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PDF anzeigen[X.]/03vom4. Juni 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sTrier vom 12. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellenMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon [X.] in sechsundachtzig Fällen, davon in [X.] Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unddes schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von [X.] in vierzehn Fällen,davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in hun-dert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, invierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,dieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung [X.]. In den [X.] bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der- 3 -Angeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig,weil, wie die [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffendausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1StGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß §176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein beson-ders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1StGB, so daß in den [X.] bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischensexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.Der Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchsnicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die [X.] von einer zutreffen-den rechtlichen Beurteilung ausgegangen.[X.] [X.]Fischer Roggenbuck
Meta
04.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 144/03 (REWIS RS 2003, 2828)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2828
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