Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 202/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2635

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilendeTeil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ange-klagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem [X.] sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in neun Fällen verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs [X.] in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigungund in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gespro-chen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.Der [X.] hat jedoch die [X.] -Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs [X.] nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beson-ders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieserStrafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellenMiûbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwt.Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbre-chens (hier: [X.]) und den eines Vergehens (hier: sexueller [X.] von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tatin der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.[X.] Miebach Pfister von [X.]

Meta

3 StR 202/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 202/02 (REWIS RS 2002, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2635

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.