Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 556/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3627

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[X.]/00vom7. Februar 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2000 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung indrei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mitvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, denn der Angeklagte [X.] Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils wirksam auf [X.] verzichtet und den hierüber im [X.] gefertigtenVermerk, nachdem er ihnen vorgelesen worden war, genehmigt.Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.[X.], 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung [X.] aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß- 3 -eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.;BGH [X.], 173; NJW 1999, 2449, 2451). Anhaltspunkte für solcheschwerwiegenden Willensmängel sind mit dem Hinweis der Revision auf diebeim Angeklagten vorliegende "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und einevon ihm geschilderte "Abhängigkeitsproblematik" nicht dargelegt oder sonstersichtlich.Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] ist gegenstandslos,weil die Revision des Angeklagten innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 [X.] und eine Frist deshalb nicht versäumt worden ist.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 556/00

07.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 556/00 (REWIS RS 2001, 3627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3627

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