb eines sehr kurzen
Tatzeitraums, in den Fällen
II.
4, 5 und 6 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschiedlichen Mittätern insgesamt drei verschiedene Tatobjekte zur Begehung von Raubüber-fällen ausgekundschaftet, die Taten unter Berücksichtigung der jeweils gegebe-nen Umstände vor Ort geplant und in kurzer Folge ausgeführt.
Danach liegt die Annahme, gerade diese Taten seien nicht der Ausdruck einer bei dem Ange-klagten vorliegenden, sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung, auch an-gesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung und seines Bewährungsversa-gens fern.
III.
Auf den aufgezeigten [X.] kann der Rechtsfolgenausspruch
des angefochtenen Urteils
insgesamt
beruhen. Es ist nicht nur anzunehmen, dass der Tatrichter bei [X.] Strafzumessung in den Fällen
II.
3, 4, 5 und 6 nicht zur Annahme minder schwerer Fälle gekommen wäre. Vielmehr ist
31
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14
-
nicht auszuschließen, dass alle verhängten [X.]n,
die Gesamtfreiheits-strafe
und auch die angeordnete Sperrfrist
deutlich höher ausgefallen wären.
Mutzbauer
Roggenbuck
[X.]

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 467/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. 4 StR 467/12 (REWIS RS 2013, 6966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6966

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