Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2017, Az. X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 8175

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Gegenstand

Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung


Leitsatz

1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der --nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene-- Eintritt der Rechtshängigkeit.

2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

Tenor

Die Verfahren [X.] werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer der beim [X.] anhängigen Verfahren 3 K 752/13, 6 K 768/13 und 6 K 774/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim [X.] anhängigen Verfahren 6 K 768/13, 6 K 770/13 und 6 K 772/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer der seit dem 11. März 2013 vor dem [X.] ([X.]) [X.] anhängigen Verfahren 3 K 752/13 sowie 6 K 768, 770, 772, 774/13. Das Verfahren 3 K 752/13 wurde nach Erledigung der Hauptsache durch einen Kostenbeschluss vom 14. Juli 2016 beendet, die Verfahren 6 K 768, 770, 772, 774/13 wurden am 18. Mai 2016 durch Zustellung der Urteile an die Kläger beendet.

2

Den Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute, die im [X.] geheiratet haben. Für das [X.] wurde auf Antrag die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes --[X.] in der damals geltenden Fassung) durchgeführt; seit 2000 werden die Kläger zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger erzielte als Steuerberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch --zunächst in nur geringem Umfang-- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin war bei ihm angestellt; die entsprechenden Lohnkosten zog er als Betriebsausgaben bei seinen freiberuflichen Einkünften ab. Ferner machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus dem Betrieb eines Nagelstudios geltend, wobei die von ihr erzielten Einnahmen sehr gering waren.

4

Beide Eheleute waren zudem Gesellschafter einer GmbH. Diese mietete mit Vertrag vom 2. Januar 2001 das Dachgeschoss des offenbar von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhauses von einer Steuerberaterkanzlei --bei der es sich wohl um die Arbeitgeberin des [X.] handelte-- für monatlich 800 DM [X.] Umsatzsteuer an. Mit weiterem Vertrag vom selben Tage gestattete die GmbH dem Kläger die betriebliche "Mitnutzung" der von ihr angemieteten Räume für ebenfalls monatlich 800 DM [X.] Umsatzsteuer. Diese Beträge machte der Kläger als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend.

5

Bei den Klägern, die damals noch in [X.] wohnten, begann im Jahr 2004 eine Außenprüfung, die 2006 abgeschlossen wurde. Die geänderten Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1999 ergingen Anfang 2007 und wurden von den Klägern angefochten. 2008 verzogen die Kläger nach [X.] in den Zuständigkeitsbereich des in den Ausgangsverfahren beklagten Finanzamts ([X.]). Dieses erließ am 19. September 2012 hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002 Teilabhilfebescheide und hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 verbösernde Festsetzungen. Die Einspruchsverfahren wurden im Februar 2013 durch Erlass von [X.] abgeschlossen; darin wurden die Einsprüche --bei geringfügigen Herabsetzungen der Einkommensteuer 2001 bis 2004-- im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.

6

Im Einzelnen führte das [X.] u.a. aus, Aufwendungen für das [X.] könnten nicht als Betriebsausgaben der freiberuflichen Tätigkeit des [X.] anerkannt werden. Die Vereinbarung, dass die Klägerin --zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 3b [X.] hauptsächlich Sonn- und Feiertagsarbeit durchführen solle, sei nicht fremdüblich. Auch sei die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgewiesen, zumal aufgrund des äußerst geringen Umfangs der freiberuflichen Einnahmen des [X.] die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Angestellten nicht erkennbar sei. Die Raumkosten, die dem Kläger aufgrund des "[X.]" mit der GmbH entstanden seien, seien nicht allein durch seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auch durch das private Wohnen und das Nagelstudio der Klägerin veranlasst. [X.] sei hierfür der Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (2.400 DM bzw. 1.250 € jährlich) zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug sei wegen § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht möglich. Negative gewerbliche Einkünfte der Klägerin aus dem seit 1997 betriebenen Nagelstudio seien nur für die ersten beiden Jahre als [X.] anzuerkennen, ab 1999 jedoch nicht mehr. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien geringfügig geblieben; Werbemaßnahmen seien nicht erkennbar.

7

Am 11. März 2013 erhoben die Kläger beim [X.] die folgenden Klagen:

Umsatzsteuer 2001, 2002 (3 K 752/13; nur der Kläger),

Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13; beide Eheleute),

Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31. Dezember der Jahre 2000 und 2001 (6 K 770/13; nur die Klägerin),

Einkommensteuer 1999 (6 K 772/13; nur die Klägerin),

Einkommensteuer 1999 (6 K 774/13; nur der Kläger)

8

In dem vor dem 3. Senat des [X.] geführten Verfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13) endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 22. April 2013. Am 20. März 2016 erhob der Kläger eine [X.]. Am 31. März 2016 übertrug das [X.] die Entscheidung auf den Einzelrichter. Dieser richtete am 1. April 2016 einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten, der mit einem pauschalen Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung (Anerkennung von 25 % der streitigen Vorsteuerbeträge) verbunden war. Nach anfänglicher Ablehnung stimmte der Kläger am 14. Juni 2016 dem Vorschlag des [X.] zu. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das [X.] legte mit Beschluss vom 14. Juli 2016  75 % der Kosten des Verfahrens dem Kläger und 25 % der Kosten dem [X.] auf. Wann die --vom [X.] angeordnete-- Zustellung des [X.] durch [X.] vollzogen wurde, lässt sich den Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen.

9

In den vor dem 6. Senat des [X.] geführten ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren 6 K 768, 770, 772/13 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 19. Juni 2013; in dem weiteren Verfahren 6 K 774/13 geschah dies am 22. Juli 2013. Auch in diesen Verfahren erhoben die Kläger am 20. März 2016 [X.]n. Am 24. März 2016 übertrug das [X.] die Entscheidung auf die Einzelrichterin, die noch am selben Tage für den 3. Mai 2016 zu mündlichen Verhandlungen lud. Im [X.] an die mündlichen Verhandlungen ergingen in den Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 sowie wegen der Feststellung des vortragsfähigen [X.] klageabweisende Urteile. In den Verfahren wegen der beiden Einkommensteuerfestsetzungen 1999 gab das [X.] den Klagen hingegen statt.

Zur Begründung führte das [X.] aus, die Verböserung hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sei zulässig gewesen, weil das [X.] nach Vornahme der Verböserung [X.] erteilt habe. In Bezug auf die Verluste aus dem Nagelstudio seien die Klagen insoweit begründet, als noch für ein drittes Jahr (1999) [X.] zu berücksichtigen seien; danach aber nicht mehr. Das [X.] sei anzuerkennen, weil das [X.] keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im Ergebnis komme es gleichwohl nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000, weil eine im Jahr 1998 gebildete [X.] aufzulösen sei. Hinsichtlich der Raumkosten sei der zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossene Überlassungsvertrag nicht anzuerkennen.

Die Urteile wurden den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt. Sie wurden rechtskräftig.

Die vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsklagen gingen am 9. November 2016 beim [X.] ([X.]) ein. Die Kostenstelle forderte am 18. November 2016 die [X.] an, die am 14. Dezember 2016 gezahlt wurden. Die Klagen wurden dem Beklagten am 4. Januar 2017 zugestellt.

Die Kläger sind der Auffassung, die bis zum Eingang der [X.] am 20. März 2016 unbearbeitet gebliebenen Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden. Trotz objektiver Klagehäufung bestehe ein Entschädigungsanspruch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies sei für die subjektive Klagehäufung (Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide) bereits entschieden worden. Auch bei der objektiven Klagehäufung bleibe die rechtliche Selbständigkeit jeder Klage unberührt.

Die Kläger beantragen,

     

den Beklagten zu verurteilen,

      

an den Kläger wegen unangemessener Dauer der vor dem [X.] geführten Verfahren 3 K 752/13 und 6 K 774/13,

      

an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der vor dem [X.] geführten Verfahren 6 K 770/13 und 6 K 772/13 und

      

an beide Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem [X.] geführten Verfahrens 6 K 768/13

       

eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber jeweils 600 € pro Verfahren (in Bezug auf das Verfahren 6 K 768/13 mindestens jeweils 600 € pro Kläger) nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

Die Sachverhalte seien sehr unübersichtlich und rechtlich schwierig zu beurteilen gewesen. Die Akten seien unvollständig gewesen. Der [X.] des Jahres 2008 habe offenbar auch die Bearbeitung beim [X.] zusätzlich erschwert.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. [X.]ie Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der [X.]. Zwar handelt es sich auf Klägerseite um zwei verschiedene Beteiligte (Eheleute); diese haben die fünf [X.]n aber in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben und werden durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. [X.]ie Beteiligten haben auf einen entsprechenden Hinweis der [X.]svorsitzenden erklärt, gegen eine Verbindung der Verfahren keine Bedenken zu haben.

III.

[X.]ie Klagen sind zulässig.

1. Insbesondere ist die Klagefrist für sämtliche [X.]n gewahrt.

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] muss eine [X.] spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden.

a) In Bezug auf das Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13), dessen Erledigung frühestens mit dem Erlass des [X.] vom 14. Juli 2016 eingetreten ist, kann offenbleiben, ob für die Wahrung der [X.] des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf den Eingang der [X.] beim [X.] (hier: 9. November 2016) oder die Zustellung der [X.] an den Beklagten (hier: 4. Januar 2017) abzustellen ist. Beide Termine liegen innerhalb der [X.].

b) In Bezug auf die vier ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren sind die verfahrensabschließenden Urteile den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt worden, so dass sie am 20. Juni 2016 (Montag) rechtskräftig wurden. [X.]ie [X.] zur Erhebung der [X.] endete daher am 20. [X.]ezember 2016. [X.]iese Frist hätten die Kläger nur gewahrt, wenn bereits auf den Klageeingang beim [X.], nicht aber erst auf die Zustellung beim Beklagten abzustellen wäre.

aa) Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 [X.]O i.d.[X.] zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 ([X.], 2222) trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] [X.]O). [X.]ieser [X.]punkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in [X.]verfahren maßgeblich ([X.]surteile vom 19. März 2014 [X.], [X.]E 244, 521, [X.] 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 [X.], [X.]/NV 2017, 159, Rz 48).

bb) Seit dem 15. Oktober 2016 (Art. 10 des genannten [X.]) bestimmt § 66 Satz 2 [X.]O, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des [X.] die Streitsache auch vor dem [X.] erst mit Zustellung der [X.] beim Beklagten rechtshängig wird.

Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den [X.]punkt der "Klageerhebung" an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 [X.]O aber --durch das Gesetz vom 11. Oktober 2016 unverändert-- auf den [X.]punkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). [X.]er [X.] ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 [X.]O für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des [X.]punkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im [X.]surteil in [X.]/NV 2017, 159, Rz 48). [X.]ies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem --wie hier-- relativ langen [X.]raum zwischen dem Eingang der [X.] beim [X.] und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den [X.]punkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre.

[X.]amit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 [X.]O zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen (dazu noch unten [X.]) und zum anderen auf den --in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten-- Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen [X.] tätig werden müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 6. Juli 2016, BT[X.]rucks 18/9092, 20 ff.).

2. [X.]er Umstand, dass die Kläger ihren [X.] lediglich in Höhe eines [X.] beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen ([X.]surteil in [X.]/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des [X.] des angerufenen Gerichts siehe aber unten [X.].

IV.

[X.]ie Klagen sind auch in vollem Umfang begründet.

1. [X.]ie [X.]auer der Ausgangsverfahren war unangemessen. [X.]ie Verzögerung beläuft sich auf jeweils elf Monate.

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [X.]ritter. [X.]iese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich [X.]surteil vom 7. November 2013 [X.], [X.]E 243, 126, [X.] 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der [X.] und dem Anspruch auf den gesetzlichen [X.]-- Rechnung tragen. [X.]anach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der [X.]auer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher [X.] einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die [X.]auer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des [X.] nicht durch nennenswerte [X.]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. [X.]ies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden.

aa) [X.]ie Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

(1) [X.]er Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war [X.] als der Beklagte meint-- lediglich als durchschnittlich anzusehen.

Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). [X.]er Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen.

In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. [X.]iese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. [X.]a es sich bei jedem Einzelpunkt --wie die Kläger zutreffend darlegen-- für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das [X.] um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren.

[X.]er --bereits im [X.] und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den [X.] eingetretene [X.] war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. [X.]ie Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. [X.]er Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen --ggf. zeitintensiven-- Ermittlungshandlungen.

(2) [X.]ie Streitwerte der Ausgangsverfahren --und damit die Bedeutung der Verfahren für die [X.] waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich.

bb) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das [X.] aus den Akten erkennbar gewesen.

cc) [X.]ie Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen [X.]raum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe.

In dem seit dem 11. März 2013 beim [X.] anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22. April 2013. In den ebenfalls seit dem 11. März 2013 beim [X.] anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 (Verfahren 6 K 774/13) beendet.

Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das [X.] die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. [X.]emzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen.

Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten.

2. [X.]ie Klagen sind mit den gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet.

a) [X.]ie Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. [X.]as Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.]) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 [X.]) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen ([X.]surteil in [X.]E 244, 521, [X.] 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu ([X.]surteil vom 4. Juni 2014 [X.], [X.]E 246, 136, [X.] 2014, 933, Rz 47). [X.]ies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13) der Fall.

[X.]anach werden die von den Klägern jeweils beantragten Mindestbeträge von 600 € durch die eingetretenen Verzögerungen in den Ausgangsverfahren in vollem Umfang getragen.

b) [X.]er [X.] sieht allerdings keinen Grund, über die beantragten Mindestbeträge der Entschädigungen hinauszugehen.

aa) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 [X.]O "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt es sich sogar um ein "Muss"-Erfordernis). [X.]as Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). [X.]ie [X.] nach § 198 [X.] ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, [X.], 20, Rz 24).

bb) [X.]er erkennende [X.] hat bisher [X.]n, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom [X.] bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen ([X.]surteile vom 2. [X.]ezember 2015 [X.], [X.]E 252, 233, [X.] 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. [X.]ezember 2015 [X.], [X.]/NV 2016, 755, Rz 17 ff.). Zur Begründung hat er sich auf Entscheidungen des [X.] ([X.]) und des [X.] bezogen.

[X.]arin hat das [X.] formuliert, bei einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage sei die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht werde. [X.]ies gelte für die [X.] "jedenfalls" deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] erfordere (Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015  5 [X.] 5/14 [X.], Neue [X.]schrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15). [X.]er [X.] hat in der vom erkennenden [X.] herangezogenen Entscheidung ausgeführt, wenn ein [X.] den Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] geltend machen wolle, sei ihm "die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich". Nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] könne er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen ([X.]-Urteil in [X.], 20, Rz 55 f.).

Im Hinblick auf die vom [X.] schon seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des [X.] sowie angesichts der grundsätzlichen Zumutbarkeit und gesetzlichen Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags präzisiert der [X.] seine Rechtsprechung dahingehend, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines [X.]) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des [X.] hingegen maßgeblich durch die [X.]auer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.]: "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem [X.] --wie jedem anderen Kläger auch-- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten [X.]auer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.

cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 € pro Verfahren und Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Betracht. [X.]ie Kläger haben durch die Benennung des Betrages von 600 € zu erkennen gegeben, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von sechs Monaten je Verfahren ausgehen. [X.]ies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, wonach eine [X.] im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt ([X.]surteile vom 6. April 2016 [X.], [X.]E 253, 205, [X.] 2016, 694, Rz 46 ff., und in [X.]/NV 2017, 159, Rz 39).

Vorliegend wurden die [X.]n am 20. März 2016 erhoben. Nach den dargelegten Grundsätzen der [X.]srechtsprechung würden sie bis einschließlich September 2015 zurückwirken, so dass für die sechs Monate von September 2015 bis Februar 2016 Entschädigung zu gewähren wäre.

Aufgrund der vom [X.] angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 € ist nicht darüber zu befinden, ob in der [X.]srechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der [X.] ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des [X.] vom 29. Februar 2016  5 [X.] 31/15 [X.] (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt. [X.]ort geht das [X.] in seinen abstrakten Rechtsausführungen von einer Rückwirkung der [X.] aus, ohne sich zu einer etwaigen Begrenzung zu äußern. Im konkret entschiedenen Fall hat das [X.] aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: [X.]as dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das [X.] hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen ([X.]-Urteil in NJW 2016, 3464, Rz 41). [X.]araus ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von [X.]ezember 2012 bis Mai 2013. [X.]ie [X.] war von der dortigen Klägerin am 25. Februar 2013 erhoben worden. Bei einer solchen Fallkonstellation hätte auch die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zu der vom [X.] angenommenen Rückwirkung der [X.] um letztlich gut zwei Monate geführt, so dass in der Sache selbst keine [X.]ivergenz besteht. Hinzu kommt, dass die dortigen Ausführungen des [X.] allein dadurch veranlasst waren, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten hatte, eine Verzögerung könne für die [X.] vor Erhebung einer [X.] niemals und für die ersten sechs Monate nach Erhebung der [X.] nur in Ausnahmefällen angenommen werden. [X.]iese Auffassung erachtet auch der erkennende [X.] für unzutreffend.

dd) Ebenso muss der [X.] nicht darüber entscheiden, ob die Entschädigungsansprüche der Kläger in den Fällen, in denen sie im Ausgangsverfahren mehrere angefochtene Steuerbescheide in einer einzigen Klage zusammengefasst haben (objektive Klagehäufung), mit der Zahl der Steuerbescheide zu multiplizieren sind. Eine solche Entschädigung könnte den Klägern nur zugesprochen werden, wenn der [X.] über den gestellten Antrag hinausginge. [X.] [X.] dafür, den Klägern zu gestatten, diese Rechtsfrage durch den [X.] auch ohne Stellung eines entsprechenden bezifferten Klageantrags entscheiden zu lassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass es demjenigen, der die Klärung dieser Rechtsfrage erstrebt, zuzumuten ist, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch seinen Antrag ausdrücklich zu definieren und ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen.

In der Sache selbst neigt der [X.] aber zu der Auffassung, dass die von den Klägern vertretene Vervielfachung des Regel-[X.] in Fällen objektiver Klagehäufung nicht vorzunehmen ist. [X.]ie Kläger berufen sich auf die zur subjektiven Klagehäufung (Klageerhebung durch mehrere Personen, insbesondere durch Eheleute) ergangene Rechtsprechung, wonach jedem Verfahrensbeteiligten ein eigener Entschädigungsanspruch zusteht. [X.]iese vom [X.] begründete und vom erkennenden [X.] übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des [X.] und darauf, dass er als [X.] konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt ([X.]-Urteil vom 27. Februar 2014  5 [X.] 1/13 [X.], Neue [X.]schrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; [X.]surteil in [X.]E 246, 136, [X.] 2014, 933, Rz 47). Keiner dieser tragenden Gründe trifft auf die objektive Klagehäufung zu.

c) [X.]er Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom [X.]punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der [X.] an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [X.]a § 66 Satz 2 [X.]O im Streitfall bereits anwendbar ist (vgl. oben [X.]), ist die Rechtshängigkeit in Bezug auf die Prozesszinsen erst mit der Zustellung der [X.]n beim Beklagten (4. Januar 2017) eingetreten.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O. [X.]ie Kläger haben in Höhe des von ihnen gestellten Antrags in vollem Umfang obsiegt.

Meta

X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16

12.07.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 14. Juli 2016, Az: 7 K 752/13, Beschluss

§ 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 64 Abs 1 FGO, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 66 S 1 FGO, § 66 S 2 FGO vom 11.10.2016

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2017, Az. X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16 (REWIS RS 2017, 8175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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