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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
I.
Mit Bescheid vom 9. März 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die Klage gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 4. September 2023, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2023, abgelehnt worden. Mit beim [X.] am 20. November 2023 eingegangenem [X.] vom selben Tage erhebt der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2023 die [X.]. Er versichert eidesstattlich, von dem Senatsbeschluss erst am 6. November 2023 Kenntnis erlangt zu haben.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die [X.] der Beklagten auf eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das [X.] abstellt, übersieht er, dass diese Schreiben weder nach § 34 [X.] noch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 28 VwVfG NW zuzustellen waren. Die Anhörung ist formfrei. Das Verwaltungszustellungsgesetz des [X.] ist mithin nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 [X.] NW).
Soweit der Kläger vorbringt, er habe im Strafvollzug nicht als Rechtsanwalt arbeiten dürfen und damit auch auf längere Sicht niemals Vermögensinteressen gefährden können, hat der Senat dies geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (Beschluss vom 4. September 2023 unter [X.] (2)). Gleiches gilt im Hinblick auf den Vermögensverfall des [X.] (Beschluss vom 4. September 2023 unter [X.]).
Schoppmeyer |
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Remmert |
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Grüneberg |
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Lauer |
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Niggemeyer-Müller |
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Meta
02.02.2024
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 4. September 2023, Az: AnwZ (Brfg) 23/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. AnwZ (Brfg) 23/23 (REWIS RS 2024, 1669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1669
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.