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PDF anzeigen 5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Januar 2011 in der Strafsa[X.] gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.] 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.]
als Vertreter der [X.]s[X.]haft, Re[X.]htsanwalt [X.]als Verteidiger, Re[X.]htsanwalt [X.]als [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, - 3 - für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sa[X.] wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]idung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere Ju-gends[X.]hutzkammer des [X.] zurü[X.]kverwiesen.
[X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrau[X.]hs eines Kindes ([X.] se[X.]hs Monate), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrau[X.]h einer Jugendli[X.]n ([X.] vier Jahre), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brau[X.]h einer Jugendli[X.]n ([X.] drei Jahre), wegen weiterer vier Fälle des sexuellen Missbrau[X.]hs einer Jugendli[X.]n (Einzelfreiheitsstra-fen zweimal se[X.]hs Monate und zweimal ein Jahr) sowie wegen Zugängli[X.]h-ma[X.]ns pornographis[X.]r S[X.]hriften ([X.] vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Die dagegen geri[X.]htete Revision des Angeklagten hat mit der Sa[X.]hrüge [X.]. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es ni[X.]ht an. - 4 - 1. Das [X.] hat im Wesentli[X.]n folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der niemals strafre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]inung getretene Angeklagte hat-te den Beruf des Krankenpflegers erlernt und viele Jahre ausgeübt. Er war zu den [X.] bis 67 Jahre alt, über 40 Jahre verheiratet und Vater von fünf erwa[X.]hsenen Söhnen. In der [X.] war er zuletzt erfolgrei[X.]r Altstoff-händler. Er ließ si[X.]h wegen wa[X.]hsender gesundheitli[X.]r Probleme verren-ten. [X.] wurde ihm als Folge s[X.]hwerer Dur[X.]hblutungsstörungen ein Bein oberhalb des Knies amputiert. Es besteht eine erektile Dysfunktion, die es dem Angeklagten s[X.]hon im Tatzeitraum unmögli[X.]h ma[X.]hte, vaginalen Ges[X.]hle[X.]htsverkehr auszuüben, seine Fähigkeit zur Vornahme der abgeur-teilten Handlungen jedo[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hloss. 3 4 b) Die am 18. Juli 1991 geborene [X.]
, die Nebenklägerin, ist die Enkelin des Angeklagten. Sie wu[X.]hs in einem Zustand re[X.]ht weitge-hender persönli[X.]r Verna[X.]hlässigung dur[X.]h ihre Eltern auf. Bei dem Ange-klagten fand sie mit ihrem [X.] ein hohes Maß an Gegenlie-be. Er wählte sie unter seinen Enkelkindern zu seinem erklärten Liebling. Mit dem Einsetzen der Pubertät seiner Enkelin begann der Angeklagte, au[X.]h ein körperli[X.]h-sexuelles Interesse an ihr zu entwi[X.]keln. [X.]) Als si[X.]h seine Ehefrau im Dezember 2003 länger in Kliniken aufhal-ten musste, ließ si[X.]h der Angeklagte zu dem ersten körperli[X.]n Übergriff auf seine damals zwölf Jahre alte Enkelin hinreißen. Mit großer Regelmäßigkeit und Häufigkeit, in der Erinnerung der Nebenklägerin beinahe tägli[X.]h, kam es ans[X.]hließend bis März 2007 bei allmähli[X.]h si[X.]h steigernder Intensität zu se-xuellen Übergriffen, von denen a[X.]ht angeklagt und sieben abgeurteilt worden sind: 5 Im Dezember 2003 s[X.]hlug der Angeklagte den Büstenhalter der [X.] na[X.]h oben. Er strei[X.]lte und knetete ihre Brüste. 6 - 5 - Na[X.]h dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin veranlasste der Ange-klagte seine Enkelin in zwei Fällen zu Manipulationen an seinem Penis bis zum Samenerguss und drang einmal mehrere Minuten lang mit einem Finger in ihre S[X.]ide ein. Außerdem ste[X.]kte er [X.] den Finger in die S[X.]ide seiner Enkelin und ließ si[X.]h von ihr mit der Hand befriedigen. 7 Vermutli[X.]h im [X.] 2006 fuhr der Angeklagte mit der Nebenkläge-rin in den Wald. Dort veranlasste er sie, den Oralverkehr bei ihm dur[X.]hzufüh-ren, und umfasste dabei ihren Kopf so fest, dass sie den Samenerguss in den Mund dulden und sein Sperma s[X.]hlu[X.]ken musste. 8 Im glei[X.]n Tatzeitraum entkleidete der Angeklagte seine Enkelin und le[X.]kte an ihrer S[X.]ide. Dabei hielt er den Stuhl fest, auf dem sie saß. [X.] misslang es ihr, den Kopf des Angeklagten wegzudrü[X.]ken. 9 10 d) Na[X.]hdem die Nebenklägerin im Laufe der [X.] die Erkenntnis ge-wonnen hatte, dass ein Großvater derartiges mit seiner Enkelin ni[X.]ht tun [X.] ([X.]), verweigerte sie si[X.]h im März 2007 dem Angeklagten, der sie immer unter dem Vorwand, sie möge ihm am Computer helfen, in seine [X.] gerufen hatte. Ihre Offenbarung des Ges[X.]hens führte bei ihren Eltern zu keinen Konsequenzen. Ende März 2007 verfasste sie einen Brief an einen ihr nahe stehenden Mits[X.]hüler, in dem sie s[X.]hilderte, ihr Großvater habe sie angefasst und unsittli[X.]h berührt. Von diesem Brief nahm die Direktorin der S[X.]hule der Nebenklägerin Kenntnis; sie verständigte das Jugendamt. Auf dessen Initiative verließ die Mutter der Nebenklägerin mit ihren beiden Tö[X.]h-tern das Familienanwesen und zog in ein Frauenhaus, später in eine eigene Wohnung. Ans[X.]hließend fiel die Nebenklägerin in einem von ihr besu[X.]hten [X.] dur[X.]h stark sexualisiertes Verhalten auf. Sie nahm zwis[X.]n Ende Juli 2007 und April 2008 an 20 Gesprä[X.]n mit einem an einem Beratungs-zentrum tätigen Psy[X.]hologen teil, dem sie im S[X.]hwerpunkt orale [X.] - 6 - [X.] s[X.]hilderte, mit denen sie sehr intensive Gefühle wie Ekel, Angst und Wut verband. Der Psy[X.]hologe nahm Selbstverletzungen (—Ritzenfi) der Nebenklä-gerin wahr, bewertete ihre ärztli[X.]h behandelten Unterleibsbes[X.]hwerden als psy[X.]hosomatis[X.]h verursa[X.]ht und diagnostizierte eine traumatis[X.] Belas-tungsstörung na[X.]h sexuellem Missbrau[X.]h. Die Nebenklägerin hatte erst am 23. August 2007 [X.] zur [X.] gegen ihren Großvater und zu einer Vernehmung [X.] in [X.] ihrer Mutter [X.] aufgebra[X.]ht; zuvor war sie davor zurü[X.]kges[X.]ut, weil sie si[X.]r war, dass ihr niemand glauben würde. 12 e) Das [X.] hat si[X.]h allein aufgrund der Aussage der Neben-klägerin von der S[X.]huld des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten über-zeugt. Deren Bekundungen hat es au[X.]h unter Würdigung der Aussage des als sa[X.]hverständigen Zeugen vernommenen behandelnden Psy[X.]hologen und eines in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeitsguta[X.]htens einer Diplompsy[X.]hologin für uneinges[X.]hränkt glaubhaft befunden. 13 2. Die vom [X.] in seinen Wertungen maßgebli[X.]h berü[X.]ksi[X.]h-tigten sa[X.]hverständigen Darlegungen sind indes in mehrfa[X.]r Hinsi[X.]ht für das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]nd na[X.]hvollziehbar (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1999 [X.] 1 StR 618/98, [X.]St 45, 164, 178). So entfällt ein in der hier gegebenen Konstellation —Aussage gegen [X.] auf Grund erhebli[X.]r Inkonstanz im [X.] der einzigen Belastungszeugin regelmäßig gebotenes gewi[X.]htiges, die Glaubhaftigkeit der Aussage im Übrigen stützen-des Indiz (vgl. S[X.]hmandt, StraFo 2010, 446, 447 mN). Dies begründet hier au[X.]h eingedenk des Beurteilungsspielraums des Tatgeri[X.]hts bei der Bewer-tung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Revision (vgl. Brause, [X.], 505, 507). 14 a) In Frage steht in erster Linie die im Urteil akzeptierte guta[X.]hterli[X.] Bewertung der Aussagen der Nebenklägerin zum Kernges[X.]hen des als 15 - 7 - Vergewaltigungstat mit der Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren geahndeten Ges[X.]hens im Wald. Hierzu hatte die Nebenklägerin in ihrer polizeili[X.]n Vernehmung in Anwesenheit ihrer Mutter ausgeführt, der Angeklagte habe auf den Boden ejakuliert, so dass sie sein Sperma ni[X.]ht habe s[X.]hlu[X.]ken müssen. In den Ex-plorationsgesprä[X.]n und in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin bekundet, nur bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte in ihren Mund ejakuliert. Im Widerspru[X.]h zu anderweit mehrfa[X.]h [X.] zentral gegenüber dem Psy[X.]hologen [X.] bekundetem vielfa[X.]n Oralverkehr hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beharrli[X.]h erklärt, der Übergriff im Wald sei zuglei[X.]h au[X.]h der einzige Fall von Oralverkehr mit dem Angeklagten gewesen. Das [X.] hat dies als dur[X.]haus auffälligen Bru[X.]h in der [X.] bewertet, der indes na[X.]h den Erläuterungen der Sa[X.]hverständigen plausibel erklärt werde. Dies trifft ni[X.]ht zu. 16 17 aa) Es begegnet s[X.]hon Bedenken, dass die Strafkammer der Erklä-rung der Sa[X.]hverständigen gefolgt ist, die ho[X.]hgradig gehemmte Nebenklä-gerin sei dur[X.]h die Anwesenheit ihrer Mutter davon abgehalten worden, alle negativ gefühlsbesetzten Einzelheiten während ihrer polizeili[X.]n Verneh-mung zu offenbaren. Mangels Darlegung der Umstände und Einzelheiten der polizeili[X.]n Vernehmung ers[X.]int diese Wertung eher als Plausibilitäts-vermutung; sie steht in einem Spannungsverhältnis gegenüber Angaben zu dem [X.] offensi[X.]htli[X.]h in ähnli[X.]m Umfang negativ gefühlsbesetzten [X.] Le[X.]ken des Angeklagten an der S[X.]ide der Nebenklägerin und zu dem [X.] wenn au[X.]h mögli[X.]rweise als geringfügig weniger belastend empfundenen [X.] viel-fa[X.]n Oralverkehr, was indes beides ersi[X.]htli[X.]h in Anwesenheit der Mutter bekundet worden ist. Zudem bleibt unklar, ob der Umstand in die Sa[X.]hverständigenbewer-tung einbezogen worden ist, dass ni[X.]ht nur ein bloßes ursprüngli[X.]s Ver-s[X.]hweigen einer Tatsa[X.] in Frage stand, sondern es au[X.]h galt, einen den 18 - 8 - Angeklagten stärker als bislang belastenden Aussagewe[X.]hsel in der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer mögli[X.]n Belastungstendenz zu würdigen. [X.]) Soweit das [X.] der Sa[X.]hverständigen au[X.]h darin gefolgt ist, dass früher von der Nebenklägerin bekundete [X.] als unbewusstes Vermeidungsverhalten in der Hauptverhandlung verdrängt und in Abrede gestellt worden seien, um nähere Na[X.]hfragen zu den [X.] dieses Oralverkehrs zu ersparen, sind Widersprü[X.] zu anderen [X.] unbea[X.]htet geblieben. Es wird ni[X.]ht abgehandelt, weshalb ein Verdrängen unter diesem Aspekt ni[X.]ht glei[X.]rmaßen für die in der [X.] mit einer no[X.]h stärkeren Belastung verbundene S[X.]hilderung eines Oralverkehrs mit einem Samenerguss in den Mund zu erwarten gewe-sen wäre. 19 20 Die Annahme eines Verdrängens der früher insbesondere gegenüber dem behandelnden Psy[X.]hologen als zentralen Missbrau[X.]h bekundeten [X.] steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu der von der Sa[X.]hverständigen gefundenen und vom [X.] na[X.]hvollzogenen Aussagestruktur der Nebenklägerin. Diese habe nämli[X.]h die Abläufe des Tatges[X.]hens als S[X.]mata abgespei[X.]rt, weshalb es ihr au[X.]h ni[X.]ht ge-lungen sei, si[X.]h an einzelne Ereignisse innerhalb der S[X.]mata konkret zu erinnern. Na[X.]h dieser Einordnung wäre eine grundlegende Veränderung der Aussage zu den ledigli[X.]h s[X.]matis[X.]h erinnerten und auf diese Weise repro-duzierten [X.] eher ni[X.]ht zu erwarten gewesen. b) Die auf dem Guta[X.]hten der Sa[X.]hverständigen aufbauende Beweis-würdigung bleibt überdies den Beleg für die behauptete Anzahl und die [X.] der für eine erlebnisfundierte Aussage notwendigen Realkennzei[X.]n s[X.]huldig. Sol[X.] führt das [X.] ni[X.]ht aus. Es teilt ledigli[X.]h abstrakt wertende Äußerungen der Sa[X.]hverständigen mit. 21 - 9 - Zwar kann eine im Wesentli[X.]n auf die Mitteilung des Ergebnisses eines Guta[X.]htens bes[X.]hränkte Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatgeri[X.]hts ausrei[X.]n, wenn es si[X.]h um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2010 [X.] 5 StR 345/10, [X.], 8 mwN). Hierzu gehört indes ein stets höhere Anforderungen stellendes Glaubhaftigkeitsguta[X.]hten ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1999 [X.] 1 StR 618/98, [X.]St 45, 164). Bei be-urteilungsrelevanten Divergenzen zwis[X.]n den vers[X.]hiedenen belastenden Aussagen sind au[X.]h die Anknüpfungstatsa[X.]n der Sa[X.]hverständigen darzu-legen, um deren Bewertung na[X.]hvollziehbar zu ma[X.]n (vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 27. April 2010 [X.] 5 [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Sep-tember 2005 [X.] 2 [X.], [X.], 538). 22 23 [X.]) Das [X.] hat es s[X.]hließli[X.]h unterlassen, den von dem sa[X.]h-verständigen Zeugen erst in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand der Selbstverletzungen der Nebenklägerin auf einen mögli[X.]n Zusammenhang mit einer etwaigen psy[X.]his[X.]n Störung hin zu untersu[X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 2010 [X.] 2 StR 185/10). Zwar gibt es weder den Erfahrungs-satz, dass selbstverletzendes Verhalten typis[X.] Folge eines erlittenen Missbrau[X.]hs ist (vgl. S[X.]hwenn, [X.], 705, 710), no[X.]h denjenigen, dass es si[X.]h dabei regelmäßig um den Ausdru[X.]k einer krankhaften seelis[X.]n Störung handelt. Au[X.]h dieser Aspekt wäre indes in den Bli[X.]k zu nehmen ge-wesen, da Anlass für die Klärung eines mögli[X.]n Zusammenhangs zwi-s[X.]n Selbstverletzung und Persönli[X.]hkeitsstörung hätte bestehen können (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 27. April 2010 [X.] 5 [X.]). Das Unterlassen sol[X.]r Prüfung lässt insbesondere au[X.]h besorgen, dass die von der Sa[X.]hverständigen und dem sa[X.]hverständigen Zeugen ge-stellte, vom [X.] übernommene [X.] und von diesem ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h als die Glaubhaftigkeit der qualitätsgeminderten Aussage der Nebenklägerin steigernder Umstand herangezogene [X.] Diagnose einer posttraumatis[X.]n Belastungsstörung auf einem Wertungsfehler beruhen kann. Auf geltend [X.] - 10 - ma[X.]hte grundsätzli[X.] Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h einer zirkulären [X.] bei einer mit dieser Diagnose maßgebli[X.]h begründeten Glaubhaf-tigkeit einer Zeugenaussage kommt es bei dieser Sa[X.]hlage ni[X.]ht einmal an. Sie wäre indes für das weitere Verfahren zu bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 [X.] 5 [X.]; Steller in [X.] für [X.], 2002, [X.], 71). 3. Der Mangel der Beweiswürdigung erfasst die vom [X.] an-genommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2010 [X.] 5 StR 157/10). Allein aufgrund der [X.] freili[X.]h verbliebenen [X.] deutli[X.]n Hinweise auf ein Missbrau[X.]hsges[X.]hen können Teile des S[X.]huldspru[X.]hs ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten bleiben. 25 26 4. Für die neu erforderli[X.] Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 27 a) Das neu berufene Tatgeri[X.]ht wird angesi[X.]hts der divergierenden Bekundungen der Nebenklägerin die Entwi[X.]klung sämtli[X.]r Aussagen, au[X.]h derjenigen im Familienkreis, zu betra[X.]hten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2002 [X.] 5 StR 136/02 mwN; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Novem-ber 2004 [X.] 5 StR 480/04, [X.], 253) und ihre S[X.]hilderungen gegenüber dem sa[X.]hverständigen Zeugen au[X.]h inhaltli[X.]h näher darzustellen haben. Es wird ferner zu prüfen haben, ob die Nebenklägerin im Hinbli[X.]k auf die festge-stellten Umstände in ihrer Person au[X.]h von einem psy[X.]hiatris[X.]n Sa[X.]hver-ständigen beguta[X.]htet werden muss ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. Februar 2002 [X.] 1 StR 5/02, [X.]R StPO § 244 Abs. 2 Sa[X.]hverständiger 18). b) Im Falle eines S[X.]huldspru[X.]hs wird angesi[X.]hts des Alters des Ange-klagten zur Tatzeit, seines Gesundheitszustands und seiner weiteren [X.] zu prüfen sein, ob hirnorganis[X.]h bedingte Wesensverände-rungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in einem für die Anwendung des § 21 StGB bedeutsamen Umfang beeinträ[X.]htigt haben (vgl. [X.], Urteil 28 - 11 - vom 11. August 1998 [X.] 1 StR 338/98, [X.], 297 mwN; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 [X.] 1 StR 583/06, [X.], 328; [X.], [X.], 298). Ni[X.]ht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafs[X.]härfend berü[X.]k-si[X.]htigt werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentli[X.]n Unre[X.]htsgehalt abzus[X.]hät-zen sind und eine unzulässige Berü[X.]ksi[X.]htigung des bloßen Verda[X.]hts weite-rer Straftaten ausges[X.]hlossen werden kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 2. Ju-li 2009 [X.] 3 StR 251/09, [X.], 306; vgl. au[X.]h Fis[X.]r, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 41a). 29 [X.] [X.]
Meta
25.01.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 5 StR 418/10 (REWIS RS 2011, 10113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10113
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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