Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. V ZR 108/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17374

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Einordnung einer Streitigkeit über die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände


Leitsatz

Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 14. Zivilkammer - vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine [X.] bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige [X.]er. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 [X.] nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener [X.]er einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 [X.] ist.

3

1. Gemäß § 43 Nr. 2 [X.] sind Wohnungseigentumssachen „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern“. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des [X.]ers gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF; [X.], [X.], 153; Suilmann in [X.], § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF), teils aber auch verneint ([X.], 870; [X.] in Bärmann, [X.], 13. Aufl., § 43 Rn. 83).

4

2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des [X.]ers einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 [X.] an.

5

a) § 43 [X.] ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 [X.] geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 732 Rn. 6).

6

b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des [X.]ers der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des [X.]ers einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. [X.]) sowie die Haftung ausgeschiedener [X.]er (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des [X.]ers tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der [X.] gefordert.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                    Schmidt-Räntsch                            Brückner

                     [X.]

Meta

V ZR 108/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. April 2015, Az: 14 S 7163/14 WEG

§ 43 Nr 2 WoEigG, § 128 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. V ZR 108/15 (REWIS RS 2016, 17374)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1241 REWIS RS 2016, 17374

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