Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2023, Az. VII R 11/20

7. Senat | REWIS RS 2023, 10250

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Gegenstand

Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto


Leitsatz

1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.

2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.01.2020 - 10 K 10135/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und [[X.].] (Klägerin) aus einem [X.].

2

Der [[X.].]chuldner [[X.].], Ehemann der Klägerin, schuldete dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --[[X.].]--) fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.

3

Ausweislich des Gutachtens in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des [[X.].] vom [[X.].] war dieser seit dem 01.09.2015 bei einem Großhandel beschäftigt und erhielt monatliche Lohnzahlungen in Höhe von netto 1.272,87 €. Außerdem wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter nach der Pfändungstabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) keine pfändbaren Einkommensanteile ergäben. Für [[X.].] werde seit dem [[X.].] kein Bankkonto mehr geführt, den bargeldlosen Zahlungsverkehr [[X.].] er über das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis wurde im Gutachten festgehalten, dass [[X.].] zahlungsunfähig im [[X.].]inne des § 17 der Insolvenzordnung ([[X.].]) sei. Mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen.

4

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 pfändete das [[X.].] wegen der Abgabenschulden des [[X.].] (zu dem Zeitpunkt in Höhe von … €) alle diesem gegenwärtig und künftig gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte auf Auszahlung, Überweisung beziehungsweise sonstige Verwendung von Beträgen aus den von ihr geführten beziehungsweise mitgeführten und [[X.].] zur Verfügung gestellten Konten, insbesondere aus dem Konto [X.] bei der [X.].

5

Hierauf teilte die Klägerin dem [[X.].] am 01.12.2016 telefonisch mit, dass [[X.].] ein eigenes Konto einrichten und sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach § 850b ZPO für die gemeinsame Tochter an eine geeignete [[X.].]telle wenden werde.

6

Mit Drittschuldnererklärung gemäß § 316 Abs. 1 der Abgabenordnung ([[X.].]) vom 08.12.2016 erkannte die Klägerin die gepfändeten Forderungen nicht als begründet an. Denn die Netto-Lohnzahlungen von [[X.].] gingen auf ihr Konto, weil dieser über kein eigenes Bankkonto verfüge. Die [[X.].] lägen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

7

Das [[X.].] wies die Klägerin mit [[X.].] vom 19.12.2017 darauf hin, dass die [[X.].] der §§ 850 ff. ZPO nicht gälten, wenn der Vollstreckungsschuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines [[X.].] lasse.

8

Am 25.04.2018 erließ das [[X.].] gegenüber der Klägerin einen [X.] gemäß § 191 Abs. 1 [[X.].] i.V.m. § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes ([[X.].]). Das [[X.].] führte im Wesentlichen aus, [[X.].] habe vom 01.11.2016 bis zum 05.03.2018 Forderungen an seinen Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 12.363 € auf ihr Konto [X.] bei der [X.] überweisen lassen. Die Überweisungen seien vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen worden. Durch die am 22.11.2016 erfolgte Pfändung des Anspruchs von [[X.].] auf Auszahlung seien der Klägerin die [[X.].]teuerverbindlichkeiten ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bekannt gewesen. Rechtshandlung sei hier die Aufforderung an einen Drittschuldner‚ mit schuldbefreiender Wirkung auf das geliehene Konto eines anderen zu überweisen. Die Klägerin sei als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 [[X.].] verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des [[X.].].

9

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht ([X.]) den [X.] auf, weil durch die Kontenleihe im [[X.].]treitfall die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers (des [[X.].]) aus dem [[X.].]chuldnervermögen nicht beeinträchtigt worden sei. Denn das [[X.].] habe auf die Lohnzahlungen ohnehin keinen Zugriff gehabt, da diese nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO unpfändbar gewesen seien. Von Bedeutung sei insoweit, dass das [[X.].] bereits die Lohnforderungen des [[X.].] bei dessen Arbeitgeber gepfändet gehabt habe, sodass auf dem Konto der Klägerin lediglich diejenigen Beträge eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO pfändungsfrei und nicht an das [[X.].] abzuführen gewesen seien. Eine Benachteiligung des [[X.].] sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz des [[X.].]. Auch von einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des [[X.].] könne trotz unterlassener Einrichtung eines [X.] im Hinblick auf Art und Höhe der monatlichen Lohnzahlungen nicht ausgegangen werden.

Hiergegen wendet sich das [[X.].] mit der Revision. Es rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt aus, das [X.] begründe die Nichtanwendung der Anfechtungstatbestände allein mit ihrem [[X.].]inn und Zweck, nämlich die Wiederbeschaffung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers. Dabei komme gerade diesem Zweck in der vorliegenden Konstellation Relevanz zu. Hätte nämlich [[X.].] den pfändungsfreien Betrag seines Lohns nicht auf ein fremdes, sondern auf sein eigenes Konto überweisen lassen, hätten seine Gläubiger die Ansprüche des [[X.].] gegen die kontoführende Bank auf Auszahlung pfänden können. Der Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens nach den §§ 850 ff. ZPO reiche nämlich nur bis zur Auszahlung auf ein Konto. Für den mit Gutschrift auf das Konto des [[X.].] entstehenden Anspruch gegen das Kreditinstitut greife dann allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO. Zwar hätte [[X.].] ein Pfändungsschutzkonto im [[X.].]inne des § 850k ZPO einrichten können. Dies verkenne aber die Funktionsweise des [X.], bei dem die § 850c ZPO entsprechenden Beträge nur bis zur dort normierten Höhe pro Monat, aber nicht absolut geschützt seien. [[X.].]pare der [[X.].]chuldner auf dem Pfändungsschutzkonto Vermögen an, könne dieses außerhalb des [[X.].]chutzbereichs des § 850k Abs. 1 [[X.].]atz 3 ZPO durchaus gepfändet werden. Die Klägerin könne sich bei der gegebenen [[X.].]achverhaltskonstellation also nicht auf den [[X.].]chutz durch § 850c oder § 850k ZPO berufen.

Zudem greife der Einwand nicht, [[X.].] habe kein Konto eröffnen können, da es seit 2012 Bürgerkonten gebe. Ferner hätte die [[X.].]icherung des Lebensunterhalts durch ein Pfändungsschutzkonto erfolgen können.

Die Klägerin habe sowohl von den schwierigen Vermögensverhältnissen des [[X.].] in der Vergangenheit, als auch um seine aktuellen [[X.].]teuerschulden, als auch um die Vollstreckungstätigkeit gegenüber [[X.].], als auch um die Überweisungen des Arbeitslohns von [[X.].] auf ihr Konto gewusst. Diese Beweisanzeichen genügten für die Annahme einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des [[X.].].

Das [[X.].] beantragt,
die Vorentscheidung des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es mache keinen Unterschied, ob ein Gläubiger aufgrund eines [X.] oder aufgrund eines [X.] nicht pfänden könne. Der Unterschied in den Pfändungsvorschriften wirke sich erst in einer hier nicht gegebenen [[X.].]achverhaltskonstellation aus, nämlich wenn [[X.].] einen über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Betrag erhalten hätte. Nur dann hätte er etwas ansparen können. Zudem gehe das [[X.].] selbst davon aus, dass [[X.].] ein Pfändungsschutzkonto hätte eröffnen können. Das [[X.].] versuche mit der Revision lediglich, das [X.] Existenzminimum zu umgehen. Aufgrund der finanziellen [[X.].]ituation des [[X.].] sei sowieso die Klägerin für den Lebensunterhalt zuständig gewesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

II.

Der [X.]enat entscheidet gemäß § 121 [X.]atz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Revision des [X.] ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.]O). Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.]s als nicht vorliegend angesehen.

1. Nach § 191 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem [X.]teuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch [X.], soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 [X.]) geltend zu machen ist.

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 1 [X.] sind erfüllt.

Gemäß § 1 [X.] können Rechtshandlungen eines [X.]chuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.

a) Es liegt eine Rechtshandlung nach § 1 [X.] vor.

aa) Eine Rechtshandlung im [X.]inne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungsweise rechtliche Wirkungen auslöst. Nach [X.]inn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als [X.] geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im [X.]inne von § 1 [X.] dar (vgl. [X.]enatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, [X.], 1, [X.] 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; [X.], [X.], 12. Aufl., § 1 Rz 5).

bb) Im [X.]treitfall hat [X.] nach diesen Grundsätzen Rechtshandlungen im [X.]inne von § 1 Abs. 1 [X.] vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm geschuldeten Beträge auf das Konto der Klägerin zu überweisen, und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers --der Klägerin-- gegen die Bank entstanden sind.

b) Die für eine Anfechtung nach den §§ 1 ff. [X.] erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist --entgegen der Ansicht des [X.]-- ebenfalls gegeben.

aa) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im [X.]inne von § 1 Abs. 1 [X.] ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem [X.]chuldnervermögen verschlechtert wird, das heißt ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des [X.]chuldners zu beurteilen ([X.]enatsurteil vom 18.04.2023 - VII R 20/20, Rz 31). Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen ([X.]enatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, [X.], 1, [X.] 2023, 304, Rz 61).

Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als [X.] geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. [X.]enatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 ff.; [X.]/Gravenhorst, Die [X.]teuerberatung 2022, 227, m.w.N.). Insoweit führt diese Rechtshandlung (siehe unter [X.]) regelmäßig direkt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

bb) Nach diesen Maßstäben hatten die von [X.] bewirkten Überweisungen der ihm zustehenden Geldbeträge auf das Konto der Klägerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gläubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten, obwohl sie nicht dem Pfändungsschutz unterfielen. Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank ([X.]enatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, [X.], 1, [X.] 2023, 304, Rz 62 ff.).

(1) Der Umstand, dass die streitgegenständlichen [X.] theoretisch dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO hätten unterfallen können, führt --entgegen der Ansicht des [X.]-- zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn hätte der Arbeitgeber des [X.] die streitgegenständlichen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des [X.] überwiesen, hätten die Gläubiger des [X.] --trotz der Vorschrift des § 850c ZPO-- auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der [X.]chuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines [X.] überweisen lässt, greift die [X.]chutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des [X.] vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MüKoZPO/[X.]mid, § 850 Rz 13). Davon unabhängig sind die [X.]chuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem [X.] und der Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar ([X.]-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).

(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB (vgl. [X.], [X.]schrift für Kommunalfinanzen --[X.]-- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. [X.]-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18). Der Gesetzgeber hat den [X.]chutz des an den [X.]chuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl. [X.]-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; MüKoZPO/[X.]mid, § 850 Rz 13). Folglich hätte das [X.] als Gläubiger mit Überweisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des [X.] gegenüber der Bank gehabt.

Zwar hatte [X.] die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto im [X.]inne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stellt lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des [X.] klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des [X.]chuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Der [X.]chuldner entzieht sich dem ihm in Gestalt des [X.] gewährten [X.]chutz dadurch selbst, indem er es unterlässt, dafür [X.]orge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten Pfändungsschutzkonto eingehen. Der [X.]chuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den [X.]chutz der an ihn gerichteten Zahlungen [X.]orge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines [X.] eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein (vgl. [X.]-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; [X.], Urteil vom 04.05.2017 - 4 O 180/16, Rz 34). Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verhältnis zwischen dem [X.] und [X.] und nicht das zwischen dem [X.] und der Klägerin.

(3) Auch der klägerische Einwand, [X.] habe kein eigenes Konto eröffnen können, trägt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

Zwar wäre [X.] auf die Nutzung des Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit gewesen wäre, ihm ein Girokonto zu eröffnen. Er hätte dann keine Möglichkeit gehabt, selbst für den [X.]chutz seines unbar ausgezahlten Arbeitseinkommens zu sorgen. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des [X.] --ZKG-- ([X.], 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der [X.] einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (§ 33 Abs. 1 [X.]atz 3 ZKG). Das von der Klägerin angeführte Argument kann das Erfordernis eines weitergehenden Pfändungsschutzes außerhalb von § 850k ZPO daher nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. [X.], [X.] 2017, 49).

(4) Auch die Behauptung, [X.] habe kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die Überlegung des [X.] ein, dass [X.] sich seines [X.]chutzes selbst entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines [X.] um eine niedrigschwellige [X.]chutzmöglichkeit (ebenso [X.], [X.] 2017, 49).

(5) Aus welchen Gründen das [X.] im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass das [X.] zuvor den nicht pfändungsfreien Teil des Lohns beim Arbeitnehmer gepfändet hat, ist unklar. Gerade diese Konstellation lag auch dem [X.]-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.

3. Zudem war das [X.] anfechtungsberechtigter Gläubiger und [X.] [X.]chuldner im [X.]inne von §§ 1 und 2 [X.]. [X.] [X.] hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des [X.] geführt. Die im [X.] aufgeführten [X.]teuerschulden waren festgesetzt, fällig und vollstreckbar.

4. [X.] handelte außerdem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Klägerin kannte diesen Vorsatz (§ 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). Die [X.] des § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] war nicht verstrichen.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der [X.]chuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des [X.]chuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des [X.]s (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 3 Rz 32; [X.] in [X.]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., [X.] § 3 Rz 22; [X.]/[X.] § 133 Rz 16); die zu § 133 Abs. 1 [X.] ergangene Rechtsprechung und Literatur ist insoweit übertragbar ([X.] in [X.]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., [X.] § 3 Rz 2).

b) Im [X.]treitfall liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass [X.] seine Gläubiger im [X.]inne von § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] benachteiligen wollte.

aa) Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des [X.]chuldners sein. Falls das Handeln des [X.]chuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der [X.]chuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des [X.] --BGH-- vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 1395, unter [X.] der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Der [X.] ist damit gegeben, wenn der [X.]chuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge --sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen [X.] erkannt und gebilligt hat. Ist dem [X.]chuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit [X.]. Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des [X.]chuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des [X.]chuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. [X.] vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 [X.]; [X.] Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K [X.], Rz 34).

bb) Im vorliegenden Fall war [X.] bewusst, dass er [X.]teuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Geheiß hin jeden Monat auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Klägerin, weil er über andere Konten nicht verfügte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des [X.] entzogen wurden.

c) Des Weiteren hatte die Klägerin Kenntnis im [X.]inne von § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des [X.].

aa) Kenntnis vom Vorsatz des [X.]chuldners hat der [X.], wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des [X.]chuldners erkannt hat. [X.] fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. [X.] vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20; [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 133 Rz 51; [X.], [X.], 12. Aufl., § 3 Rz 27).

Nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] wird die Kenntnis des [X.]s allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des [X.]chuldners (gemäß § 18 Abs. 2 [X.]) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. [X.] vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20). Es handelt sich insoweit um [X.]. Die Gläubigerbenachteiligung kennt demnach, wer weiß, dass [X.] haftendes [X.]chuldnervermögen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) [X.]chuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die [X.] den [X.], doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen, wenn der [X.] Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen [X.]chuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung für eine Anwendung des zweiten [X.]atzes des § 3 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn der [X.]chuldner Gläubiger neben dem [X.] hat und der [X.] dies weiß --ähnlich MüKo[X.]/Weinland, [X.] § 3 Rz 57, (2. Aufl. 2022)--. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. [X.] vom 06.02.2014 - IX ZR 221/11; Urteil des [X.] vom 12.09.2013 - 6 [X.] 980/11, Rz 65; [X.], [X.], 2843; [X.], NJW 2014, 422; a.[X.], [X.]schrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen.

Liegen die [X.] vor, ist es am [X.], das Gegenteil nachzuweisen ([X.] Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K [X.], Rz 41). Denn die Vermutung des § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] bewirkt eine Umkehr der [X.]: Ist der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] gegeben, obliegt dem [X.] der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des [X.]s vom [X.] des [X.]chuldners im [X.]punkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der [X.] muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der [X.]chuldner nicht mit [X.] handelte oder dass er, der [X.], nichts von dem [X.] des [X.]chuldners wusste (vgl. [X.] vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]). Die Kenntnis des [X.]s vom [X.] könnte hinterfragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung unterlegen hätte (vgl. [X.]choppmeyer, [X.], 600, unter 2.3.6 zum Rechtsirrtum des [X.]chuldners selbst).

Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des [X.]chuldners setzt schließlich nicht voraus, dass dem [X.] auch bewusst war, dass die Rechtshandlung des [X.]chuldners ihm gegenüber anfechtbar ist. Wenn sich der [X.] darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich unerheblich ([X.] vom 22.11.2012 - IX ZR 22/12, Rz 17).

bb) Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin Kenntnis von dem [X.] des [X.].

Das [X.] hat sämtliche Voraussetzungen für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise nicht den [X.]chluss auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin gezogen. Der [X.]enat kann in der [X.]ache abschließend entscheiden. Die Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte [X.]achverhältnis; nach Letzterem ist die [X.]ache zur Entscheidung reif. [X.]o hat das [X.] gemeint, weder den [X.] des [X.] noch die Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligung feststellen zu können, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausführungen zum Pfändungsschutz Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragfähig.

[X.]o war der Klägerin jedenfalls durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 die Zahlungsunfähigkeit des [X.] zum [X.]punkt der Rechtshandlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des [X.]es des [X.]teuerschuldners gemäß § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] jedenfalls vermutet wird, da es mit dem [X.] mindestens einen (weiteren) Gläubiger gab.

Auch ein möglicher Einwand, die Klägerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, führt [X.] er denn überhaupt maßgeblich sein könnte-- zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trägt die Klägerin in der Drittschuldnererklärung vom 08.12.2016 den Pfändungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht anerkenne. [X.]ie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbarkeit ausging (vgl. [X.] Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K [X.], Rz 40). Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der Klägerin und dem [X.]. Bereits zu diesem [X.]punkt hat die Klägerin ausgeführt, dass [X.] ein eigenes Konto eröffnen würde und sich hinsichtlich des Pfändungsschutzes beraten lassen würde. Danach hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, wieso sie die nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] vermutete Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des [X.] tatsächlich nicht hatte.

d) Die [X.] nach dem [X.] zuzurechnenden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Klägerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] erfolgt.

5. Der [X.] richtet sich nach § 11 Abs. 1 [X.]. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der [X.] (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 [X.]). Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 € verpflichtet (vgl. auch [X.]enatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 19).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII R 11/20

21.11.2023

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2020, Az: 10 K 10135/18, Urteil

§ 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 2 AnfG, § 850c ZPO, § 850k ZPO, § 191 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2023, Az. VII R 11/20 (REWIS RS 2023, 10250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10250

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