Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. V ZR 19/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4765

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
19/12
vom

12. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße hat. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers ist zu Lasten des dem [X.] gehörenden Grundstücks ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht eingetra-gen (Grunddienstbarkeit). Die Parteien streiten über die Ausübungsstelle des Rechts.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung
we-sentlicher Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit durch Bau-, Bepflanzungs-, Park-
und Lagerungsmaßnahmen sowie zur Beseitigung der Beeinträchtigun-1
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3
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gen (Holzstapel, Holzschuppen, Terrasse, parkende Fahrzeuge, Bepflanzungen mit Bäumen, Zaunpfosten, gelagerte Torbauteile) beantragt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben, [X.] den [X.] des Rechts gegenüber dem von der Klägerin be-anspruchten Bereich eingeschränkt. Die Revision gegen sein Urteil hat das [X.] nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach §
7 ZPO; er ist nach §
3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer
Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch er ist nach §
3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. [X.] für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2009 -
V
ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515).
2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr bean-spruchten [X.] abzüglich des Werts mit dem von dem [X.] festgelegten [X.] für das Grundstück der Klägerin hat
zuzüglich
des
Werts
des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der 3
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-
4
-
Anlagen und Gegenstände, welche von dem Urteilsausspruch des Berufungs-gerichts nicht erfasst werden, durch den Beklagten.
3. Dass diese Werte zusammen 20.000

nicht -
wie geboten (siehe nur [X.], Beschluss vom 25.
Juli 2002 -
V
ZR 118/02, NJW 2002, 3180)
-
dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Sie hat schon nicht aufgezeigt, in welchem Umfang sie das Beru-fungsurteil angreifen will. Gesicherte Feststellungen zu dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lassen sich deshalb nicht treffen. Der [X.] geht allerdings davon aus, dass die Klägerin die in erster Instanz gestellten Klageanträge in dem
abgewiesenen Umfang weiterverfolgen will.
b) Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Werts, den die Grunddienst-barkeit mit dem von der Klägerin beanspruchten [X.] und mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten [X.] für das [X.] der Klägerin hat. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten [X.] betreffend Pflaster-
und Tiefbauarbeiten an einer Auffahrt, "Umbauarbeiten" sowie Kabel-
und Leitungsverlegungen sind dafür unergiebig. Es ist auch nicht dargelegt und deshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Arbei-ten notwendig sind, falls das Berufungsurteil Bestand hat.
c) Eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Festlegung des [X.]s der Grunddienstbar-keit in dem Berufungsurteil und durch die beanstandeten Maßnahmen des [X.], welche die Klägerin noch beseitigt haben will, behauptet sie schlicht, ohne einen Minderungsbetrag anzugeben und glaubhaft zu machen.
d) Weil die Klägerin die Notwendigkeit der in den Kostenvoranschlägen aufgeführten Arbeiten nicht dargelegt hat, können Feststellungen
zu dem Wert 6
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8
9
10
-
5
-
ihres Interesses an der Beseitigung der weiteren Anlagen und Gegenstände durch den Beklagten ebenfalls
nicht getroffen werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Bei der Festset-zung des Gegenstandswerts ist der [X.] -
mangels anderer Anhaltspunkte
-
von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
2 O 1403/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
9 U 1214/11 -

11

Meta

V ZR 19/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. V ZR 19/12 (REWIS RS 2012, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4765

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