Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. V ZR 281/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2114

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage


Leitsatz

Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 [X.] geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 [X.] verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 [X.] finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in [X.] nach § 43 Nr. 1 bis 4 [X.] keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen.

4

Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - [X.]/08, [X.], 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 [X.] handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 [X.] stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 [X.] zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.] gehören. Ob § 16 Abs. 7 [X.] nur den (Regel-)Fall des § 18 [X.] betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der [X.] als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 [X.]. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 [X.] unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 [X.] aF zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 [X.] einzuordnen ist (vgl. [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 43 Rn. 74; [X.] in [X.], aaO, § 19 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 43 Rn. 10; [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 18 Rn. 14; [X.]/Heinemann, [X.], 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 43 [X.] Rn. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 [X.] erwähnt).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                         Roth                         Brückner

                     Weinland                    Kazele

Meta

V ZR 281/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2012, Az: 55 S 342/11 WEG

§ 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 7 WoEigG, § 18 Abs 1 S 2 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. V ZR 281/12 (REWIS RS 2013, 2114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2114

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 96/13

V ZR 96/13

V ZR 281/12

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