Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZB 276/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2705

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Gegenstand

Beschwerde des endgültigen Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter


Leitsatz

Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.370,03 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], Art. 103f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

3

Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 [X.] für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerdebefugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die [X.] für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 [X.]. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer [X.] oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 [X.]) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 93 Rn. 2, 3; HK-[X.]/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; [X.], Z[X.] 2009, 650, 651 f).

4

3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO).

5

a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.

6

Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen.

7

Ebenso wie die Frage der [X.] ist die Frage der Beschwerdebefugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die [X.] oder die Beschwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der [X.] oder der Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2002 - [X.], [X.]Z 151, 42, 43 f).

8

b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen [X.] auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauftragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des [X.] obliegt in erster Linie diesem selbst.

9

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                Gehrlein                                Vill

                   Lohmann                                Fischer

Meta

IX ZB 276/11

27.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 13. Oktober 2011, Az: 826 T 13/11

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 64 Abs 3 S 1 InsO, § 567 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZB 276/11 (REWIS RS 2012, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2705

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