Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 114/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2853

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[X.]/01vom18. April 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2000 im Schuldspruch dahinabgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchsvon Jugendlichen in vier Fällen verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in neun Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit [X.] Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt sowie Videokassetten eingezogen. Die auf die Verletzung formellenund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu deraus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Ju-gendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch vonKindern (§ 176 Abs. 1 und 3 a.[X.]) in den Fällen [X.] 1. bis 5. der [X.] kann nicht bestehen bleiben, weil der sexuelle Mißbrauch von [X.] gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern inGesetzeseinheit steht (vgl. [X.]St 42, 51). Der Senat hatte erwogen, entgegendieser Rechtsauffassung Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen an-zunehmen (vgl. [X.], 644 f.; [X.]. vom 22. Dezember 2000 - 3StR 323/00). Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der [X.] nicht möglich war (vgl. [X.], [X.]. vom 14. September 1999 - 1 [X.]/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zu-rückgestellt und von einer Vorlage an den [X.]. Es verbleibt deshalb bei der bisherigen Rechtsprechung.Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der Strafausspruchkann bestehen bleiben, weil die vom [X.] festgestellte, den [X.] § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllende Vornahme der sexuellen Hand-lungen gegen Entgelt sowohl bei der Verneinung eines minder schweren [X.] sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fälle [X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe)als auch der Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 176 Abs. 3a.[X.] (Fälle [X.] 4. bis 5. der Urteilsgründe) sowie bei der [X.] zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte.Der Senat schließt aus, daß das [X.] bei der geänderten Beurteilungder den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzel-strafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt [X.] -Die Schuldspruchänderung stellt keinen Erfolg des Rechtsmittels des [X.] dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollenKosten des Rechtsmittels als unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).[X.] [X.]WinklerRi[X.] [X.] ist erkrankt und daher von Lienenan der Unterschriftsleistung verhindert. [X.]

Meta

3 StR 114/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 114/01 (REWIS RS 2001, 2853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2853

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