Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZR 92/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17707

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116BVZR92.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 92/15
vom

14. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter
Dr. [X.], [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
3.
Zivilsenat
-
vom 12.
März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.321,65

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das [X.] des Beklagten war mit einem alten Wohnhaus bebaut, das der Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten gehörte. An dieses Gebäude wurde 1975/1976 ein Wohnhaus angebaut, ohne eine eigene Giebelaußenwand für den Anbau herzustellen. [X.] erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine Teilfläche des mit dem Anbau bebauten Grundstücks übertragen. Der Beklagte wurde nach dem
Tode seiner Großmutter im [X.] als deren Alleinerbe Eigentümer des mit dem alten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Nach einer im Oktober 2010 durchgeführten [X.] befindet sich die für den Anbau genutzte Giebelaußenwand auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser ließ ein Jahr später den Altbau mit Ausnahme des dem Anbau dienenden Teils der 1
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3
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Giebelwand abreißen. Diese Wand liegt nunmehr frei: sie ist vor Witterungsein-flüssen nicht mehr geschützt und zudem allein nicht standsicher.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen zur Sicherung und zur Sanierung der Giebelwand, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvor-nahme und zur Erstattung der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu [X.]. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbe-schwerde mit dem Ziel, ihre Klageanträge in einem Revisionsverfahren weiter zu verfolgen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem
beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend. Dieser Wert bemisst sich nach den Kosten der Maßnahmen zur Siche-rung und Sanierung der durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten freige-legten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin. Dieser Wert ist von dem [X.] darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2013 -
V [X.], Grundeigentum 2013, 1584 Rn.
6; Beschluss vom 7.
Mai 2015 -
V [X.], Grundeigentum 2015, 912 Rn.
5). Daran fehlt es hier.
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2. a) [X.] kann, ob das Angebot der [X.]vom 20.

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wie von dem [X.] der Klägerin behauptet -
dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 bei-gefügt gewesen und damit innerhalb der laufenden Begründungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis: [X.], Beschluss vom 10. April 2014 -
V [X.], juris Rn. 5) eingereicht worden ist. Dass der Wert der im Revisionsverfahren geltend , ist nämlich auch auf der Grundlage des neuen Angebots nicht glaubhaft dargelegt.
b) Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin die ihre Beschwer [X.] Kosten der im Klageantrag bezeichneten Baumaßnahmen in den Tatsacheninstanzen mit wesentlich geringeren Beträgen in Ansatz gebracht hat. In erster Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage einer n-gegeben. In zweiter Instanz hat sie die voraussichtlichen
Kosten nach zwei An-geboten der [X.]30.

(= 84,57 %) höhere Angebotspreis wird damit begründet, dass die Kosten für die Sanierung des Giebels auf Grund von Verschlechterungen der Bausubstanz und von Preissteigerungen nunmehr deutlich höher lägen.
Wird zur Begründung der Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein neues Angebot vorgelegt, muss dieses von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob der behauptete Wert danach glaubhaft ist (vgl. [X.], [X.] vom 30. Januar 1991 -
XII [X.], juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 27.
August 2009 -
VII ZR 161/09, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Bei ei-nem Vergleich der Angebote fällt nämlich auf, dass in diesen dieselben Arbeiten beschrieben werden. Geändert haben sich allein die Einheitspreise zu den ein-5
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5
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zelnen Positionen, die sich teilweise verdoppelt, teilweise sogar verdreifacht haben. Das liegt jedoch weit außerhalb der üblichen Preissteigerung in einein-halb Jahren. Der [X.] sieht es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Wert der Beschwer der Klägerin höher ist als von ihr in der Beru-fungsinstanz unter Vorlage von Angeboten desselben Unternehmens für die-selben Arbeiten angegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]

Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2014 -
4 [X.]/12 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2015 -
3 U 37/14 -

8

Meta

V ZR 92/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZR 92/15 (REWIS RS 2016, 17707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17707

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V ZR 262/12

V ZR 159/14

V ZR 174/13

3 U 37/14

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