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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 217/13
2 AR 149/13
vom
5.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 902 Js 550/10 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 219 [X.]/12 Amtsgericht
-
Schöffengericht -
Darmstadt
Az.: 4100 E -
7.4/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 66 [X.] -
15/12 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5.
Juni 2013
beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht -
Schöffengericht -
Darmstadt anhängi-ge Verfahren 219 [X.]/12 wird gemäß § 4 StPO zu dem bei dem [X.] anhängigen
Verfahren 66 [X.] -
15/12 verbunden.
Gründe:
Der [X.] hat ausgeführt:
"Das [X.] hat durch Beschluss
vom 15.
August 2012 (Bd. II Bl.
225) das zunächst beim Amtsgericht -
Schöffengericht -
Darm-stadt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren 219 [X.]/12 übernommen. Das [X.] hält seinen Verbindungsbe-schluss nunmehr für unwirksam und legt den Vorgang deshalb durch Beschluss vom 25.
März 2013 (Bd. II Bl.
257, 258) dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Der Verbindungsbeschluss des [X.]s ist unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Betrifft die Verbindung -
wie vorliegend -, nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit, kann sie nicht durch Vereinbarung der beteilig-ten Gerichte (§
13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß §
4 Abs.
2 StPO herbeige-führt werden ([X.], 232). An einer solchen Entscheidung fehlt es bislang. Das Verfahren 219 [X.]/12 ist daher weiter-hin beim [X.] rechtshängig (siehe
auch [X.] aaO). Gemeinschaftliches oberes Gericht ist im vorliegenden Fall, da das [X.] und das [X.] zum Bezirk ver-schiedener Oberlandesgerichte gehören, der [X.]."
1
-
3
-
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.
April 2013 -
2 [X.]). Das bei dem [X.] anhängige Verfahren wird gemäß §
2 Abs. 1 Satz
1, §
3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren verbunden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Ge-richte und Staatsanwaltschaften haben dem nicht widersprochen.
Becker
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
2
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 2 ARs 217/13 (REWIS RS 2013, 5317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5317
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