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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS 2 ARs 196/10 2 AR 112/10 vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] Az.: 1 [X.] [X.].: 31 [X.]/09 Amtsgericht - Schöffengericht - [X.].: 102 Js 481/09 Staatsanwaltschaft [X.].: 60 Js 5200/06 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahrens 31 [X.]/09 zu dem [X.] 1 [X.] des [X.]s [X.] wird ab-gelehnt. Gründe: Beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge rechtshängig; Tattag war der 21. Juni 2009. Das Hauptverfahren ist am 5. Oktober 2009 eröffnet worden. Das Schöffengericht hat das Verfahren im [X.] vom 30. November 2009 aus-gesetzt. Beim [X.] - [X.] muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in der [X.] von Januar 2009 bis zum 7. Juni 2009 verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 19. Mai 2010 begonnen. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 18. Mai 2010 die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft [X.] am 19. Mai 2010. Das [X.] [X.] hat die Sache deshalb dem [X.] zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. 1 - 3 - Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Für eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhand-lung vor dem [X.] besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine [X.] Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht [X.], mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 [X.]). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des 3 - 4 - § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine [X.] nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erfor-derliche Neubeginn der Hauptverhandlung würde demgemäß zu einer Verzöge-rung der vorliegenden Haftsache führen. Demgegenüber sind keine durchgrei-fenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verhandlung des [X.] vom 23. Juni 2009 das Verfahren vor dem [X.] so förderte, dass der Nachteil aufgewogen würde. [X.]
Meta
02.06.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 2 ARs 196/10 (REWIS RS 2010, 6179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6179
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