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PDF anzeigen [X.] vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2004 sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 23. Januar 2004 wegen meh-rerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Belehrung über die Rechtsmittel erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Erklärung wurde in der Niederschrift vermerkt und nach Verlesung von ihm ge-nehmigt. Daraufhin erklärten auch der Verteidiger und der Vertreter der [X.] den Rechtsmittelverzicht.
Am 14. April 2004 hat der Angeklagte durch einen neuen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Re-visionseinlegung beantragt. Er trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirk-- 3 - sam, weil er sich mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sei. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist ([X.]St 17, 14, 18 f.; 45, 51; 45, 227). Anhaltspunkte für solche schwerwiegende Willensmängel sind durch die Revision nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungs-vertreters der Staatsanwaltschaft sowie aus dem Akteninhalt - insbesondere den Vermerken des [X.] über den Ablauf der [X.] in der Untersuchungshaft ([X.], Blatt 132 und 205) - ergibt, war der seit 27 Jahren in [X.] lebende, seit über 20 Jahren mit einer Deut-schen verheiratete Angeklagte in der Lage, sich in der [X.] auszudrücken und diese zu verstehen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß daher verworfen werden.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine [X.] scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt - 4 - von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten ([X.]R StPO § 44 Anwendungsbereich 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. [X.]
[X.]Pfister
Becker
Hubert
Meta
15.06.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. 3 StR 187/04 (REWIS RS 2004, 2812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2812
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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