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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 30/03vom11. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] - [X.] inAugsburg - vom 25. Juli 2003 wird verworfen.Die Kläger tragen die Kosten des [X.] einem Gegenstandswert von 15.338,76 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. [X.] genannten Zulassungsgründe vorliegt.1. Der Beschluß des [X.] entspricht der ständigen undnicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des [X.] (vgl.[X.], Beschluß vom 29. Oktober 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 518 Abs. 1Berufungsgericht 5; Beschluß vom 4. November 1992 - [X.], [X.], 254; Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 443). [X.] einer fehlerhaften Adressierung an das erstinstanzliche Gericht steht nichtdem Fall gleich, daß ein Adressat nicht benannt ist (Beschluß vom 18. [X.] - [X.], NJW-RR 1997, 892, 893). Der Beschluß des Senats vom6. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 590, 591, steht dem nicht [X.] -wie sich aus dem Beschluß vom 12. Oktober 1995 - [X.], [X.], 443, ergibt.Verfahrensgrundrechte der Kläger sind nicht verletzt (vgl. [X.], [X.] 4. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 254; Urteil vom12. Oktober 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 443).2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler [X.] Wiebel[X.] Bauner
Meta
11.12.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. VII ZB 30/03 (REWIS RS 2003, 256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 256
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