Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AnwZ (Brfg) 32/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 9793

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 23. Juni 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit Februar 1985 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 8. März 2023 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4

Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. September 2023 - [X.] ([X.]) 18/23, juris Rn. 3 mwN).

5

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der [X.]srechtsprechung.

6

a) Der [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Widerruf der Zulassung des [X.] wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] rechtmäßig war, weil der Vermögensverfall des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] zu vermuten ist und der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat.

7

aa) Im - für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 6. Mai 2021 - [X.] ([X.]) 38/20, [X.], 1437 Rn. 5 ff. und vom 27. September 2023 - [X.] ([X.]) 18/23, juris Rn. 4 mwN) - Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der [X.]eklagten bestanden fünf Eintragungen des [X.] im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO), so dass sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vermutet wird.

8

(1) Dass diese fünf Eintragungen zum Widerrufszeitpunkt löschungsreif gewesen wären (weil sie nicht oder nicht mehr bestanden) und die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] deswegen nicht gelten würde (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. Dezember 2019 - [X.] ([X.]) 61/19, juris Rn. 9; vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]) 13/20, juris Rn. 6; vom 17. November 2020 - [X.] ([X.]) 20/20, juris Rn. 18 und vom 27. September 2023 - [X.] ([X.]) 18/23, juris Rn. 6 mwN), hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht wie geboten (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 11) schlüssig und substantiiert dargetan und belegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des [X.]s (dort Seite 9 im Rahmen der Prüfung der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung) verwiesen. Dagegen hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nichts Erhebliches vorgebracht.

9

(2) [X.] ist auch, dass den fünf Eintragungen - wie der Kläger geltend macht - lediglich Forderungen in geringer Höhe zugrunde lagen (drei der fünf Eintragungen beruhten nach Angaben des [X.] auf Forderungen in Höhe von 82,65 € bzw. 357,23 € sowie 55,54 €). § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] stellt seinem Wortlaut nach nicht auf die Höhe der den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen ab. Eine solche Differenzierung ist grundsätzlich auch der Sache nach nicht geboten, weil das geringe Ausmaß von Schulden bei Vollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall nicht von vorneherein ausschließt. Vielmehr kann der Umstand, dass ein Schuldner es bei kleineren [X.]eträgen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, umgekehrt sogar dafür sprechen, dass seine finanzielle Lage so schwierig ist oder seine finanziellen Verhältnisse jedenfalls so ungeordnet sind, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen kann (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 31. Mai 2010- [X.] ([X.]) 118/09, juris Rn. 5; vom 15. Juli 2015 - [X.] ([X.]) 13/15, juris Rn. 4; vom 17. November 2020 - [X.] ([X.]) 20/20, juris Rn. 20 und vom 27. September 2023 - [X.] ([X.]) 18/23, juris Rn. 9 sowie [X.]Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 31; [X.], [X.], 5. Aufl., § 14 Rn. 29). Kommt es im Rahmen der Vollstreckung sogar zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis, ist daher auch bei geringen Forderungen die gesetzliche Vermutung des [X.] gerechtfertigt. Die vom Kläger dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen [X.]edenken teilt der [X.] nicht. Da die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] widerleglich ist, belastet sie den betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Ob dies, wie der [X.] im Fall einer noch offenen Restforderung von nur 2,65 € aufgeworfen hat, evtl. bei äußerst geringen Forderungsbeträgen anders zu beurteilen sein könnte (siehe [X.], [X.]eschluss vom 17. November 2020 - [X.] ([X.]) 20/20, juris Rn. 20), bedarf auch hier keiner Entscheidung. In Anbetracht der vom Kläger selbst angegebenen Höhe der hiesigen [X.] kann im vorliegenden Fall nicht mehr von "Kleinstbeträgen" gesprochen werden.

(3) Soweit der Kläger außerdem einwendet, er habe über ausreichendes Vermögen bzw. ausreichende liquide Mittel verfügt, um die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen zu begleichen, und lediglich - wie seit jeher - von seinem Recht Gebrauch gemacht, als Schuldner "dem einen oder anderen Gläubiger Verdruß zu bereiten", betrifft dies nicht die Frage des Eingreifens der Vermutung, sondern ihrer Widerlegung.

bb) Zu Recht hat der [X.] auch angenommen, dass der Kläger die gegen ihn sprechende Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] nicht widerlegt hat.

Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger weder - wie nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] geboten (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 14. August 2019 - [X.] ([X.]) 40/19, juris Rn. 9; vom 24. Oktober 2022- [X.] ([X.]) 20/22, juris Rn. 8 und vom 27. September 2023- [X.] ([X.]) 18/23, juris Rn. 12) ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorgelegt, noch konkret dargelegt und belegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren.

(1) Den - überdies in keiner Weise präzisierten und belegten - Verweis des [X.] auf angebliches Immobilien- und Wertpapiervermögen hat der [X.] zu Recht für unerheblich erachtet, weil im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nur kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte berücksichtigt werden können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Juli 2023 - [X.] ([X.]) 8/23, juris Rn. 13 mwN). Hierzu hat der Kläger auch mit dem Zulassungsantrag nichts Näheres dargetan.

(2) Ohne Erfolg beruft der Kläger sich außerdem darauf, dass er den Auszug eines Kontos bei der [X.]        vom 7. Februar 2023 vorgelegt hat, in dem ein Guthaben in Höhe von 304.637,80 € ausgewiesen wird. Hierzu hat bereits der [X.] zutreffend ausgeführt, dass einzelne Kontoauszüge lediglich singuläre Kontostände zu einem bestimmten Zeitpunkt belegen, ohne jedoch die erforderliche Gesamtbeurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts durch Gegenüberstellung seiner liquiden Mittel mit seinen bestehenden und zu bedienenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Das gilt auch unter [X.]erücksichtigung des vom Kläger außerdem vorgelegten Kontoauszugs desselben Kontos vom 8. März 2023 mit Ausweis eines Guthabens in Höhe von 330.878,79 € sowie der Auszüge weiterer Konten bei der [X.]          mit Guthaben in Höhe von 6.679,90 €, 23.488,11 €, 41.068,44 € und 47.073,31 € (jeweils zum 31. März 2023) und 545.249,22 € (zum 28. April 2023). Auch wenn danach auf diesen Konten erhebliche liquide Mittel vorhanden waren, die die Forderungen, die den Eintragungen des [X.] im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, weit überstiegen, lässt sich allein damit nicht belastbar feststellen, dass die Vermögensverhältnisse des [X.] insgesamt nachhaltig geordnet waren und er eigentlich imstande gewesen wäre, sämtliche seiner finanziellen Verpflichtungen (auch über die Eintragungen hinaus) zum damaligen Zeitpunkt zu erfüllen oder anderweitig zu regulieren. Lediglich ergänzend ist daher zu den Ausführungen des [X.]s anzumerken, dass (insbesondere angesichts der erheblichen Veränderung des [X.] auf dem Konto                               von 6.679,90 € zum 31. März 2023 auf 545.249,22 € zum 28. April 2023) auch nicht dargelegt und belegt ist, dass es sich nicht um Anderkonten mit Fremdgeld von Mandanten handelte.

(3) Danach kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vermutung des [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Rechtsanwalts als widerlegt angesehen werden kann, wenn er die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 2019 - [X.] ([X.]) 50/19, juris Rn. 42 und vom 10. September 2020 - [X.] ([X.]) 21/20, Anw[X.]l Online 2020, 818 Rn. 17).Voraussetzung dafür ist, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts im Übrigen geordnet sind (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 11. Dezember 2019 und vom 10. September 2020, jeweils aaO). Das hat der Kläger jedoch - wie oben ausgeführt - nicht wie geboten dargetan und belegt. Soweit der [X.] in einem besonders gelagerten Fall einer hartnäckigen, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugänglichen Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, ausnahmsweise einen Vermögensverfall verneint hat, obwohl der Rechtsanwalt dort keine belastbaren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte ([X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2015- [X.] ([X.]) 25/14, juris Rn. 6), ergibt sich daraus nichts anderes. Denn im dortigen Fall war im - wegen der hartnäckig nicht beglichenen geringen Steuerforderung eröffneten - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts festgestellt worden, dass außer der Steuerforderung nur eine ordnungsgemäß bediente [X.] des Rechtsanwalts bestand, seine Vermögensverhältnisse mithin im Übrigen geordnet waren. Eine vergleichbare Feststellung ist hier aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich.

b) Zu Recht hat der [X.] auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des [X.] nicht ausnahmsweise verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]).

Der [X.] hat auch hier zutreffend die ständige Rechtsprechung des [X.]s zugrunde gelegt, nach der aufgrund der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 31. Januar 2023 - [X.] ([X.]) 29/22, juris Rn. 12 und vom 11. Mai 2023 - [X.] ([X.]) 33/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerrufs und ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Sein Einwand, es habe sich in der Vergangenheit noch nie ein Rechtsuchender beschwert, dass er seine Vermögensinteressen tangiert oder gefährdet habe, oder Anlass zu solchen [X.]eschwerden gehabt, reicht dafür nicht aus.

c) Schließlich ist der [X.] entgegen der Ansicht des [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.], wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, zwingend ist. Soweit der Kläger dagegen auf die erheblichen Auswirkungen dieser Rechtsfolge auf die verfassungsrechtlich gewährleistete [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des betroffenen Rechtsanwalts verweist, sind diese bei der Auslegung und Anwendung der wertungsabhängigen [X.]egriffe des § 14 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen (vgl. nur [X.], [X.], 5. Aufl., § 14 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 14 Rn. 3). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des [X.]s indes aus den oben dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "wie klein die eingetragenen Schulden einerseits und die liquiden Mittel andererseits, also die Unterschiedsbeträge sein müssen, damit die Formalie des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht mehr greift", ist weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch abstrakt-generell klärungsfähig. Wie oben ausgeführt lassen sich die im Rechtsstreit zu beurteilenden Fragen in Anwendung der durch die Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall beantworten. Das gilt insbesondere auch für die Geltung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] bei geringer Höhe der [X.] und die Anforderungen an ihre Widerlegung im Fall der behaupteten bloßen Zahlungsunwilligkeit. Ob danach die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] erfüllt sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Schoppmeyer     

      

Remmert     

      

Grüneberg

      

Lauer     

      

Niggemeyer-Müller

      

Meta

AnwZ (Brfg) 32/23

20.12.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. Juni 2023, Az: 1 AGH 14/23, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AnwZ (Brfg) 32/23 (REWIS RS 2023, 9793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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