Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 192/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 159

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 192/04 Verkündet am: 19. Dezember 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der [X.] Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der damals 40-jährige Kläger wurde im Jahr 1998 von einem [X.] geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital 1/4 [X.] - 3 - gentumsanteil an einer Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für die H.

GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nachdem der Kläger durch schriftliche Erklärung der für das zu erwer-bende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetreten war, unterbreitete er mit notarieller Erklärung vom 2. Februar 1998 der [X.].

Verwaltungsgesellschaft mbH ein ent-sprechendes Kaufangebot, an das er drei Monate gebunden war. Zur [X.] von 35.672 DM unterschrieb der Kläger am 6. Februar 1998 einen Darlehensvertrag über 41.000 DM mit der [X.]

(im Folgenden: [X.]), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies "[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der [X.] abge-schlossener Bausparverträge über 21.000 DM bzw. 20.000 DM dienen.
Der Darlehensvertrag vom 30. Januar/6. Februar 1998, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.], nicht aber eine solche nach dem [X.] beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 —§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 41.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – - 4 - Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. –fi Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der [X.] enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 —die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begründet sind; –fi
Mit notariellen Urkunden vom 20. Februar 1998 wurde das [X.] angenommen und zugunsten der [X.] an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 41.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich wegen dieser Zahlungs-verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-mögen. 5 Nachdem der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen in der Folge nicht mehr nachkam, kündigte die [X.] den Darlehensvertrag am 6 - 5 - 22. Februar 2002 und trat in der Folge ihre Ansprüche an die Beklagte ab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Kläger widerrief seine auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten [X.] mit Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis auf § 1 [X.]. Mit der [X.] wendet er sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 20. Februar 1998. Die Beklagte verlangt [X.] die Rückzah-lung des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 20.962,97 • zuzüglich Zinsen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Es könne dahinstehen, ob der Kläger durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden und daher zum Widerruf des [X.] - 6 - lehensvertrags berechtigt sei, da der bei wirksamem Widerruf [X.] Rückzahlungsanspruch der [X.] nach § 3 [X.] ebenfalls von der Grundschuld mit persönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Für Ansprüche aus vorvertragli-chem Aufklärungsverschulden fehle es an ausreichendem Vortrag des [X.]. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum [X.] habe die Beklagte keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der Beitritt zum [X.] habe vielmehr das Risiko des einzelnen Anlegers für den Fall der Nichtvermietbarkeit der Wohnung reduziert. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte habe in verschiedenen Fällen [X.]-gemeinschaften, die überhöhte Ausschüttungen vorgenommen hätten, Darlehen gewährt, begründe auch das keine Hinweispflicht der Beklag-ten. Insoweit fehle es schon an konkretem Vortrag des [X.], dass die Beklagte dem [X.] in [X.]

Darlehen gewährt habe.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Kläger die persönliche Haftung für den [X.] übernommen und sich insoweit der sofortigen [X.] unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte 12 - 7 - Schuldanerkenntnis des [X.] nicht analog anwendbar. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 Œ [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831, vom 5. April 2005 Œ [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 Œ [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 17, für [X.]Z vorgesehen). 2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und [X.] nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der [X.], sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem —Vorausdarle-henfi der [X.]. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzie-rungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1195 f. [X.]. 14 ff., für [X.]Z vorgesehen). 13 Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 20. Februar 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem vom Kläger mit der [X.] geschlossenen Darle-hensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der [X.] zu [X.] alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird 14 - 8 - durch den am 10. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirt-schaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden per-sönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem [X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forde-rungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmä-ßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist [X.] seit langem anerkannt ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1195 f. [X.]. 15, für [X.]Z vorgesehen).
Für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche Haftung nebst [X.] gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-fung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 16, für [X.]Z vorgesehen). 15 - 9 - 16 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Haftungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf Rückzahlungsansprüche der [X.] erstreckt, die in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 [X.] entstehen. a) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176, vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 20, für [X.]Z vorgesehen). Dieser [X.] wird angesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haf-tungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, [X.]. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 20, für [X.]Z vorgesehen). 17 b) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines [X.] zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-zahlung des Kapitals gemäß § 3 [X.] verpflichtet ist und die [X.] nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die [X.] - 10 - lie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 21, für [X.]Z vorgesehen). § 9 VerbrKrG [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 21, für [X.]Z vorgesehen).
Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des [X.] die treuhän-derisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunter-werfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 23 f., für [X.]Z vorgesehen). 19 Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht [X.] - 11 - stellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04 [X.]O S. 1197 f. [X.]. 26 ff., für [X.]Z vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-päischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]).
Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 21 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 [X.] folgenden [X.] auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden 22 - 12 - können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 [X.]O S. 1197 f. [X.]. 28 ff., für [X.]Z vorgesehen). 23 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den der Klä-ger ggf. dem Anspruch der [X.] entgegen halten könnte.
a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob dem Kläger für den Fall, dass er den Darlehensvertrag auf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen haben sollte, ein Scha-densersatzanspruch zusteht, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] und damit keine solche im Sinne des § 2 [X.] erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des [X.]s wegen einer unterbliebenen, dem [X.] [X.], Widerrufsbelehrung von vornherein nur in Fällen in Betracht, in denen der Darlehensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht an den [X.] war (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.]Z vorgesehen und vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347 [X.]. 43, für [X.]Z vorgesehen). 24 b) Eine Haftung der [X.] wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung ablehnen. 25 - 13 - [X.]) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ein Aufklärungsverschulden der [X.] verneint hat. 26 27 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830). - 14 - (2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten [X.] nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären. 28 29 Insbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgese-hene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von ei-nem Beitritt des Darlehensnehmers in einen [X.] abhängig war, kei-nen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Auf-klärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des [X.], dass der Beitritt zum [X.], durch den sein Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle [X.]teilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war. Wie das Berufungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist auch für eine der [X.] bekannte Verschuldung des Miet-pools [X.]nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen des [X.] nicht zu entnehmen, dass er sich von dem [X.], dem er be-reits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten war, im Falle ei-ner Aufklärung über die angebliche Verschuldung des [X.]s noch hätte lösen können. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwän-de. [X.]) Sie macht jedoch im [X.] an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff., für [X.]Z vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausfüh-rungen eine Haftung der [X.] für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen lässt. Mit diesem Urteil hat der erkennende 30 - 15 - Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt. 31 (1) Danach können sich die Anleger in Fällen des institutionalisier-ten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der [X.], Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die [X.] in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, ange-boten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 51 ff. und vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 23, [X.]eils für [X.]Z vorgesehen). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt vor. 32 - 16 - (a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täu-schung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1201 [X.]. 55, für [X.]Z vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, weil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der [X.] von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angebli-chen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die [X.] damit gegenüber dem Kläger einen für sie - die Beklagte - [X.] konkreten Wissensvorsprung hatte. 33 Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] wusste die Beklagte, dass er vom Vermittler arglistig getäuscht worden war, der ihm eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte", die bei 11,09 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete ledig-lich 7,33 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten [X.] um 51% über-höhten Kalkulation der dem Kläger "verkauften" monatlichen Mietein-nahme evident und konnte von der [X.] nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwi-derung hiergegen einwendet, der Vortrag des [X.] zu der ihm nach seiner Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Un-terlagen keine Stütze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu klären sein. 34 - 17 - (b) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der [X.] von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Miethöhe widerlegbar vermutet wird, weil auch die für die Annahme die-ser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der [X.] mit dem Vermitt-ler bzw. dem Verkäufer des [X.] gegeben sind. Für ein institutio-nalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der [X.] ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertra-ges oder konkreter [X.] bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschal-teten Vermittlern von der [X.] überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswoh-nungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 53 m.w.Nachw., für [X.]Z vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zu-sammenwirken der [X.] mit der Vermittlerin [X.]GmbH ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionser-widerung nicht in Abrede stellt - gegeben. 35 (3) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objek-tiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu [X.] hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin 36 - 18 - und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte [X.] der [X.] gestanden hätte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon [X.], dass der Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb we-der das [X.] bei der [X.] und die beiden Bausparverträge bei der [X.] abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung nebst [X.] notariell erklärt hätte. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger seiner Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-werfungserklärung wegen der von ihm übernommenen persönlichen Haf-tung gemäß § 242 BGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1201 f. [X.]. 61, für [X.]Z vorgesehen). II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden 37 - 19 - Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des [X.] aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
No[X.]e [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 09.12.2003 - 7 O 40/03 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 18/04 -

Meta

XI ZR 192/04

19.12.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 192/04 (REWIS RS 2006, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 159

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