Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 401/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 152

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 401/03 Verkündet am: 19. Dezember 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der [X.] Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kläger, ein damals 42-jähriger Arbeiter, wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne [X.] 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.] tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte fi-nanzierte. Nachdem der Kläger durch schriftliche Erklärung der für das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetre-ten war, unterbreitete er mit notarieller Erklärung vom 31. August 1998 der LU.

verwaltungsgesellschaft mbH ein entsprechendes Kaufangebot. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 99.547 DM zuzüglich Nebenkosten unterschrieb der Kläger am selben Tag einen Darlehensvertrag über 114.000 DM mit der [X.]

(im Folgenden: [X.]), vertreten durch die [X.]. Dieser sollte als tilgungsfreies "[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der [X.] abgeschlossener Bauspar-verträge über je 57.000 DM dienen.
Der Darlehensvertrag vom 19./31. August 1998, dem eine Wider-rufsbelehrung nach dem [X.], nicht aber eine solche nach dem [X.] beigefügt war, enthält unter Anderem folgende Bedingungen: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 114.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – - 4 - Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. –" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der [X.] enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begründet sind; –"
Mit notariellen Urkunden vom 17. September 1998 wurde das Kaufangebot von der Verkäuferin angenommen und zugunsten der [X.] an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 114.000 DM zu-züglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] über-nahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. 5 Mit Schreiben vom 16. April 2002 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten [X.]s ge-6 - 5 - richtete Willenserklärung unter Hinweis auf § 1 [X.]. Er wendet sich mit der [X.] gegen seine persönliche Inanspruchnah-me aus der notariellen Urkunde vom 17. September 1998. Die Beklagte, an die die [X.] ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt [X.] die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 56.538,66 • zuzüglich Zinsen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Titel sei wirksam errichtet worden und die Forderungen, we-gen derer die Beklagte vollstrecke, seien von der Unterwerfungserklä-rung, die den Vorschriften des [X.] nicht widerspreche, um-fasst. Dass nicht die Beklagte, sondern die [X.] das Darlehen ausge-zahlt habe, stehe der Vollstreckung durch die Beklagte nicht entgegen. 10 - 6 - Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf des [X.] nach dem [X.] berufen. Dabei könne dahinstehen, ob er durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss be-stimmt worden sei, da der bei wirksamem Widerruf bestehende [X.] der [X.] nach § 3 [X.] ebenfalls von der [X.] mit persönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Ein verbun-denes Geschäft nach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Mit dem Vortrag des [X.] zu [X.] aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden müsse sich der [X.] nicht befassen, weil dieser Vortrag, der für den Fall seiner Zulas-sung ohnedies nicht ausreichend sei, in vom [X.] nicht nachge-lassenen Schriftsätzen des [X.] enthalten sei.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Kläger die persönliche Haftung für den [X.]betrag übernommen und sich insoweit der sofortigen [X.] unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis des [X.] nicht analog anwendbar. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des erkennenden [X.]s fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen 12 - 7 - könnte ([X.], [X.]surteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831, vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 17, für [X.]Z vorgesehen). 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwer-fungserklärung des Darlehensnehmers nicht nur die erst nach Zutei-lungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklag-ten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "[X.]" der [X.]. Dies hat der erkennende [X.] bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen [X.] lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], [X.]surteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. [X.] 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1195 f. [X.]. 14 ff., für [X.]Z vorgesehen). Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 17. September 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem vom Kläger mit der [X.] geschlossenen [X.] geht hervor, dass die zugunsten der [X.] zu [X.] alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch den am 27. November 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und 14 - 8 - wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem [X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungs-zwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder über-raschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um [X.] aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grund-sätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung [X.] Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt ([X.], [X.]surteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1195 f. [X.]. 15, für [X.]Z vorgesehen). Für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-fung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld ([X.], [X.]surteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 16, für [X.]Z vorgesehen). 15 - 9 - 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Haftungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf Rückzahlungsansprüche der [X.] erstreckt, die in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 [X.] entstehen. 16 17 a) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung ([X.], [X.]Z 152, 331, 336, 338; [X.]surteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176, vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 20, für [X.]Z vorgesehen). Dieser [X.] wird angesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haf-tungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert ([X.], [X.]surteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, [X.]. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 20, für [X.]Z vorgesehen). b) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines [X.] zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-zahlung des Kapitals gemäß § 3 [X.] verpflichtet ist und die [X.] nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-lie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und 18 - 10 - dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft ([X.], [X.]Z 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 21, für [X.]Z vorgesehen). § 9 VerbrKrG [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung ([X.], [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; [X.]surteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 21, für [X.]Z vorgesehen).
Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des [X.] die treuhän-derisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunter-werfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der [X.] für einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begründet ([X.]surteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 23 f., für [X.]Z vorgesehen). 19 Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar-stellt. Wie der erkennende [X.] bereits in dem [X.]surteil vom 16. Mai 20 - 11 - 2006 ([X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 26 ff., für [X.]Z vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-päischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]).
Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ist damit bestätigt worden. 21 Wie der [X.] mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 [X.] folgenden [X.] auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 28 ff., für [X.]Z vorgesehen). 22 - 12 - - 13 - 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, da dem Kläger im [X.] an die genannten Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]) nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner - dem [X.] entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann, den er ggf. dem Anspruch der [X.] entgegenhalten könnte. 23 Da das Berufungsgericht keine entgegen stehenden Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, dass der [X.] aufgrund einer Haustürsituation geschlossen worden ist. Dem Kläger kann damit auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Wider-rufsbelehrung zustehen, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] und damit keine solche im Sinne des § 2 [X.] erteilt worden ist (vgl. [X.]surteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63). Wie der [X.] nach Fertigung der [X.] zur Umsetzung der Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden hat ([X.]surteil vom 19. Sep-tember 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347 [X.]. 40 ff., für [X.]Z vorgesehen), kommt in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen, dem [X.] ent-sprechenden, Widerrufsbelehrung in Betracht, sofern die [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebundenen waren (vgl. auch [X.]surteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.]Z vor-gesehen). Hiervon ist im Streitfall mangels entgegen stehender [X.] - 14 - lungen des Berufungsgerichts auszugehen, weil der Kläger sein [X.] notarielles Kaufangebot und den Darlehensvertrag am selben Tag unterschrieben hat. Es steht daher nicht fest, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an sein Kaufangebot gebunden war. 25 Wie der [X.] ebenfalls entschieden hat ([X.]surteil vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347 [X.]. 42, für [X.]Z vorgesehen), muss der [X.] auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschul-densunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des [X.] entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vor-schrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestim-mung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in [X.]. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene [X.] nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. [X.]Z 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen [X.] die Schadensursächlichkeit des [X.]es festste-hen ([X.]surteil vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 26 - 15 - 2343, 2347 [X.]. 43, für [X.]Z vorgesehen). Es genügt nicht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäf-tes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen [X.], dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den [X.] zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits [X.] vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.]Z vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsäch-lich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger, anders als etwa das [X.] ([X.], 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei [X.] über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. [X.]Z 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. [X.] NJW 2006, 1817 f.; [X.] NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth [X.], 1505, 1509). II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-27 - 16 - sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien [X.] zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen [X.] Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Scha-densersatzanspruchs des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. Außerdem wird es zu prüfen haben, ob - wie die Revision im [X.] an das Ur-teil des erkennenden [X.]s vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff., für [X.]Z vorgesehen) geltend macht - die Vor-aussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des [X.] aus [X.] vorliegen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, die Beklagte treffe im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des [X.] über die Miethöhe eine eigene Aufklärungspflicht wegen eines bei ihr vorhandenen Wissensvorsprungs über evident unrichtige Angaben des Vermittlers, da dieser dem Kläger eine monatliche Nettomiete von 9,25 DM/qm "verkauft" habe, obwohl tatsächlich nur eine Miete von 6 DM/qm erzielbar gewesen sei. Dieses Vorbringen des [X.] ist aller-dings - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in einem vom [X.] nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten. Das [X.] wird zu klären haben, ob das Vorbringen nach § 531 ZPO noch zu berücksichtigen ist. Im Berufungsurteil hat es lediglich die [X.] vertreten, es müsse auf dieses Vorbringen nicht eingehen, hat - 17 - aber - wie die Revision zu Recht geltend macht - über dessen Berück-sichtigung nach § 531 ZPO keine abschließende Entscheidung getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
[X.] [X.] Joeres [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2003 - 2 O 490/02 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 3 U 75/03 -

Meta

XI ZR 401/03

19.12.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 401/03 (REWIS RS 2006, 152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 152

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