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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:020317U4STR196.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
4
StR
196/16
vom
2. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
März 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Franke
als Vorsitzender,
[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr. Feilcke
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
in der Verhandlung
,
[X.] am [X.]
bei der Verkündung
als Vertreter des
[X.]s,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015 wird [X.].
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
im
Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Dieb-stahls in zwei Fällen und wegen [X.]eihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der [X.] zur [X.]ewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten einge-legten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch in den Fällen
II.4 bis 6 der Urteilsgründe sowie gegen die Strafzumessung in den Fällen
II.4 bis 9 und ge-gen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur [X.]ewährung. Das wirksam auf die vorbezeichneten [X.]eschwerdepunkte beschränkte, vom Generalbundesan-walt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen verschaffte sich der frühere Mitangeklagte [X.]
unter der Vorgabe, er sei ein neuer Mitarbeiter, Zugang zu den Räum-
1
2
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4
-
lichkeiten zweier Kioske und einer Tankstelle; in allen drei Fällen gelang es ihm, [X.]argeld aus der Kasse zu entwenden.
Auf seinen Vorschlag, der Angeklagte D.
solle ihn künftig zu den Tat-
orten fahren und,
wenn nötig,
das anwesende Personal ablenken, ging dieser ein.
Im Gegenzug sollte er an der [X.]eute beteiligt werden, wobei [X.]
sich
vorbehielt, im Einzelfall zu entscheiden,
.
für seine Dienste bekä-
me.
1.
(Fall
II.4 der Urteilsgründe)
Am 11.
November 2014 fuhr der Angeklagte D.
den früheren Mitan-
geklagten [X.]
in seinem Pkw zu einer Tankstelle in [X.]
, wo [X.]
sich als künftiger Mitarbeiter ausgab. Er erhielt daraufhin von dem Angestellten
S.
eine Einarbeitung. Im Folgenden erschien auch der Angeklagte
D.
in der Tankstelle und verwickelte S.
in ein Gespräch. Diese
Gelegenheit nutzte [X.]
und entwendete 200
-
schließend verließen beide den [X.]; [X.]
behielt das Geld für sich.
2.
(Fall
II.5 der Urteilsgründe)
Am folgenden Tag
fuhr der Angeklagte D.
den [X.]
zu einer Tank-
stelle in P.
. [X.]
gab
sich als Praktikant aus und ließ sich die Ar-
beitsabläufe erklären. Nach wenigen Minuten begab er sich in das [X.] und nahm dort ein Mobiltelefon der Marke [X.] im Wert von ca. 250
sich. [X.]
verließ die Tankstelle mit dem Mobiltelefon
und gab
dem Ange-
klagten D.
gegenüber vor, er habe nichts erbeutet.
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7
-
5
-
3.
(Fall
II.6 der Urteilsgründe)
Noch am selben Tag wurden die Angeklagten auf eine Spielothek in
P.
aufmerksam. [X.]
gab sich wiederum als neuer Mitarbeiter aus
und entnahm der Kasse in einem unbeobachteten Moment insgesamt 710
[X.]argeld.
Nach Rückkehr nach [X.]
ersetzte [X.]
dem Angeklagten D.
die [X.]enzinkosten und übergab ihm [X.]argeld, insgesamt 150
4.
(Fall
II.7 der Urteilsgründe)
Am 17.
November 2014 fuhr der Angeklagte D.
den [X.]
erneut zu
einer Tankstelle in [X.]
. Unter der Vorgabe, er sei auf Weisung des Chefs
zur Einarbeitung da, gelang es ihm, sich Zugriff auf das
Kassensystem zu [X.]. In einem unbeobachteten Moment, in dem D.
das Personal
ablenk-
te,
entwendete er 630
tfernten sich beide vom [X.].
D.
erhielt für seine Dienste von [X.]
neben dem [X.]enzingeld 150
[X.]argeld.
5.
(Fall
II.8 der Urteilsgründe)
Am 18.
November 2014 fuhr D.
den
[X.]
zu einer Tankstelle in
G.
nicht, Geld aus der Kasse zu entwenden, da er ständig von dem anwesenden Mitarbeiter beobachtet wurde. Dies nahm der Angeklagte D.
zum Anlass,
selbst in den [X.] zu gehen. Er erklärte dem Mitarbeiter, dass der 8
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Staubsauger im Außenbereich der Tankstelle nicht funktioniere, und [X.] diesen auf diese Weise, ihm nach draußen zu folgen. Nun war [X.]
in der
Lage,
aus der Kasse 780
Anschließend fuhren beide nach [X.]
zurück; [X.]
entlohnte
D.
seine Dienste mit knapp 200
6.
(Fall
II.9 der Urteilsgründe)
Der Angeklagte D.
und die früheren Mitangeklagten [X.]
und
Y.
befassten sich spätestens am 21.
März 2015 mit der Idee, gemeinsam
bekamen aber Angst und verwarfen ihren Plan wieder.
Am Folgetag fassten [X.]
und Y.
erneut den Entschluss, diesen
Plan in die Tat umzusetzen. Sie forderten D.
auf, nach [X.]
zu kommen,
ohne ihn zunächst einzuweihen. Dort stiegen [X.]
und Y.
zu dem Ange-
klagten D.
in das Auto, wobei
sie mit Skimasken und einer täuschend echt
aussehenden [X.] ausgerüstet waren. Sie fuhren zu einer Tankstelle nach L.
. Dort schied Y.
nach einem Streit aus der weiteren Tat-
ausführung aus. [X.]
und D.
maskierten sich und warteten auf eine
günstige Gelegenheit,
in der keine Kunden in der Tankstelle waren. [X.]
drückte D.
die [X.] in die Hand mit der [X.]egründung, er,
[X.]
,
habe mehr Erfahrung, eine Kasse zu öffnen.
Die von einem Zeugen herbeigerufene Polizei traf in unmittelbarer Nähe der Tankstelle ein, noch ehe [X.]
und D.
mit der Ausführung des Über-
falls begonnen
hatten. In einem ihrer Ansicht nach günstigen Moment betraten sie die Tankstelle, D.
richtete die [X.] auf den anwesenden Mitar-
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beiter. Dieser öffnete weisungsgemäß die Kasse und [X.]
entnahm ihr [X.]ar-
geld im Wert von insgesamt 1.730
r-lassen konnten, stürmten drei Polizeibeamte in die Tankstelle. Auf die Anspra-richtete
D.
in einer Kurzschlussreaktion die
Scheinwaffe auf einen der Polizisten, der diese aber sofort als Attrappe erkann-te und den Angeklagten aufforderte, die Waffe loszulassen. Daraufhin konnten beide vorläufig festgenommen werden. Die [X.]eute wurde an den Geschädigten zurückgegeben.
Das [X.] hat den Angeklagten in den Fällen
II.4 bis 6 der Urteils-gründe wegen [X.]eihilfe zum Diebstahl
(§
242 Abs.
1, §
27 Abs.
1 StG[X.])
und in den Fällen
II.7 und 8 wegen
mittäterschaftlich begangenen
Diebstahls
(§
242 Abs.
1, §
25 Abs.
2 StG[X.])
verurteilt. [X.]esonders schwere Fälle
des Dieb-stahls nach §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StG[X.] hat es bei keiner dieser Taten an-genommen. In der Reihenfolge der Aburteilung hat es in diesen Fällen [X.] von 70, 50, 60 und zweimal 90
Tagessätzen zu je 40
Tat
II.9 der Urteilsgründe hat es als schweren Raub
(§
249 Abs.
1, §
250 Abs.
1 Nr.
1b StG[X.])
gewertet, die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß §
250 Abs.
3 StG[X.] entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur [X.]ewährung ausgesetzt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Annahme von [X.]eihilfe gemäß §
27 Abs.
1 StG[X.] in den Fällen
II.4 bis 6 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken.
Die
unterblie-21
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23
-
8
-
bene Verurteilung als Mittäter beruht nicht auf einem
Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
a)
Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn ein Tatbeteiligter [X.] fördern, sondern sei-nen [X.]eitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] will. [X.]ei [X.]eteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mit-täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen [X.]eteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, Urteil vom 15.
Januar 1991
5
StR
492/90,
[X.]GHSt 37, 289, 291). Ob ein [X.]eteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat,
ist nach den gesamten [X.], die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender [X.]etrachtung zu beur-teilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interes-ses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein ([X.]GH aaO). Dabei ist dem Tatrich-ter vor allem in Grenzfällen ein [X.]eurteilungsspielraum eröffnet, der revisions-rechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die [X.] Wertung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Ein-zelfall eine andere [X.]eurteilung möglich gewesen wäre [X.], StG[X.], 64.
Aufl., §
25 Rn.
25
mwN).
b)
Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte D.
sei lediglich
Gehilfe gewesen, hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten [X.]eurteilungsspielraums. Der Tatrichter hat sich im angefochtenen Urteil mit
allen erheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Nach den von ihm ge-24
25
-
9
-
troffenen Feststellungen wirkte der Angeklagte D.
lediglich zur Unterstützung
seines Freundes [X.]
an dessen bereits eingeschliffenen Diebstahlstaten
mit, wobei er allenfalls auf einen geringen [X.]euteanteil hoffen konnte. Das gilt auch im Fall
II.4 der Urteilsgründe,
indem er den dortigen Mitarbeiter ablenkte. Das [X.] hat ersichtlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte auch in diesem Fall keinen Anteil an der [X.]eute erhielt.
2.
Die [X.] hat in den Fällen
II.4 bis 8 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler den Strafrahmen des §
242 Abs.
1
StG[X.]
zugrunde gelegt und die-sen in den Fällen
II.4 bis 6 nach §
27
Abs.
2 Satz
2, §
49 Abs.
1 StG[X.] gemil-dert. Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Diebstahls nach §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StG[X.] zeigt keinen
Rechtsfehler auf. Das [X.] hat nicht verkannt, dass der Angeklagte mit seiner [X.]eteiligung an den Taten
[X.]
wiederholt an Geld gelangen wollte. In der Gesamtschau
hat es je-
doch von einer Annahme
besonders schwerer Fälle des Diebstahls
abgesehen. Es hat dabei rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die Idee zu den Taten von [X.]
stammte, die Rolle des Angeklagten D.
nur untergeordnet und seine
Tatbeiträge jeweils gering waren. Weiter hat die [X.] auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Zunächst sei es nicht sicher gewesen, dass sich aus den Taten für D.
eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheb-
lichkeit ergeben würde, denn seine Verhandlungsposition gegenüber [X.]
sei schwach gewesen. In jedem Fall sei klar gewesen, dass der weit überwie-gende Anteil der [X.]eute bei [X.]
verbleiben sollte.
Diese Erwägungen wei-
sen
insgesamt
keinen Rechtsfehler auf.
3.
Die Annahme
eines minder schweren Falles gemäß §
250 Abs.
3 StG[X.] im Fall
II.9 der Urteilsgründe begegnet
ebenfalls keinen rechtlichen [X.]e-denken.
26
27
-
10
-
a)
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Einen Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer [X.]estimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 10.
April 1987
GSSt
1/86, [X.]GHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Ver-neinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. [X.]GH, Urteil vom 31.
Juli 2014
4
StR
216/14 mwN).
b)
Daran gemessen ist die Annahme des [X.]s, es liege ein min-der schwerer Fall vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die [X.] im Rahmen der Gesamtabwägung
die im Urteil genannten Milderungsgründe
ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen
für so überwiegend hielt, dass sie das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die [X.]eschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Anführung
zulässiger Strafschärfungsgründe, wie etwa
die Maskierung der Täter (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 11.
Januar 2000
4
StR 611/99; Urteile vom 5.
November 1997
5
StR
504/97, [X.], 188; vom 20.
April 2004
5
StR
87/04)
vermisst, gilt
neben dem oben genannten be-grenzten Überprüfungsmaßstab
Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in [X.]etracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch mög-lich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht an-28
29
-
11
-
geführt worden ist, kann nicht ohne weiteres
geschlossen werden, der Tatrich-ter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, Urteile vom 20.
April 2004
aaO, vom 12.
Mai 2005
5
StR 86/05
und
vom 2.
August 2012
3
StR
132/12, [X.], 336, 337). Was als wesent-licher [X.] anzusehen ist, ist unter [X.]erücksichtigung der [X.]e-sonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, Urteile
vom 2.
August 2012
3
StR
132/12, [X.], 336;
und vom 12.
Mai 2016
4
StR
487/15, NJW 2016, 2349, 2351).
4.
Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur [X.]ewährung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der [X.] in seiner Terminszuschrift Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Ansicht der Revision ermöglicht die aus dem Urteil er-sichtliche [X.]egründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob be-sondere Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StG[X.] vorliegen.
Das [X.] hat die Aussetzung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur [X.]ewährung zwar unmittelbar allein mit Argumenten begründet, die dem Gesichtspunkt der (positiven) Sozialprognose im Sinne von §
56 Abs.
1 StG[X.] zuzuordnen sind (UA S.
15-16). Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es Umständen, die eine günstige Sozialprognose zu begründen geeignet sind, auch be-
56 Abs.
2 StG[X.] eine be-sondere [X.]edeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Januar 2015, 4
StR
445/14 m.w.N. = NStZ-RR 2015, 107), übersieht die [X.], dass der Tatrichter vorangehend bereits die Tat betreffen-de Strafzumessungsgesichtspunkte dargestellt und abgewogen hat, die ihn zur Annahme eines minder schweren Falls bewogen haben (UA S.
13-14). Hier ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten aufgeführt, die den Fall nicht allein im Hinblick auf die Schuldschwere als Ausnahmefall dar-stellten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des §
56 Abs.
2 StG[X.] s-ten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, das [X.] könne übersehen haben, dass für die Strafaussetzung zur [X.]ewährung hier über eine positive Prognose im Sinne von §
56 Abs.
1 StG[X.] [X.]
-
12
-
gehende, besondere Gründe erforderlich waren. Eine (bloße) [X.] der unmittelbar zuvor dargestellten tatbezogenen Umstände war daher nicht erforderlich (vgl. [X.]GH, Urteil vom 13.
Februar 2013
2
StR
Dem tritt der Senat bei.
Durch die Wendung auf UA
und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des §
56 Abs.
e-ralbundesanwalt aufgeführten Umstände [X.]ezug genommen; dadurch [X.] sich der Fall von dem vom Senat mit Urteil vom 12.
Mai 2016 (4
StR 487/15
aaO) entschiedenen.
5.
Schließlich hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
301 StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak
[X.]
Feilcke
31
32
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. 4 StR 196/16 (REWIS RS 2017, 14748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14748
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 196/16 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub: Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der Einordnung der Tat als minder schwerer Fall; Darstellung der Sozialprognose …
4 StR 255/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 94/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 397/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 77/12 (Bundesgerichtshof)
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