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PDF anzeigen[X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilendeTeil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ange-klagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem [X.] sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in neun Fällen verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs [X.] in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigungund in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gespro-chen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.Der [X.] hat jedoch die [X.] -Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs [X.] nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beson-ders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieserStrafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellenMiûbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwt.Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbre-chens (hier: [X.]) und den eines Vergehens (hier: sexueller [X.] von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tatin der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
26.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 202/02 (REWIS RS 2002, 2635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2635
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