Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. XI ZR 358/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1657

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 358/04 Verkündet am: 26. September 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. September 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der [X.] des [X.]s [X.] vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die [X.] hat im Wege der Hilfs-widerklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:
Der damals 46jährige Kläger und seine damals ebenfalls 46jährige Ehefrau wurden im Jahr 1996 von einem für die [X.]

tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-genkapital eine Eigentumswohnung in [X.]. zu erwerben. Nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler, die nach der [X.] und in der Wohnung der Kläger stattfan-den, unterbreiteten sie der C.

mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 29. April 1996 ein nota-rielles Kaufangebot, an das sie sechs Monate gebunden waren. Die [X.] nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Mai 1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 210.851 DM schlossen die Kläger im Mai 1996 mit der beklagten Bausparkasse als Vertreterin der

[X.] einen Darlehens-vertrag über 248.000 DM, der als tilgungsfreies "[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der [X.]n abgeschlossener [X.] über je 124.000 DM dienen sollte. 2 Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 - 4 - "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der

[X.]über 248.000 DM mit mindestens 12 v.[X.]. – Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] geregelt sind mit der Folge, dass die

Bausparkasse

in das bestehende Vertrags-verhältnis eintritt. –" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der [X.]n enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind;"
Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1996 wurde zugunsten der [X.]n an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 248.000 DM 5 - 5 - zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] die Kläger die persönliche [X.]ftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlichen [X.]ftung der Gläubigerin gegenüber" der [X.] Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten [X.]s gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 8. August 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]ustürwiderrufsgesetzes. Mit Schreiben vom 29. August 2002 verlang-ten sie von der [X.]n die Herausgabe der Grundschuldurkunde nebst persönlicher [X.]ftungsübernahme mit der Begründung, "der Rechtsgrund für die Bestellung dieser unbeschränkten Verpflichtung" sei "durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfallen". Mit der [X.] wenden sie sich nun gegen ihre persönliche Inan-spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996. Die [X.], an die die Rechtsnachfolgerin der [X.] alle ihr im [X.] mit dem [X.] zustehenden Ansprüche abgetreten hat, hat [X.] die Rückzahlung des [X.] zu-züglich Zinsen beantragt. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger hat insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der [X.] stattgegeben hat. Es hat die Kläger allerdings auf die [X.] der [X.]n hin zur Rückzahlung des geleisteten [X.] zuzüglich Zinsen verurteilt ([X.], 596). Mit ihren - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Die [X.] erstrebt die [X.] - 6 - lung des landgerichtlichen Urteils, die Kläger verfolgen ihren Antrag auf Abweisung der [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]n ist begründet. Sie führt zur Wiederher-stellung des [X.] landgerichtlichen Urteils und damit zu-gleich zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der [X.] der [X.]n stattgegeben worden ist. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Kläger hätten wirksam die persönliche [X.]ftung für den [X.] übernommen und sich insoweit der sofortigen [X.] in ihr persönliches Vermögen unterworfen. Die [X.]ftungsüber-nahme erstrecke sich zwar sowohl auf die Ansprüche auf Rückzahlung des [X.]s als auch auf den [X.] der [X.] gemäß § 3 [X.] nach einem Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger. Die [X.] sei aber verpflichtet, die erhaltenen [X.] herauszugeben und die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Wider-ruf des Darlehensvertrags, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Schreiben vom 8. und vom 29. August 2002 ergebe, auch die Siche-rungsabrede umfasst habe und eine erneute - konkludente - Sicherungs-vereinbarung auch im Zusammenhang mit der Bestellung der Grund-10 - 7 - schuld nicht getroffen worden sei. Der Widerruf nach dem [X.]ustürwider-rufsgesetz sei wirksam gewesen. Insbesondere seien die Kläger nach ihrem von der [X.]n nicht wirksam bestrittenen Vorbringen zum [X.] des Darlehensvertrags auf Grund einer [X.]ustürsituation im Sin-ne des § 1 [X.] a.F., die die [X.] gegen sich gelten lassen müsse, bestimmt worden.
Die [X.] der [X.]n sei begründet. Die Kläger seien gemäß § 3 [X.] verpflichtet, nach dem Widerruf des Darlehensvertra-ges die Darlehensvaluta an die [X.] zurückzuzahlen. Auf die Immo-bilie könnten sie sie schon deshalb nicht gemäß § 9 VerbrKrG verweisen, weil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht anwendbar sei. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor. Die sofortige Rückzahlungspflicht im Falle des Widerrufs eines [X.]ustürgeschäfts widerspreche gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben nicht. 11 I[X.] A. Revision der [X.]n 12 1. Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 13 a) Rechtsfehlerfrei - und von den Parteien mit der Revision zu Recht nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, dass die Kläger die persönliche [X.]ftung für den [X.] - 8 - übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung [X.] haben. Zutreffend ist insbesondere auch, dass § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldaner-kenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-gen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831, vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 17, für [X.]Z vorgesehen). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher [X.]ftungsübernahme und Voll-streckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darle-hen der [X.]n sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbe-nen Ansprüche aus dem "[X.]" der [X.]. Dies hat der er-kennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die [X.] betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Ver-tragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im [X.] ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1195 f. [X.]. 14 ff., für [X.]Z vorgesehen). 15 Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juni 1996 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. 16 - 9 - Aus dem von den Klägern mit der [X.] geschlossenen Darlehensver-trag geht hervor, dass die zugunsten der [X.]n zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden [X.] sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch den am 24. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 [X.]), durch den die [X.] selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich In-haberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Si-cherheiten wurde, nicht berührt. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche [X.] der [X.]n und der [X.] - anders als die Kläger in ihrer Re-vision meinen - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem [X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der Kre-ditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-kehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt ([X.], [X.]e vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8).
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche [X.]ftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts 17 - 10 - Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-rufungsgerichts, die [X.]ftungsübernahme erstrecke sich auch auf [X.] der [X.]n, die im Falle eines Widerrufs des [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] entstehen. 18 aa) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der [X.] der [X.]n zutreffend ausgeführt hat, hat der Darle-hensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstattung des ausge-zahlten [X.] sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847). Dieser [X.] wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - angesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche [X.]ftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, [X.]. m.w.Nachw.). 19 - 11 - 20 [X.]) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines [X.] zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-zahlung des Kapitals verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht un-ter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der [X.] verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; [X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; [X.]e vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das [X.] zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. [X.] 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1066 [X.]. 50). 21 - 12 - 22 (2) Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von [X.] gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe [X.] betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196 [X.]. 23 f., für [X.]Z vorgesehen). (3) Zutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsge-richts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint ha-ben - keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der er-kennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 26 ff., für [X.]Z vorgesehen) im Einzelnen aus-geführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht un-ter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]). 23 (a) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]ustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage 24 - 13 - entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 25 (b) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04 aaO S. 1197 f. [X.]. 28 ff., für [X.]Z vorgesehen) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 [X.] folgenden [X.] auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.]ustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. (aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit einer Wider-rufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher ge-leisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der [X.] rückabzuwickeln, sowohl in der [X.]ustürgeschäfterichtlinie als auch im [X.] Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO [X.]. 29 f., für [X.]Z vorgesehen). 26 - 14 - ([X.]) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO [X.]. 31 f., für [X.]Z vorgesehen). 27 ([X.]) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darle-hensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszugehen ([X.] vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO [X.]. 33, für [X.]Z vorgese-hen). 28 ([X.]) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-lienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-men sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grundsätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege [X.] Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im übri-gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der [X.] - 15 - reicherung nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur [X.] stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 aaO [X.]. 34 m.w.Nachw., für [X.]Z vorgesehen).
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil die Kläger ihre Sicherungsabrede nach dem [X.]ustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hätten und die [X.] daher zur Rückgabe der [X.] Urkunde verpflichtet sei. 30 aa) Aus Rechtsgründen ist bereits die Feststellung des Berufungs-gerichts, die situationsbedingten Voraussetzungen eines [X.]ustürge-schäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. hätten vorgelegen, zu beanstanden. Diese Feststellung beruht, wie die [X.] in ihrer Revi-sion zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen [X.] möglichst vollständig aufzuklären ([X.], Urteil vom 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom [X.] [X.] ZR 86/01, [X.], 557). 31 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen der Kläger zu ihren Kontakten mit dem Immobilienvermittler zugrunde gelegt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme hat es mit der Begründung [X.] - 16 - gelehnt, die [X.] habe den Vortrag der Kläger in prozessual nicht erheblicher Weise bestritten. Ein Bestreiten unter Hinweis auf andere Fälle sei nicht ausreichend gewesen; vielmehr hätte die [X.] zum vorliegenden Fall konkrete Erkundigungen einziehen müssen. Die hier-gegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31).
Zwar geht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines [X.]ustürgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] a.F. den Kunden trifft ([X.]Z 113, 222, 225). Fehlerhaft ist aber, dass das Berufungsgericht den Vortrag der [X.]n, sie bestreite das Vorbringen der Kläger zur Anbahnung des Darlehensvertrags, da nach ihrer Kenntnis in vergleich-baren Fällen die [X.] in den Büroräumen der Vermittlungsgesellschaft stattgefunden hätten, nicht zum Anlass für die Durchführung einer Beweisaufnahme genommen hat. Zu einer weiterge-henden Substantiierung war die [X.] von Rechts wegen nicht gehal-ten. Ein unzulässiges pauschaliertes Bestreiten liegt in ihrem Vortrag nicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner nur gefor-dert werden, wenn der Beweis dem [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der [X.] alle wesentlichen Tatsa-chen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Das ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt ([X.]Z 140, 156, 158 m.w.Nachw.). Darum geht es hier nicht. Bei den von den Klägern behaupteten Gesprä-chen mit dem Vermittler handelt es sich sämtlich um Ereignisse aus ih-rem eigenen Wahrnehmungsbereich, die sie auch zu beweisen haben. 33 - 17 - Das Berufungsgericht hätte daher das Bestreiten der [X.]n, die [X.] als die Kläger an den Gesprächen vor Ort nicht selbst beteiligt war, nicht als unerheblich unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte die angebotenen Beweise erheben und aufgrund des Ergebnisses der Be-weisaufnahme beurteilen müssen, ob die Kläger danach aufgrund von Gesprächen im Bereich ihres Arbeitsplatzes bzw. ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind (Senatsur-teil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31).
[X.]) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Berufungsurteil unterliegt jedenfalls der Aufhebung, weil das Berufungsgericht rechtsfeh-lerhaft angenommen hat, der von den Klägern erklärte Widerruf des [X.] habe auch die Sicherungsabrede erfasst mit der Folge, dass die Vollstreckung aus der die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung enthaltenden notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996 unwirksam sei. 34 Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gese-hen, dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckver-einbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des [X.] widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des Tatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenom-mene Auslegung der Schreiben der Kläger vom 8. und 29. August 2002 beruht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrecht-lich beachtlichen Auslegungsfehlern. 35 Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unter-liegt im Revisionsverfahren allerdings nur der eingeschränkten Überprü-36 - [X.] darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde ([X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.], [X.], 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688, vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30). Das ist hier der Fall. Mit seiner Aus-legung hat das Berufungsgericht die vom [X.] als Aus-gangspunkt jeder Auslegung anerkannten Auslegungsgrundsätze der Maßgeblichkeit des Wortlauts (st. Rspr., siehe z.B. [X.]Z 121, 13, 16; [X.], Urteil vom 11. September 2000 - [X.], [X.], 2371, 2372; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - [X.] ZR 325/03, [X.], 418, 419) und der Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - [X.], [X.], 1863, 1864; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - [X.] ZR 325/03, [X.], 418, 419) nicht beachtet.
Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien hätte es mit Rücksicht darauf, dass eine getroffene Sicherungsabrede in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht nur vertragliche [X.] erfasst, sondern gerade auch Ansprüche, die - wie solche aus § 3 [X.] - als typische Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrags bestehen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 m.w.Nachw.), von einem Widerruf der Siche-rungsabrede nur bei einer gerade auch die Sicherungsvereinbarung un-missverständlich einschließenden Widerrufserklärung ausgehen dürfen. Zwar ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass der [X.] sein 37 - 19 - Schreiben ausdrücklich als "Widerruf" bezeichnet, er muss aber deutlich zum Ausdruck bringen, dass er den betreffenden Vertrag nicht mehr [X.] lassen will ([X.]Z 97, 351, 358; [X.], Urteil vom 29. Januar 1986 - [X.], [X.], 480, 483). Dies setzt im Falle des Widerrufs der Sicherungszweckerklärung eine eindeutige - gerade auf diese - be-zogene Erklärung des [X.]n voraus. Es muss insbesondere deutlich werden, dass die Sicherungsabrede zusätzlich zu dem Darle-hensvertrag widerrufen werden soll, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie nach dem Parteiwillen gerade auch für den Fall des [X.] getroffen worden ist und daher auch bei [X.] Widerruf erhalten bleiben und die nach dem Widerruf entstehenden Rückzahlungsansprüche sichern soll (Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411). Soll ausnahmsweise etwas [X.] gelten, muss das klar zum Ausdruck kommen. Eine Erklärung des Darlehensnehmers, mit der dieser die irrige Rechtsansicht vertritt, der Widerruf des Darlehensvertrags habe zugleich die Unwirksamkeit der Sicherungszweckerklärung zur Folge, genügt hierfür nicht, weil ein sol-cher Automatismus gerade nicht besteht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 f. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 400/03, Umdruck S. 14 [X.]. 25).
Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es aus dem [X.] vom 8. und 29. August 2002 einen Widerruf auch der Sicherungsabrede herauslesen will. Diese Schreiben enthalten weder einzeln noch im Zusammenhang einen unmissverständlichen [X.] der Sicherungsvereinbarung. Einen ausdrücklichen Widerruf von Vertragserklärungen enthält ohnedies nur das Schreiben vom 8. August 38 - 20 - 2002, das sich indes nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf das [X.] bezieht (ebenso zu einem entsprechenden Fall: OLG [X.]mm [X.], 846, 848). Dies sieht auch das Berufungsgericht, meint jedoch, aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der Kläger vom 29. August 2002, mit dem diese die Auffassung vertreten, durch den Widerruf des Darlehensvertrages sei der Rechtsgrund für die persönliche [X.]ftungsübernahme entfallen, einen entsprechenden Wider-ruf auch der Sicherungsvereinbarung herleiten zu können. Damit berück-sichtigt es weder den Wortlaut des Schreibens noch die Interessenlage der Parteien. Das Schreiben vom 29. August 2002 enthält nämlich sei-nem eindeutigen Wortlaut nach keine eigenständige Widerrufserklärung, sondern beschränkt sich - wie die Revision zu Recht rügt - in der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Passage ausschließlich auf die unrichtige Rechtsauffassung der Kläger, mit dem Widerruf des [X.] sei zugleich der Rechtsgrund für die persönliche Schuld-übernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung entfallen. Eine solche Er-klärung beinhaltet - wie dargelegt - mangels ausreichender Klarheit den Widerruf der Sicherungsabrede nicht. Der Widerruf der Kläger bezieht sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die Sicherungszweckerklärung, die daher mit der Folge fortbesteht, dass auch die für den Fall eines wirksamen Widerrufs des [X.]s entstandenen Rückgewähransprüche der [X.]n aus § 3 [X.] durch die Grundschuld und die persönliche [X.]ftungsübernahme mit [X.] gesichert werden. Diese Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 m.w.Nachw.). - 21 - 2. Das der [X.] stattgebende Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch berufen. 39 a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage be-fasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im [X.] an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-genen Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. [X.] und [X.], 2086 ff. [X.]) disku-tiert mit dem Ziel, den vom [X.] geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehens-vertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier schei-det ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 40 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 38, für [X.]Z vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von [X.] ausge-schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des [X.] bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des 41 - 22 - Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den [X.] auszusetzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.]bersack JZ 2006, 91, 93; [X.]/[X.] 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; [X.]/ Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem [X.] Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 [X.] und [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-liegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer [X.]ustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des [X.] lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der Literatur versucht (Derleder [X.], 442, 449; Knops [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche [X.] von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die [X.]ftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der [X.] nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein - 23 - Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. 42 b) Anhaltspunkte für eine [X.]ftung der [X.]n wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht bestehen nicht.

B. Revision der Kläger 43 Die von den Klägern begehrte Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die [X.] der [X.]n hätte aus den vorgenannten Gründen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beru-fungsurteil ist dennoch auch insoweit aufzuheben, da die [X.] die [X.] von einem der Klage stattgebenden Urteil abhängig [X.] hatte. Diese Bedingung, die im [X.] eingetreten war, ist nun wieder entfallen, da das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat. Damit ist der Entscheidung des [X.] über die Hilfswi-derklage die Grundlage entzogen und das Berufungsurteil ist auch inso-weit aufzuheben als es eine Entscheidung über diese enthält ([X.], Ur-teil vom 6. März 1996 - [X.], [X.], 1931, 1933 m.w.Nachw.). 44 - 24 - II[X.] 45 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
No[X.]e Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - 14 O 634/02 - KG [X.], Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 -

Meta

XI ZR 358/04

26.09.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. XI ZR 358/04 (REWIS RS 2006, 1657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1657

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