Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, Az. B 8 SO 5/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 2609

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] sind die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung (für die [X.] oder 1.4.2006 bis 31.1.2007; Beginn des [X.] unklar) in Höhe von tenorierten insgesamt 873,53 Euro (beantragt waren jedoch 878,53 Euro, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die beiden unterschiedlichen Beträge genannt) sowie die Zahlung von Zinsen.

2

Die 1971 geborene [X.] ([X.]) erhielt von der [X.] ([X.]) der [X.]tadt K, der Funktionsvorgängerin des [X.], im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld ([X.] nach dem [X.]ozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]GB II). Da zwischen dieser und dem Beklagten als [X.]ozialhilfeträger keine Einigkeit über die Erwerbsfähigkeit der [X.] bestand, war die gemeinsame Einigungsstelle angerufen worden. Diese stellte fest, dass [X.] seit 28.3.2006 nicht erwerbsfähig im [X.]inne des § 8 Abs 1 [X.]GB II sei (Entscheidung vom [X.]). In der Folge erstattete der Beklagte die Kosten des [X.], verweigerte allerdings die Zahlung der außerdem geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung, die wegen den aus dem [X.] resultierenden Pflichtversicherungen gezahlt worden waren.

3

Während das [X.]ozialgericht ([X.]G) [X.] die Klage auf Zahlung von 878,53 Euro (Erstattung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung) zuzüglich Zinsen hieraus abgewiesen hat (Urteil vom [X.]), hat das [X.] (L[X.]G) [X.] das Urteil des [X.]G abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 873,53 Euro (in den Entscheidungsgründen ist allerdings auch der Betrag von 878,53 Euro genannt) zu zahlen, wegen des [X.] die Berufung jedoch zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.]G ausgeführt, der Erstattungsanspruch des [X.] gemäß § 44a Abs 2 [X.]GB II alte Fassung (aF) iVm § 103 Zehntes Buch [X.]ozialgesetzbuch - [X.]ozialverwaltungsverfahren und [X.]ozialdatenschutz - ([X.]GB X) umfasse nach der Entstehungsgeschichte des § 44a [X.]GB II sowie [X.]inn und Zweck der Regelung die wegen [X.]-II-Bezugs gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung. Ein Zinsanspruch nach § 108 Abs 2 [X.]GB X bestehe indes nicht.

4

Mit seiner dem Kläger am [X.] zugestellten Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 44a [X.]GB II. Er ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung erfasse nicht die zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung gezahlten Beiträge. [X.]elbst wenn man dies anders sähe, stünde der Anspruch nicht dem Kläger, sondern dem [X.] zu, weil dieser gemäß § 251 Abs 4 [X.]ozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ([X.]GB V) die Beiträge zu tragen gehabt habe, was über § 59 Abs 1 [X.]ozialgesetzbuch Elftes Buch - [X.]oziale Pflegeversicherung - ([X.]GB XI) auch für die [X.] Pflegeversicherung gelte.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des L[X.]G abzuändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]G insgesamt zurückzuweisen.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich am [X.] beantragt,
1. die Revision des Beklagten zurückzuweisen und
2. das Urteil des L[X.]G dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen "nach § 108 [X.]GB X" verurteilt wird.

7

Er hält die Entscheidung des L[X.]G, soweit sie die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung betrifft, für zutreffend. Entgegen der Auffassung des L[X.]G bestehe indes auch ein Zinsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 108 [X.]GB X ergebe.

8

Insoweit beantragt der Beklagte,
die Revision des [X.] als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.]atz 1 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das Begehren des [X.], den Beklagten zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, ist, weil das [X.] insoweit seine Klage abgewiesen hat, nur als Einlegung einer Revision bzw der [X.] auslegbar, auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so formuliert hat (§ 123 [X.]). Letztlich kann dahinstehen, was gewollt war; denn sowohl eine Revision als auch eine zumindest denkbare [X.] sind unzulässig. [X.]einen Antrag hat der Kläger nämlich weder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 164 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] für die Revision) noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (vgl nur für die [X.] gemäß § 202 [X.]atz 1 [X.] iVm § 554 Abs 2 [X.]atz 2 Zivilprozessordnung [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 3f mwN) eingereicht. Das Urteil des [X.] wurde dem Kläger am [X.], die Revisionsbegründung des Beklagten am [X.] zugestellt, während der [X.]chriftsatz des [X.], mit dem er eine Abänderung des Urteils des [X.] begehrt, am [X.], also sowohl für eine Revision als auch eine [X.] verspätet, beim [X.] eingegangen ist.

Die Revision des Beklagten hatte indes Erfolg, wobei eine Beiladung der [X.] im Revisionsverfahren nicht durchzuführen war (vgl dazu die Ausführungen im Urteil des [X.]enats vom selben Tag in dem Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten mit dem Aktenzeichen [X.] [X.]O 6/13 R). In der Parallelentscheidung wird zudem ausführlich dargelegt, dass dem Kläger weder in unmittelbarer Anwendung der §§ 102 ff [X.]GB X noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 103 [X.]GB X iVm § 44a Abs 2 [X.]GB II aF (Fassung bis 31.12.2010) Erstattungsansprüche zustehen, die die wegen des [X.] zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung umfassen. Ebenso wenig ergeben sich Ansprüche aus § 335 Abs 2 [X.]ozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ([X.]GB III) iVm § 40 Abs 1 [X.]atz 2 Nr 3 [X.]GB II aF. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil dieses [X.] Bezug genommen. Es bedurfte vorliegend, weil die Klage ohnedies keinen Erfolg hatte, keiner Klärung der Frage, für welchen Zeitraum genau die Erstattung von Pflichtbeiträgen verlangt wurde und ob es sich bei der Verurteilung durch das [X.] in Höhe von 873,53 Euro statt 878,53 Euro um eine offensichtliche Unrichtigkeit gehandelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.]atz 1 [X.] iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die [X.]treitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 [X.]atz 1 [X.] iVm § 63 Abs 1 [X.]atz 1, § 52 Abs 3 [X.]atz 1, § 43 Abs 2, § 47 Abs 1 [X.]atz 1 Gerichtskostengesetz. Für die vom Beklagten beantragte Korrektur des [X.] bestand im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des [X.]enats zum in [X.] geltenden Behördenprinzip (§ 70 Nr 3 [X.]) keine Veranlassung.

Meta

B 8 SO 5/13 R

25.09.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Koblenz, 28. Februar 2012, Az: S 12 SO 162/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, Az. B 8 SO 5/13 R (REWIS RS 2014, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2609

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