Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. IV ZR 111/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1877

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 111/05 vom 13. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 13. September 2006 durch den Vorsitzenden, [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass die Beklagte dem Grunde nach vom Kläger die Zahlung von 7.957,77 • habe fordern können, konnte das Berufungsgericht jedenfalls für unstreitig halten, u.a. weil der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf die-sen Betrag aus § 812 BGB unter Darlegung der maßgebli-chen Tatsachen in seiner Berufungsbegründung ausdrück-lich eingeräumt hatte ([X.] f.). Die Meinung des [X.], dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. [X.], 328, 329 f.; [X.], 83, 90; [X.]/ [X.], 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 [X.]. 231; [X.]/[X.], [X.]. § 818 Rdn. 39). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.975 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 O 260/03 - [X.], Entscheidung vom 21.03.2005 - 8 U 78/04 -

Meta

IV ZR 111/05

13.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. IV ZR 111/05 (REWIS RS 2006, 1877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1877

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