Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2008, Az. IV ZR 150/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 535

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 150/06vom 1. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 1. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] verworfen.

Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren [X.] ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann ([X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung 2 - 3 -

der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos-senem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des [X.] ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als [X.] nicht geboten und infolgedessen unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 923 [X.]. 5; vom 13. [X.]/06 - NJW 2008, 2126 [X.]. 1-3; [X.] NJW 2008, 2635 f.). Eine Gehörsverletzung durch den [X.] kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend von der Auffassung des [X.] einen Zulassungsgrund nicht für gege-ben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO absieht ([X.], Beschluss vom 20. November 2007 aaO [X.]. 6). - 4 -

3 2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie wiederholt ledig-lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zu-treffenden - Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer näheren Begründung abgesehen worden.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 358/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 U 33/05 -

Meta

IV ZR 150/06

01.12.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2008, Az. IV ZR 150/06 (REWIS RS 2008, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 535

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