Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 7 B 26/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 5949

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Gegenstand

Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung


Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung.

2

Die Klägerin ist eine Spedition und war Halterin eines Lkw, der im September 2011 auf einer [X.]undesautobahn einen Unfall hatte. Dabei rissen die beiden Treibstofftanks der Zugmaschine auf und Dieselkraftstoff trat aus. Er lief über die Autobahnentwässerung in ein Oberflächengewässer und versickerte dort im [X.]achbett. Die Schadensstelle liegt in einem Trinkwasserschutzgebiet der [X.] Eine von der Unteren Wasserbehörde in Auftrag gegebene Gefährdungsabschätzung zu Verunreinigungen in dem [X.]achbett stellte eine Verschleppung des Dieselkraftstoffs im [X.]achbett über mehrere hundert Meter fest. Die [X.] gab daraufhin Arbeiten zur Gewässersanierung durch [X.]odenaustausch zur unverzüglichen Ausführung in Auftrag. Der [X.]eklagte setzte mit [X.]escheid vom 21. Dezember 2011 die von der Klägerin zu erstattenden Kosten für die Gefährdungsabschätzung und die anschließende Sanierungsmaßnahme sowie für Verwaltungskosten auf 126 201,78 € fest. Die Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht insoweit ab, als ein über 11 186,80 € hinausgehender [X.]etrag gefordert wurde. Die Forderung sei nur hinsichtlich der Kosten des Gefahrenerforschungseinsatzes und der darauf entfallenden Verwaltungskosten gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die [X.]erufung des [X.]eklagten das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

6

a) Die [X.]eschwerde rügt zunächst eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und des Grundsatzes der freien [X.]eweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Der Verwaltungsgerichtshof habe einerseits angenommen, dass es durch den Straßenverkehr zu [X.]elastungen des von den Straßen abfließenden Niederschlagswassers mit organischen Schadstoffen komme, andererseits habe er die festgestellten Kontaminationen ausschließlich dem Unfall zugerechnet. Dies sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Mit diesem Vorbringen hat die [X.]eschwerde Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat weitere Tatsachenfeststellungen durch ein zusätzliches gerichtliches Sachverständigengutachten abgelehnt, weil es nach den Feststellungen des Sanierungsunternehmens und der Unteren Wasserbehörde zu den [X.] auf [X.] im [X.]achlauf und der Ausbreitung des Dieselgeruchs unmittelbar nach dem Unfall weiterer Ermittlungen nicht bedürfe. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

8

Liegt zu einer erheblichen Tatsache bereits ein Gutachten vor, richtet sich die Entscheidung über einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Das dem Gericht dabei zur [X.]estimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann [X.] ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren [X.]eweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und [X.]eschluss vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 f.). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt hat. Die [X.]eschwerde legt in keiner Weise dar, dass das Gutachten des [X.] vom 14. November 2011, das die unfallbedingten Verunreinigungen durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff eingehend darstellt, ungenügend war. Nach den im [X.]erufungsurteil wiedergegebenen Feststellungen des Gutachtens bestand nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die konkreten Verunreinigungen von anderen Verkehrsteilnehmern verursacht worden waren. Mithin bestand auch nicht der von der [X.]eschwerde geltend gemachte Widerspruch in den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Verstoß bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs und damit eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet daher ebenfalls aus.

9

b) Soweit die [X.]eschwerde eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf eine Grundwassergefährdung moniert, führt auch diese Rüge nicht zum Erfolg. Die Darlegung der [X.]eschwerde, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, weil das von dem [X.]eklagten beauftragte Unternehmen den im [X.] angenommenen Gefahrenverdacht nach Durchführung der von ihr selbst empfohlenen Sanierung nachträglich nicht mehr revidieren werde, ist eine bloße [X.]ehauptung ins [X.]laue hinein. Zwar hatte sich der erste Grundwasserleiter entgegen der ursprünglichen Annahme nicht in einer Tiefe von 4 bis 6 m befunden, sondern es war mit ihm nach den Erkenntnissen aus den Sanierungsarbeiten in einer Tiefe von ca. 30 m unter [X.] zu rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof führt aber im Weiteren aus, dass die Gefahr eines Übertritts der Schadstoffe in das Grundwasser möglicherweise geringer geworden, die [X.]esorgnis aufgrund der geologischen [X.]eschreibung des [X.] aber nicht ausgeschlossen sei. Damit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachverständigenbegutachtung nicht aufdrängen.

c) Wenn die [X.]eschwerde ferner beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof [X.] vier [X.]eweisfragen zur geologischen Situation und zur weiteren Ausbreitung von Schadstoffen wie Dieselkraftstoff mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat, ist ein Aufklärungsmangel ebenfalls nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgehoben, dass die Fragestellungen in ihrer Allgemeinheit zu bejahen sein dürften, aber nicht zur Klärung beitragen könnten, ob in der konkreten Konstellation eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen gewesen sei. Diese Annahme begegnet keinen durchgreifenden [X.]edenken. Soweit der vom Verwaltungsgerichtshof akzeptierte [X.] von der [X.]eschwerde beanstandet wird, moniert sie die Anwendung sachlichen Rechts und nicht die Verletzung von Verfahrensrecht.

d) Die [X.]eschwerde kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO wegen der Ablehnung des [X.]eweisantrags ohne vorherigen richterlichen Hinweis berufen. Das Gericht war nicht nach dieser Vorschrift, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, verpflichtet, vor der Entscheidung über die [X.]eweisanträge auf ihre mangelnde Erheblichkeit hinzuweisen oder ordnungsgemäße [X.]eweisanträge vorzuformulieren. Nach dieser Verfahrensbestimmung soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder der mangelnden Rechtskenntnis eines [X.]eteiligten scheitert. Die Pflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein [X.]eteiligter anwaltlich vertreten wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. Juli 2001 - 4 [X.] 50.01 - juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2008 - 4 [X.] 30.08 - juris Rn. 14).

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Januar 2017 - 7 [X.] 3.16 - [X.] 445.4 § 33 [X.] Nr. 2 Rn. 8). Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

a) Die Frage,

"Ist es gemäß § 37 VwVfG generell unzulässig, in einer wasserrechtlichen Anordnung im Hinblick auf die vom [X.]escheidadressaten vorzunehmenden Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen auf ein Sachverständigengutachten zu verweisen, das bei [X.]escheiderlass noch nicht vorliegt?",

ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit dem [X.] (Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2480/89 - NVwZ 1993, 1000) die Auffassung, dass eine Sanierungsanordnung den Anforderungen an die hinreichende [X.]estimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 VwVfG HE zu entsprechen habe und daher eine wasserrechtliche Verfügung konkret bezeichnen müsse, welche Maßnahmen von den Verantwortlichen verlangt würden. Diese Auffassung zur [X.]estimmtheit eines Verwaltungsakts entspricht derjenigen des [X.]undesverwaltungsgerichts. Das [X.]estimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige [X.]estimmtheit nach den [X.]esonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (stRspr, etwa [X.]VerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - [X.]VerwGE 84, 335 <338> und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - [X.]VerwGE 123, 261 <283>). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine wasserrechtliche Sanierungsmaßnahme erst angeordnet werden kann, nachdem der Schaden und die geeignete Abhilfemaßnahme bestimmt wurden. Dem diente hier das angeforderte Sachverständigengutachten. Weiteren Klärungsbedarf macht die [X.]eschwerde nicht substantiiert geltend; er ist auch nicht ersichtlich.

b) Die weitere Frage,

"Stellt der wasserrechtliche '[X.]esorgnisgrundsatz' bei Maßnahmen der [X.] das maßgebliche wasserrechtliche Schutzniveau dar? Falls ja: Gilt dies auch auf der der Gefahrenabwehr nachgelagerten Kosten- bzw. Sekundärebene?",

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

Die Antwort auf den ersten Teil der Rechtsfrage ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde anhand der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts.

Der [X.]esorgnisgrundsatz in § 32 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 und 2 [X.] gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen ([X.]VerwG, Urteile vom 16. Juli 1965 - 4 C 54.65 - [X.] 445.4 § 34 [X.] Nr. 1 und vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 - [X.] 445.4 § 34 [X.] Nr. 2). Wird eine nach diesen Maßstäben mit dem Wasserhaushaltsgesetz unvereinbare Gefährdung oder [X.]eeinträchtigung der Wasserwirtschaft verursacht, so ist dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch dann betroffen, wenn die abstrakt-typischen Voraussetzungen eines speziellen Tatbestandes des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind ([X.]VerwG, Urteil vom 16. November 1973 - 4 C 44.69 - [X.] 445.4 § 3 [X.] Nr. 3; [X.], in: Siedler/Zeitler/[X.]/[X.], [X.] - [X.], Stand Juni 2018, § 100 [X.] Rn. 81; [X.]öhme, in: [X.]erendes/[X.]/Müggenborg, [X.], 2. Aufl. 2017, § 48 Rn. 6). Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist daher immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 - [X.] 445.4 § 31 [X.] Nr. 5). Dieser Maßstab hat wegen der allgemeinen Geltung des [X.]esorgnisgrundsatzes im Wasserhaushaltsgesetz auch [X.]edeutung für die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], in: Siedler/Zeitler/[X.]/[X.], [X.] - [X.], Stand Juni 2018, § 100 [X.] Rn. 81; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, § 100 Rn. 37). Soweit die [X.]eschwerde zwischen dem Vorsorgeprinzip, dem der [X.]esorgnisgrundsatz zuzuordnen sei, und der [X.] im Sinne von § 100 Abs. 1 [X.], die der Gefahrenabwehr zuzuordnen sei, unterscheiden und daraus die Grundsatzfrage eines unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ableiten will, geht diese Annahme daher fehl.

Der zweite Teil der Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig. Die Darlegungen der [X.]eschwerde zu dem von dem [X.]eklagten angewandten [X.], den er aus nicht unmittelbar einschlägigen Vorsorgewerten abgeleitet und der Verwaltungsgerichtshof akzeptiert habe, betreffen hingegen die Art und Weise der Anwendung des wasserrechtlichen [X.]esorgnisgrundsatzes im vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für den [X.]eschwerdevortrag, der [X.]eklagte hätte einen oberhalb des [X.] liegenden [X.] festlegen müssen oder es hätte zumindest auf der streitgegenständlichen Kosten- und Sekundärebene Rechnung getragen werden müssen. Ob und inwieweit der Kostenersatz für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme in voller Höhe zu leisten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und des [X.] (vgl. § 8 Abs. 2 [X.] HE), mithin irrevisiblen Rechts. Der wasserrechtliche [X.]esorgnisgrundsatz ist insoweit nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

7 B 26/18

28.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Juli 2018, Az: 2 A 1763/17, Urteil

§ 98 VwGO, § 412 Abs 1 ZPO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 32 Abs 2 WHG 2009, § 45 Abs 2 WHG 2009, § 48 Abs 1 WHG 2009, § 48 Abs 2 WHG 2009, § 100 Abs 1 S 2 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 7 B 26/18 (REWIS RS 2019, 5949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5949

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