Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 227/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1690

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5 [X.]/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Sep-tember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]als Vertreterin der Nebenklägerin [X.]. , Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2007 wird verworfen. Der [X.]schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin [X.]. entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Neben-klägerin [X.]. zunächst gezwungen, sich von einem Wach- und [X.] penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenklägerin gegen deren Willen den [X.]ischlaf vollzogen. 2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg. 3 2. Auch die Ausführungen zur Sachrüge zeigen, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, Rechtsfehler des angefoch-tenen Urteils nicht auf. 4 - 4 - a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. 5 Vergeblich wendet sich die Revision gegen die [X.]weiswürdigung, mit der das [X.] die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, es habe sich um einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem [X.] wie hier [X.] Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-dung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, [X.] die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegun-gen einbezogen hat (vgl. [X.]R StPO § 261 [X.]weiswürdigung 1, 14; StGB § 177 Abs. 1 [X.]weiswürdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: Widersprüche, Lücken und sonstige Män-gel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müs-sen nicht unbedingt zwingend sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und nachvollziehbar sind ([X.]St 36, 1, 14 m.w.N.) sowie dem Gebot rational begründeter und tatsachengestützter [X.]weisführung noch entsprechen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2008 [X.] 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. 6 [X.] hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der [X.]teiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinander-gesetzt; dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenklä-gerin nach erlittener Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten lebte (vgl. [X.] f., 27, 30 f.). Soweit es das [X.] unterlassen hat, als Falschbelastungshypothese zu erwägen, dass die Nebenklägerin aus Scham über ein freiwilliges Zulassen der Penetration durch den Hund des Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeiführung durch Gewalt angegeben haben könnte, ist eine solche Hypothese angesichts der eigenen Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin schon im Ansatz [X.]. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die [X.] auch [X.] vermittelte ([X.] f., 30 f.) [X.] Persönlichkeitsstruktur der [X.] - 5 - klägerin und ihren erlittenen psychischen Zusammenbruch um eine ohnehin nicht so nahe liegende andere Möglichkeit, dass deren Nichterörterung einen Sachmangel darstellt (vgl. [X.] NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007, 505, 507). b) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wach- und Zwingerhund stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 174 zum Einsatz eines Kampfhundes). 8 9 c) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision gegen die Einschätzung des sachverständig beratenen [X.]s, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt gewe-sen, greifen gleichfalls nicht durch. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 227/08

30.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 227/08 (REWIS RS 2008, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1690

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