Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 554/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3509

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[X.]/00vom15. Februar 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. April 2000 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im [X.] 3. der Urteilsgründe we-gen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegenversuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher- 3 -Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren acht Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen undder Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im [X.] 3.der Urteilsgründe mit einer Verfahrensrüge Erfolg, was auch zur Aufhebung derverhängten Jugendstrafe führt. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zum [X.] 3. der Urteilsgründe überfielender Angeklagte und ein Mittäter am 14. Mai 1999 gegen 12.00 Uhr in [X.]eine Filiale der [X.], wobei sie den Kassierer sowie Kunden mit un-geladenen Gaspistolen bedrohten und 5.000 DM erbeuteten. Der [X.] seine Beteiligung an diesem Überfall bestritten. Er hat sich [X.], am Tattag nicht in [X.] , sondern in [X.] gewesen zu sein.Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten stützt das Land-gericht vor allem auf die Angaben seines Mittäters bei den polizeilichen [X.] und die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten des beimAngeklagten sichergestellten Mobiltelefons.In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung des [X.] [X.]zum Beweis dafür beantragt, daß er und der Zeuge am14. Mai 1999 gemeinsam an einer Firmungsprobe in [X.] teilgenommenhätten. Das [X.] hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit [X.] abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß [X.]entgegen seiner bisherigen Erklärung (gegenüber dem [X.] von Interpol in [X.]) bereit sei, nach einer förmlichen La-dung zu einer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erscheinen.- 4 -2. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen [X.] han-delte es sich um einen Beweisantrag, da dessen ladungsfähige Anschrift [X.] war und die erforderliche Konnexität zwischen der [X.] unddem Beweismittel (vgl. [X.]St 43, 329 f.; [X.] in [X.] Aufl. § 244Rdn. 48 m.w.Nachw.) vorlag. Das [X.] wußte, daß die Firmungsprobeam 14. Mai 1999 gegen 19.00 Uhr mit dem Zeugen als [X.] haben soll.Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des Beweisantrags.Zwar kann ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwun-gen werden kann, auch ohne förmliche Ladung als unerreichbar angesehenwerden, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusa-gen (vgl. [X.] aaO § 244 Rdn. 82 m.w.Nachw.). Dies ist aber in der [X.] dann der Fall, wenn das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegendenAufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden [X.] zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keinebegründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittelherangezogen werden kann (vgl. [X.]R § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1 [X.]; [X.] NStZ 1984, 375, 376). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da dieAnnahme des [X.] von der Unerreichbarkeit des Zeugen auf einer un-zulänglichen Grundlage beruht. Wie sich aus der der Ablehnung des [X.] zugrundeliegenden Telefaxnachricht des Bundeskriminalamtesvom 3. Januar 2000 ergibt ("Betreff: Ermittlungsverfahren gegen [X.]; hier:Entlastungszeuge [X.] "), ließ der Zeuge über Interpol [X.] mittei-len, er kenne (den Mitangeklagten) [X.] nicht, er sei auch nicht gewillt, in[X.] eine Zeugenaussage zu machen ([X.]. 153). Allein aufgrund [X.] durfte das [X.] nicht ohne weiteres annehmen, der [X.] 5 - [X.]sei zu einer Aussage in der Hauptverhandlung auf keinen Fallbereit und deshalb unerreichbar. Aus dem Schreiben des Bundeskriminalamtesergibt sich nämlich nicht die Kenntnis des Zeugen davon, daß sich das Straf-verfahren auch gegen den Beschwerdeführer richtete. Deshalb hätte sich das[X.] darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob der Zeuge auch unterBerücksichtigung des Umstandes, daß sein Bekannter wegen schwerwiegen-der Straftaten angeklagt ist, vor dem [X.] nicht aussagen werde (vgl.[X.] NStZ 1984, 375, 376). Die Aussage des Alibizeugen war nach der Be-weislage für die Wahrheitsfindung schon deshalb nicht unwesentlich, da dieKammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß ausgeführt hat, [X.] im Wege der Rechtshilfe ausscheide, weil es zur Beurteilungder Glaubwürdigkeit des Zeugen ganz wesentlich auf den persönlichen [X.] in der Hauptverhandlung ankomme.3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des [X.] kann das Urteilim [X.] 3. der Urteilsgründe beruhen. Wie der [X.] in [X.] Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist es dabei unerheblich, ob [X.] den Beweisantrag möglicherweise nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPOrechtsfehlerfrei hätte ablehnen können. Denn sie hat in ihrem ablehnendenBeschluß diese Vorschrift zwar erwähnt, aber die erforderlichen Erwägungen,aus denen sich ergibt, daß die beantragte Beweiserhebung keinen Einfluß aufdie Feststellungen haben werde, nicht mitgeteilt (vgl. [X.]St 40, 60, 62 f.).Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im [X.] 3. [X.] führt auch zur Aufhebung der verhängten [X.] 6 -Für den Fall, daß der Zeuge auch in der neuen Hauptverhandlung zueiner Zeugenaussage in [X.] nicht bereit sein sollte, wird die [X.] auch zu prüfen haben, ob eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247 aStPO in Betracht kommt (vgl. [X.]St 45, 188; [X.]/[X.],StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 63 und § 247 a Rdn. 6 und 9).Kutzer [X.] von [X.]

Meta

3 StR 554/00

15.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 554/00 (REWIS RS 2001, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3509

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