Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2017, Az. VII R 31/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 12141

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Gegenstand

(Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG)


Leitsatz

1. NV: Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners .

2. NV: Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte .

3. NV: Der Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner auf Dauer bereichert ist .

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2014  [X.] aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) wendet sich gegen die Aufhebung eines gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangenen [X.]s.

2

[X.] ([X.]) des [X.] schuldet dem [X.] mehr als ... € fällige Einkommen- und Umsatzsteuern einschließlich Nebenleistungen. [X.] blieben erfolglos. Im Rahmen einer Liquiditätsprüfung stellte das [X.] fest, dass ein Dritter auf ein Girokonto des [X.] ... € für Kurierfahrten des [X.] überwiesen hatte. Das [X.] erließ am ... einen [X.], mit dem der Kläger zum Wertersatz in Höhe von ... € aufgefordert wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hob den [X.] in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Es urteilte, im Streitfall seien die Anfechtungsvoraussetzungen weder des § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes ([X.]) noch des § 4 Abs. 1 [X.] erfüllt.

4

§ 4 [X.] setze eine unentgeltliche Leistung des Schuldners voraus, also eine [X.]ermögensminderung auf Seiten des Schuldners (hier des [X.]) und eine [X.]ermögensmehrung auf Seiten des Anfechtungsgegners (hier des [X.]). Die Darlegungs- und Beweislast für anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners trage der [X.]. Im Streitfall sei nichts dafür ersichtlich, dass [X.], als er die Einzahlungen auf das Konto veranlasst habe, den Willen gehabt habe, dem Kläger dauerhaft [X.]ermögenswerte zuzuwenden. Nach dem [X.]ortrag des [X.] habe [X.] das Konto des [X.] wie ein eigenes genutzt. Im Hinblick auf die Überlassung der Kontokarte und Mitteilung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch den Kläger habe [X.] (im Innenverhältnis) die alleinige [X.]erfügungsgewalt über die für ihn eingezahlten Gelder besessen. Der Kläger, der ein weiteres Girokonto für eigene Zwecke unterhalten habe, habe über das streitgegenständliche Girokonto bzw. das Guthaben nicht verfügt; er sei zur Herausgabe der Gelder an [X.] verpflichtet gewesen. Er habe nach seinem [X.]ortrag aus dem Konto nichts erlangt. Dies werde vom [X.] auch nicht behauptet.

5

Auch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor. Das [X.] habe die positive Kenntnis des [X.] von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Handlung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht nachgewiesen. Außerdem sei der Kläger nicht mehr bereichert und deshalb gemäß § 11 [X.] nicht zum Wertersatz verpflichtet.

6

Hiergegen wendet sich das [X.] mit der Revision.

7

Der Kläger schließt sich den Ausführungen des [X.] an und trägt vor, er habe das Konto eröffnet, um [X.] die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eines [X.]ereinsbeitrags zu ermöglichen. Er habe mit [X.] keine [X.]ereinbarungen zu Lasten Dritter getroffen, habe von den Bewegungen auf dem Girokonto keine Kenntnis gehabt und habe nicht über das Guthaben verfügt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des [X.] verletzt Bundesrecht, weil das [X.] nicht berücksichtigt hat, dass die Darlegung der [X.]orsatzanforderungen i.S. des § 3 Abs. 1 [X.] von der Rechtsprechung durch anerkannte Beweisanzeichen sowie Erfahrungssätze erleichtert wird und § 11 [X.] geändert wurde, weshalb die Rechtsprechung --dem [X.] ([X.]) folgend-- der geänderten Gesetzeslage anzupassen ist. Das Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

9

1. Nach § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch [X.], soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 [X.]) geltend zu machen ist.

2. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 [X.] liegen im Streitfall vor. Hiervon ist auch das [X.] im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

Gemäß § 1 [X.] sind Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger (hier das [X.]) benachteiligen --d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat (vgl. [X.]surteil vom 2. November 2010 [X.]II R 6/10, [X.], 488, [X.], 374; [X.], [X.], 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.)--, außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Hierzu gehört auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als [X.] geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner (im Streitfall z.B. der Auftraggeber der Kurierfahrten), mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen. Hierdurch erreicht der Schuldner (hier [X.]), dass jedenfalls im Außenverhältnis nur noch Forderungen des Kontoinhabers (hier des [X.]) gegen die Bank bestehen. Somit liegt trotz des (behaupteten) [X.] des Schuldners keine reine [X.]ermögensumschichtung vor (vgl. [X.], [X.], § 1 Rz 42, 49, 52). [X.]ielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein [X.]ermögenswert, dessen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und dessen Rückgewähr vom Kontoinhaber ([X.]) gegebenenfalls nach den [X.]orschriften des [X.] gefordert werden kann (vgl. zu § 7 [X.] a.F., der § 11 [X.] n.F. entspricht, [X.]-Urteil vom 9. Dezember 1993 [X.], [X.]Z 124, 298 --insoweit nicht überholt--; [X.]sbeschluss vom 17. Januar 2000 [X.]II B 282/99, [X.], 857; MüKo[X.]/Kirchhof, 2012, § 11 Rz 64).

Die Weitergabe der formellen Rechtsposition an den Kläger hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger (hier das [X.]) das Guthaben auf dem Konto des Kontoinhabers (hier des [X.]) jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten [X.]ollstreckungstitels pfänden können (vgl. etwa [X.]-Urteile vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129, Rz 12, für den Fall eines Treuhandanderkontos, d.h. erst recht für ein verdecktes "Treuhandverhältnis", und in [X.]Z 124, 298, Rz 18, insoweit nicht überholt; [X.], [X.], § 1 Rz 33). Der Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die [X.]ermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine [X.]orteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (ebenso [X.]-Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, [X.]Z 174, 228, Rz 18; [X.]sbeschluss in [X.], 857). Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des [X.]s voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 [X.]; s.a. [X.], [X.], § 1 Rz 35; zur Inkongruenz s. [X.], [X.], § 3 Rz 10 ff.).

Das [X.] ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S. des § 2 [X.]. Die gegenüber [X.] festgesetzten Steuerschulden sind fällig und vollstreckbar. Die [X.]ollstreckung in das [X.]ermögen des [X.] ist erfolglos geblieben.

3. Im Streitfall ist auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt.

a) Der Umstand, dass sich das [X.] nur auf einen Tatbestand --hier § 4 Abs. 1 [X.]-- berufen hat, entbindet das [X.] nicht von der Prüfung der übrigen Anfechtungstatbestände (vgl. [X.]surteil vom 14. Juli 1981 [X.]II R 49/80, [X.], 501, [X.] 1981, 751).

b) Nach der [X.]-Rechtsprechung, der sich der [X.] anschließt, kann dahinstehen, ob die von dem Konto getätigten Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern (z.B. gegenüber dem [X.]erein) anfechtbar sind, da dies einer [X.]orsatzanfechtung gegenüber dem (gegebenenfalls durch den [X.] vertretenen) Zahlungsmittler (hier der Kläger) nicht entgegenstünde (vgl. [X.]-Urteil in [X.]Z 193, 129, m.w.H.; [X.]-Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, Der Betrieb 2013, 455).

c) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem [X.]orsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den [X.]orsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des [X.]s (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] (n.F.) lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. [X.], [X.], § 3 Rz 32 ff.; [X.] in [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 3 [X.] Rz 12 ff., 19; [X.] in [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 133 Rz 16); damit bzw. mit der zu § 3 Abs. 1 [X.] und --insoweit übertragbar-- zu § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung ([X.]) ergangenen Rechtsprechung und Literatur hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt.

d) Im Streitfall liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass [X.] seine Gläubiger i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligen wollte und der Kläger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des [X.] kannte; die Zehnjahresfrist ist gewahrt. Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ [X.]) verstoßende Einrichtung eines verdeckten [X.] unter Überlassung der [X.] und [X.] der [X.] konnte nur den Zweck haben, Bestandteile des [X.]ermögens des [X.] beiseite zu schaffen und die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln, also Gläubiger zu benachteiligen, denn es sind im Streitfall nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für das [X.]orliegen "anderer Motivlagen bzw. Ausgangssituationen" erkennbar, die das [X.] zwar vage angesprochen, aber in keiner Weise substantiiert hat. Der Kläger hat wiederholt, zuletzt in der mündlichen [X.]erhandlung, lediglich vorgetragen, er habe [X.] [X.] und [X.] für die Überweisung von [X.]ereinsbeiträgen überlassen. Dieser [X.]ortrag ist unschlüssig, denn für Überweisungen, die im Übrigen ohne Weiteres und ohne Zusatzkosten über das bereits bestehende Konto des [X.] hätten ausgeführt werden können, bedarf es keiner [X.] und keiner [X.]; vielmehr wäre eine Kontovollmacht notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] --wie hier-- bereits aus anderen Gründen erfüllt und kommt es deshalb nicht auf die [X.]ermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] an, ist es nicht erheblich, ob der Kläger wusste, dass dem [X.] die Zahlungsunfähigkeit drohte.

4. Der [X.] richtet sich nach § 11 Abs. 1 [X.]. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der [X.] (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 [X.]). Allerdings hat der [X.] (vgl. [X.]-Urteil in [X.]Z 124, 298) früher vertreten, dass nach Beendigung des "Treuhand"-[X.]erhältnisses durch vollständige Auszahlung des Geldes eine [X.]erpflichtung des früheren "Treuhänders" zum Wertersatz nur in Betracht komme, wenn er [X.] zum eigenen [X.]orteil veräußert, verbraucht oder seinen Wert sich sonst zugeführt habe oder soweit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.[X.].m. §§ 288, 27 des Strafgesetzbuchs (Beihilfe zum [X.]ereiteln der Zwangsvollstreckung) oder § 826 BGB vorlägen. Nach der Aufnahme einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] wurde diese Auffassung aufgegeben ([X.]-Urteil in [X.]Z 193, 129; bestätigt durch [X.]-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 215/13, [X.], 84). Der [X.] schließt sich insoweit dem [X.] an. Das abweichende [X.]-Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

5. Sonstige Umstände, die zugunsten des [X.] hätten Berücksichtigung finden können, hat das Gericht nicht festgestellt und hat dieser auch in der mündlichen [X.]erhandlung nicht geltend gemacht. Der [X.] sieht deshalb keinen Grund, den Fall zu erneuten [X.]erhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII R 31/15

25.04.2017

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 18. November 2014, Az: 10 K 3270/13 AO, Urteil

§ 191 Abs 1 AO, § 3 Abs 1 S 1 AnfG, § 11 Abs 1 AnfG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2017, Az. VII R 31/15 (REWIS RS 2017, 12141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12141

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