Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 199/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217BVZR199.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 199/16
vom

9. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat -
vom
28.
Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.040

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ufer eines Sees in Mecklenburg-Vorpommern;
Eigentümerin des Sees ist die Beklagte.
Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein Grundstückstreifen von 312 m² Größe zwischen der Wasserlinie des Sees und der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Seegrundstück der [X.] steht. Die Klä-gerin möchte festgestellt wissen, dass die [X.] zwischen den 1
-
3
-
Grundstücken die Wasserlinie ist, hilfsweise, dass der streitige Grundstücks-streifen in ihrem Eigentum steht. Die Beklagte hält die aus dem Kataster er-sichtliche Grenze für maßgeblich, weil das Gewässerbett des Sees mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde (§ 52 Abs. 2 [X.]).

Die Klage ist in den Vorinstanzen [X.] geblieben. Mit der Be-schwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Re-visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu-lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner-halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze

vom 12. November 2014 -
V [X.], juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten [X.] entspricht hier in erster Linie dem Wert der streitigen Grund-2
3
4
5
6
-
4
-
stücksfläche, welche die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch nimmt. Zu be-rücksichtigen wäre allerdings ein etwaiger Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleidet, dass es, bliebe es bei den Entscheidungen der Vo-rinstanzen, nur am Seegrundstück, nicht aber am See selbst liegt.

b) Dass der so zu bestimmende Wert des [X.] den

ein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Bo-a-

aa) Zweifelhaft ist schon, ob das von der Klägerin vorgelegte Gutachten für die Darlegung des Werts des [X.] überhaupt berück-sichtigt werden darf. Die Klägerin hat den Wert ihrer Klage in der Klageschrift
-
auf der Grundlage eines Bodenwerts von 45

-

und ihre Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht korrigiert; diese ist auch von der [X.] nicht angezwei-felt worden. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im [X.] auf hiervon abwei-chende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten ([X.], Beschlüsse vom 26. November 2009 -
III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5, vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, juris Rn. 2, vom 2. Dezember 2015

I
ZR 50/15 juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 -
VIII ZR 129/15, MietPrax-AK 7
8
9
-
5
-
§
26 Nr. 8 EGZPO Nr.
23 Rn. 2). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt werden können, muss hier
nicht entschieden werden.

bb) i-tender Wert der Beschwer der Klägerin weder im Hinblick auf den Wert der streitigen Fläche noch im Hinblick auf einen etwaigen Wertverlust des eigenen Grundstücks begründen. Das Gutachten befasst sich nur mit dem Wert des Grundstücks der Klägerin. Dieses ist nach Bebaubarkeit,
Lage und Zuschnitt mit dem streitigen Grundstückstreifen nicht zu vergleichen. Er
ist als Teil des [X.] nicht bebaubar und auch wegen seiner ungünstigen Lage deutlich weniger wert als das (übrige) Grundstück der Klägerin. Dass und aus welchen Gründen
der Bodenwert über dem von der Klägerin selbst mitgeteilten Wert von den das Grundstück der Klägerin dadurch erleiden könnte, dass es nicht direkt am See liegt, befasst sich das Gutachten nicht.

10
-
6
-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 ZPO
und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf §
101 Abs.
1
Hs.
1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat auf der Grundlage der Angabe

[X.] Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2014 -
2 O 844/12 (2) -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.07.2016 -
3 U 81/14 -

11

Meta

V ZR 199/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 199/16 (REWIS RS 2017, 15861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 199/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert im Streit um eine unbebaute Grundstücksfläche


V ZR 14/16 (Bundesgerichtshof)


V ZR 14/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Sperrung einer Zufahrt


V ZR 159/14 (Bundesgerichtshof)

Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung …


V ZR 159/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 199/16

VII ZR 253/12

VIII ZR 129/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.