Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 5 StR 135/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2827

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL
vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in [X.],

[X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger,

Rechtsanwältin [X.]

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte [X.], [X.] N

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Dezember 2004 im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die [X.]osten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Œ Von Rechts wegen Œ

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines [X.]indes, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen Œ sämtlich Straftaten zum Nachteil seiner zu den [X.] bis 16jährigen [X.] zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch be-schränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
Die Überprüfung der [X.] deckt keine durchgreifen-den sachlichrechtlichen Fehler auf. Zwar ist, wie der [X.] in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausgeführt hat, die uneingeschränkte - 4 - Anlastung nach § 154a Abs. 2 St[X.]O von der Verfolgung ausgenommener, teilweise möglicherweise sogar insoweit verjährter tateinheitlicher Vergehen nach § 174 StGB in den ersten vier Fällen nicht unbedenklich. [X.] als die hierfür verhängten (dreimal drei Jahre, einmal zwei Jahre und sechs Monate) hätten hier indes, auch wenn die Gewalt im Sinne des § 177 StGB in diesen Fällen —im unteren Bereich gelegen [X.] ([X.]), keine schuldangemessene Sanktion mehr begründet.
[X.] bestehen hingegen gegen die Gesamt-strafbildung. Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei herangezoge-nen Strafmilderungsgründe ([X.] f.; 11) hätte die gravierende Anhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mindestens näherer Erläute-rung bedurft. Dies gilt angesichts des gegebenen engen situativen und teils auch zeitlichen Zusammenhangs trotz des Gesamtgewichts der abgeurteilten Taten, die im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts von dem bislang unbestraften Angeklagten, bei dem eine herausgehobene [X.] nicht ersichtlich ist, verübt worden sind.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen blo-ßen Begründungs- und [X.] nicht. Das neue Tatgericht wird die rechtskräftigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der bislang getroffenen Feststellungen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Es kann dabei nur weitere Feststellungen berücksichtigen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen. Hierzu wird auch der Umstand zu rechnen sein, daß der Angeklagte seine Revision ungeachtet der vom Senat verdeut-lichten Aussicht eines (vorläufigen) Erfolges zum Schuldspruch aufgrund mangelhafter Begründung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (vgl. zu den mißachteten Anforderungen vollständiger Begründung in Fällen dieser Art nur: [X.], 496, 497; 2002, 494, 495; NJW 2003, 2250; jeweils m.w.[X.]) auf den Strafausspruch beschränkt und damit auch den Inte-ressen der Nebenklägerin Rechnung getragen hat, die durch einen uneinge-schränkten [X.] ersichtlich gravierend beeinträchtigt worden - 5 - wäre. Das wird eine merkliche Absenkung der bisherigen Gesamtfreiheits-strafe nahelegen.

[X.] Basdorf Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 135/05

30.06.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 5 StR 135/05 (REWIS RS 2005, 2827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2827

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