OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 6 W 40/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4796

STREITWERT STREITWERTBESCHWERDE SCRAPING

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Gegenstand

Streitwert in "Scraping"-Verfahren


Leitsatz

1. Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Social-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 € festzusetzen.
2. Bei Streitwertbeschwerden besteht kein Verschlechterungsverbot, so dass das Beschwerdegericht den Streitwert auch zu Lasten des Beschwerdeführers reduzieren kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 05.04.2023 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Nutzer der Social-Media-Plattform „Plattform1“ Ansprüche wegen behaupteter Verstöße der [X.], die die Plattform auf dem Gebiet der [X.] betreibt, gegen die Datenschutzgrundverordnung ([X.]) wegen sogenannten Scrapings geltend.

Der Kläger gab bei seiner Plattform1-Registrierung folgende Daten an: Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Handynummer, Geburtsdatum und Geschlecht. Er stimmte den Nutzungsbedingungen der [X.] zu, indem er die Schaltfläche „Registrieren“ betätigte. Dabei wurde er auf die am Seitenende verlinkte Datenrichtlinie der [X.] verwiesen. Nach dieser Richtlinie sind die Profildaten eines Nutzers (u.a. Name, Profil- und Titelbild, Geschlecht, Nutzername und [X.]) immer - auch für Personen außerhalb der Plattform - öffentlich einsehbar.

Da der Kläger es in Bezug auf die [X.] bei der Standardeinstellung beließ, konnten sog. „Freunde des Nutzers“ sein Profil mit den öffentlich einsehbaren Daten bei einer Suche mit seiner E-Mail-Adresse oder Telefonnummer über eine Suchfunktion der [X.] auffinden.

Diese Suchfunktion machten sich unbekannte Dritte von Januar 2018 bis September 2019 zunutze. Sie generierten automatisiert strukturell Telefonnummern nachgebildete Ziffernfolgen und suchten damit auf Plattform1 nach Profilen, denen diese gegebenenfalls zugeordnet werden konnten. Im Fall einer Übereinstimmung sammelten sie automatisiert die auf den betreffenden Profilen veröffentlichten Daten (sog. Scraping) und verknüpften sie mit der jeweiligen Telefonnummer. Die gesammelten Daten (nebst der Telefonnummer) wurden im April 2021 in einer ungesicherten Datenbank veröffentlicht. Betroffen davon waren insgesamt rund 533 Millionen Nutzer der [X.], darunter der Kläger.

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlicher E-Mail vom 23.09.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Zahlung von 500 Euro Schadensersatz und zum Abmahnkostenersatz aus einem Gegenstandswert von 8.501 Euro in Höhe von 887,03 Euro auffordern (vgl. Anlage K1, [X.] ff.).

Den vom Kläger in der Klageschrift mit 11.000 Euro angegebenen Streitwert - von denen 10.000 Euro auf den Unterlassungsanspruch und 1.000 Euro auf den Schadensersatzanspruch entfallen - hat das [X.] auf 6.500 Euro festgesetzt. Davon entfallen 1.000 Euro auf den Klageantrag zu 1, 500 Euro (50 %) auf den Klageantrag zu 2, insgesamt 4.500 Euro auf die Klageanträge zu 3 a) und b) und 500 Euro auf den Klageantrag zu 4. Zur Begründung des Wertes der Klageanträge zu 3 a) und 3 b) hat das [X.] im Wesentlichen ausführt, der vom Kläger („Beklagte“ ist ersichtlich ein Schreibversehen) angegebene Wert von 10.000 Euro sei übersetzt. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei der Streitwert anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Vermögensverhältnisse und Bedeutung der Sache, zu bemessen. Die Beklagte sei zwar ein multinationaler Konzern mit hohen Umsätzen. Auch sei die Bedeutung der Sache aufgrund der Vielzahl der vom Scraping betroffenen Personen für sie nicht unerheblich. Allerdings hätten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für die Gestaltung des Alltags und der Lebensweise des [X.] keine besonders hohe Bedeutung. Bei Abwägung der wechselseitigen Sphären ergebe sich ein Teilstreitwert von 4.500 Euro.

Dagegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten des [X.] (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der diese begehren, den Streitwert auf mindestens 11.000 Euro heraufzusetzen ([X.] 473 ff.).

Das [X.] hat der Beschwerde mit Beschluss vom [X.] nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 G[X.] zulässige Beschwerde, über die § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 G[X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, ist unbegründet.

1. Der Streitwert des bezifferten Klageantrags zu 1 entspricht dem eingeklagten Mindestschadensersatz in Höhe von 1.000 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 G[X.] i.V.m. § 3 ZPO).

2. Die Beschwerdeführer wenden sich auch zu Recht nicht dagegen, dass das [X.] den [X.] (Klageantrag zu 2) mit 500 Euro bewertet hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22, juris Rn. 23; [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 15 mwN).

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der Wert der auf Unterlassung gerichteten Klageanträge zu 3 a) und b) nicht mit mehr als insgesamt 4.000 Euro zu bemessen.

a) Nach den zutreffenden Rechtsausführungen des [X.]s ist der Streitwert in [X.] gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 G[X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt der Streitwertangabe des [X.] zu Beginn des Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich erhebliche indizielle Bedeutung für den Wert des tatsächlich verfolgten Interesses zu (siehe u.a. auch [X.], Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04, juris Rn. 5; Beschluss vom 18.02.2022 - 5 U 1007/20, juris Rn. 81), da der Kläger bei Einreichung der Klageschrift noch nicht sicher wissen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird. Er ist daher von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des geltend gemachten Verstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von der Streitwertangabe des [X.] kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, [X.], 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug, zu einem UWG-Verstoß).

b) Vorliegend ist allerdings unter Berücksichtigung des beidseitigen Parteivortrags davon auszugehen, dass der vom [X.] angenommene Streitwert von insgesamt 4.500 Euro für die Klageanträge zu 3 a) und b) nicht zu gering, sondern vielmehr zu hoch ist (vgl. insofern auch [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16: 4.000 Euro; siehe auch [X.], Beschluss vom 28.09.2022 - 17 AR 36/22, Anlage [X.] S. 5, [X.] 590 [juris Rn. 8]: Zwischen 3.000 Euro und 5.000 Euro).

aa) Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Datenleck habe für ihn schwerwiegende Folgen. Er gebe seine Telefonnummer nicht wahl- und grundlos preis. Die erlangten Datensätze stünden bis heute jedem im [X.] zu Verfügung. Sie seien auf [X.]seiten veröffentlicht worden, die illegale Aktivitäten begünstigten, wie [X.]).com, einem bekannten „[X.]“, auf dem illegal abgeschöpfte Daten für kriminelle Machenschaften wie [X.]betrug hinterlegt und ausgetauscht würden. Die Datensätze lieferten Kriminellen ausreichend Informationen für Betrugsversuche durch sog. Phishing per [X.] (Versuche, sich über gefälschte [X.] als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben, um an persönliche Nutzerdaten zu kommen oder Nutzer zu schädlichen Aktionen zu verleiten), [X.] ([[X.]-]Betrug), Spamming (Zusenden unerwünschter Nachrichten), Smishing (Form des Phishings, bei der Nutzer verleitet werden, auf einen Link mit [X.] zu klicken), Identitätsdiebstahl und die Übernahme von Accounts und Anrufen (sog. „SIM-Swap“-Angriffe). Seit dem Vorfall bzw. seit April 2019 erhalte er unregelmäßig bzw. vermehrt Anrufe von unbekannten Nummern, Kontaktversuche von Unbekannten per [X.] (vgl. jeweils Anlage [X.], [X.] zum Schriftsatz vom 08.02.2023) und E-Mails mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. Dies wäre ohne das Datenleck aufgrund der [X.] - gerade in Bezug auf seine Telefonnummer - so nicht der Fall gewesen. Durch den von der [X.] zu verantwortenden umfassenden Verlust der Kontrolle über seine Daten, insbesondere in Verknüpfung mit seiner Telefonnummer, habe er das Gefühl des Kontrollverlusts, Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit, und damit insgesamt ein überschattendes Gefühl der Angst. Sein Unwohlsein und seine ständige große Sorge vor einem Datenmissbrauch zeigten sich insbesondere in verstärktem Misstrauen gegenüber Anrufen und E-Mails von unbekannten Nummern bzw. Adressen. Er reagiere nur noch äußerst vorsichtig auf E-Mails und Nachrichten und fürchte [X.] einen Betrug. Zwar erhielten auch Personen, die nicht bei Plattform1 seien, jedenfalls [X.], die Spannbreite möglicher Negativfolgen des Scrapings gehe aber darüber hinaus. So könne es unter anderem sein, dass er sich bei einem Anruf mit seinem Namen melde, mit „Ja“ antworte oder auf ihm per [X.] oder E-Mail übersandte Links klicke und dadurch in irgendwelche Verträge gerate. Drohanrufe oder -nachrichten könnten es erforderlich machen, dass er sich eine neue Handynummer zulegen oder den Anbieter wechseln müsse, was zeit- und kostenaufwändig wäre.

bb) Andererseits ist der Kläger selbst nur von einem mittelschweren Fall ausgegangen, da die „entwendeten“ Daten nicht sensibel oder höchstpersönlicher Natur, aber umfangreich seien. Auch hat der Kläger die Daten - abgesehen von seiner Telefonnummer - selbst auf Plattform1 öffentlich zugänglich gemacht hat und trotz des angeblichen Angstgefühls seine Kontoeinstellungen nach Bekanntwerden des Datenlecks nicht geändert.

Die Kläger aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten mögen zudem zwar theoretisch bestehen und die Veröffentlichung der verknüpften Daten Anreiz zu einer rechtswidrigen Verwendung geben, allerdings hängen die vom Kläger behaupteten vermehrten E-Mails und Anrufe nicht nachweislich mit dem Scraping zusammen. [X.] sind mit Anlage [X.] im Wesentlichen ein paar [X.] zu angeblich versandten Paketen, teils mit der Aufforderung, einen Link zu betätigen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die dem Kläger auch bei einem künftigen, vergleichbaren Vorfall drohen könnte, kann darin nach zutreffender Auffassung des [X.]s nicht gesehen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger Opfer von Drohungen oder derart schwerwiegenden Belästigungen werden könnte, dass er seine Telefonnummer ändern müsste.

Nach zutreffender Auffassung des [X.] ist auch nicht erkennbar, dass ein künftiger, gleichgelagerter Vorfall wirtschaftlich erheblich höher zu bewerten wäre als die Klageanträge zu 1 und 2 mit insgesamt 1.500 Euro (vgl. [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16). In Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall ist unstreitig, dass die Beklagte zunächst weder die Nutzer noch die für sie zuständige Datenschutzbehörde des [X.]) über das streitgegenständliche Scraping informiert hat.

Bei gebotener Gesamtabwägung aller relevanten Umstände mögen zwar die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der [X.] und die wirtschaftliche Bedeutung der [X.] für diese mit zu berücksichtigen sein (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN), allerdings führt der Verweis des [X.] auf mögliche Geldbußen in Höhe von 2 % (bei Verstößen gegen Art. 25, 33 und 35 [X.]) bzw. 4 % (bei Verstößen gegen Art. 5, 13 bis 15 [X.]) des „weltweiten“ [X.] nicht zu einer abweichenden Streitwertbemessung. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Gesamtumsatz der „[X.]seite“ von weltweit knapp 118 Milliarden US-Dollar im Jahr 2021 allein von der [X.] erzielt worden wäre, entfielen auf jeden der 533 Millionen vom Scraping betroffenen Benutzer ausgehend von einer Geldbuße in Höhe von 4 % nur knapp 9 US-Dollar.

Nach zutreffender Auffassung des [X.] ist für die Klageanträge zu 3 a) und b) auch nicht jeweils der [X.] des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (analog) von 5.000 Euro anzusetzen. Auf diesen Wert ist nur zurückzugreifen, wenn - anders als hier - nicht genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung bestehen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN; siehe hingegen [X.], Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22, Anlage [X.] S. 7 f., [X.] 598 [juris Rn. 27 f.]).

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro beizumessen (ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN; [X.], Urteil vom 31.05.2023 - 28 O 138/22, juris Rn. 60 f.; [X.], Urteil vom 28.04.2023 - 2 O 184/22, [X.] 2023, 14599 Rn. 45).

4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der auf Auskunft über die von der [X.] verarbeiteten personenbezogenen Daten des [X.] gerichtete Klageantrag zu 4 mit 500 Euro gleichfalls angemessen bewertet (vgl. auch [X.], Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 17). Soweit das [X.] in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.09.2022 von einem Streitwert zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro ausgegangen ist (Az. 17 AR 36/22, Anlage [X.] S. 5, [X.] 590 [juris Rn. 8]), betrifft die von diesem in Bezug genommene Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 25.07.2019 - 20 W 10/18) eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 [X.], die nach der Vorstellung des dortigen [X.] einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich der erleichterten Durchsetzung weiterer Klageanträge, dienen sollte, und die mit 5.000 Euro bewertet wurde (vgl. O[X.], Beschluss vom [X.] - 20 W 10/18, juris Rn. 4). Vorliegend ist ein über den bezifferten Klageantrag zu 1 hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an den begehrten Auskünften nicht dargetan und auch nicht ersichtlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22, Anlage [X.] S. 8, [X.] 599 [juris Rn. 30]).

5. Der auf Abmahnkostenersatz gerichtete Klageantrag zu 5 wirkt sich gemäß § 43 Abs. 1 G[X.] bzw. § 49 Abs. 1 Satz 1 G[X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

6. Insgesamt besteht daher kein Anlass, den vom [X.] auf 6.500 Euro festgesetzten Streitwert heraufzusetzen. Vielmehr ist der Wert auf 6.000 Euro herabzusetzen. Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 G[X.]), besteht bei [X.] kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 13.10.2014 - 10 W 48/14, juris Rn. 1; [X.], Beschluss vom [X.] - 6W 47/19, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26; [X.], Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20, juris Rn. 5, [X.], Beschluss vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07, NVwZ-RR 2008, 431; [X.] in: [X.] Kostenrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2023, § 68 Rn. 161 mwN).

III.

Die Gebührenfreiheit und fehlende Kostenerstattung folgen aus § 68 Abs. 3 ZPO.

IV.

Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde an den [X.] ist nicht statthaft (vgl. zB § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 G[X.], [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], G[X.], FamG[X.], [X.], 5. Aufl. 2021, § 68 G[X.] Rn. 28 f.).

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Meta

6 W 40/23

18.07.2023

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 6 W 40/23 (REWIS RS 2023, 4796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4796

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Referenzen
Wird zitiert von

10 O 1510/22

Zitiert

25 W 587/20

20 W 10/18

28 O 138/22

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