Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 1 StR 277/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 226

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 8. Dezember 2009 [X.]St: ja [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 5 a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n.F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a Das unerlaubte Inverkehrbringen von [X.] ([X.]) zu [X.]-zwecken ist nach dem [X.] strafbar. [X.], [X.]. vom 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Dr. Wahl als Vorsitzender und der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Elf, die [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. L. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezember 2008 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten B.

L. die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbe-fehl des [X.] vom 26. Februar 2007 ([X.].:

) entfällt. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die beiden Angeklagten unter Freisprechung im Üb-rigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arznei-mittel in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M.

L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten B. L. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des [X.] vom 26. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den in dem vorbezeichneten Strafbefehl des [X.] angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die angeordnete 1 - 5 - Sperrfrist von acht Monaten hat das [X.] aufrechterhalten. Außerdem hat es gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 463.410,-- • angeordnet. Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Ihre Rechtsmittel bleiben jedoch ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Die beiden Angeklagten betrieben einen Handel mit der chemischen Substanz [X.] ([X.]). [X.] wird industriell in großen [X.] hergestellt, in [X.] insbesondere von der Firma [X.] mit einer [X.] von ungefähr 50.000 Tonnen. Es wird hauptsächlich in der Industrie als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln eingesetzt, z.B. in [X.] in einer Konzentration von fünf bis zehn Prozent. Es kann aber auch in nahezu reiner Form (etwa mit einem Reinheitsgrad von 99,9 %) als Droge verwendet werden. Bei [X.] [X.] es sich um [X.] der [X.] ([X.]), auch [X.] als —[X.], die - anders als [X.] - dem [X.] unterfällt. [X.] ist einer der Grundstoffe bei der Herstellung von [X.]. Bei einer oralen Einnahme wandelt es sich im menschlichen Körper in weniger als einer Minute in [X.] um und hat deshalb dieselbe berauschende Wirkung wie [X.]. Dementsprechend wirkt [X.] in einer Dosis bis zu zweieinhalb Milliliter euphori-sierend, angstlösend und sexuell stimulierend. Aber schon eine geringe Über-dosierung oder die Einnahme in Verbindung mit Alkohol kann zu [X.] - 6 - genden, möglicherweise auch lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträch-tigungen wie Krämpfen, Brechreiz, Verwirrung, komatösen Zuständen, Atem-stillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen führen. Der dauerhafte [X.] von [X.] macht zudem süchtig. Schwerstabhängige müssen die Substanz stündlich einnehmen, um nicht an starken Entzugserscheinungen zu leiden. Um der Gefahr zu begegnen, dass [X.] als Droge missbraucht oder zur Herstellung von [X.] verwendet wird, hat sich die chemische Industrie einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen (sog. Monitoring). Der Verkauf des Mittels ist ge-wissen Beschränkungen unterworfen. Danach verlangen die Hersteller von je-dem Abnehmer eine Endverbleibserklärung sowie die Verpflichtung, seinerseits von seinen Kunden eine dementsprechende Erklärung zu fordern. [X.] werden an die gemeinsame [X.] beim Bundeskri-minalamt in [X.] gemeldet. Privatverbraucher können deshalb konsum-typische Kleinmengen [X.] im [X.] nicht ohne weiteres bezie-hen. Die Angeklagten machten im Jahr 2004 erstmals eigene Erfahrungen mit dem [X.] von [X.]. Zuvor hatten sie sich im [X.] mit der Wirkungsweise der Substanz vertraut gemacht. Ihnen war bekannt, dass die Einnahme von [X.] nicht nur die gewünschte [X.], sondern auch die bereits be-schriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge haben konnte. Seit [X.] 2004 erwarben sie [X.] in einer Chemikaliengroßhand-lung und verkauften die Substanz in Gewinnerzielungsabsicht an Dritte weiter, die das [X.] wegen dessen berauschender Wirkung konsumieren wollten. Eine Verdachtsmeldung an die gemeinsame [X.] führte am 24. Februar 2005 zu einer Durchsuchung der Wohnungen der beiden Ange-klagten. Dabei wurden Restmengen von [X.] sichergestellt. Die [X.] erhob in einem anderen Verfahren unter dem Datum des 16. November 4 - 7 - 2005 Anklage gegen die beiden Angeklagten. Am 28. März 2007 wurden sie durch das [X.] wegen des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in drei Fällen (Tatzeitraum August bis Oktober 2004) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das [X.]eil ist infolge der von den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen nicht rechtskräftig. Nach den Wohnungsdurchsuchungen im Februar 2005 setzten die [X.] ihren Handel mit [X.] fort, obwohl ihnen von zwei Rechtsanwälten geraten worden war, —von einem solchen Verkauf die Finger zu lassenfi ([X.]). Über das [X.] verkauften sie [X.] von 250, 500, 1.000, 5.000 und 10.000 Millilitern. Der von ihnen geforderte [X.] lag bei 100,-- • pro Liter. Sie selbst hatten beim Einkauf im Großhandel lediglich zwischen 12,50 • und 21,-- • pro Liter für das [X.] gezahlt. Der Versand durch die Angeklagten erfolgte per Post. Das [X.] war in Plastikflaschen abgefüllt, die mit Warnhinweisen versehen waren, die auf die Gesundheitsschädlichkeit von [X.] hinwiesen. Gebrauchsanweisungen für die Verwendung als Lösungs- oder Reinigungsmittel waren demgegenüber nicht beigefügt. Auf ihren [X.]seiten bezeichneten die beiden Angeklagten die von ihnen vertriebenen Produkte als —[X.] oder als —glue-removerfi aus —100 % reinem [X.]fi bzw. —[X.] ([X.] mit einer —Reinheit von mindestens 99,94 %fi, mit dem —besonders gut Kleberückstände, metallische Oberflächen, Nagellacke, Graffitis usw.fi ent-fernt werden könnten. Außerdem warben sie mit —Verkauf an Privat/kein [X.] Die von den Angeklagten verwendeten Bezeichnungen dienten nach den landgerichtlichen Feststellungen lediglich der Verschleierung des eigentlichen Verwendungszweckes. Das Angebot der Angeklagten richtete sich vornehmlich an einen Kundenkreis, der das - für Privatpersonen aufgrund des sog. [X.] - 8 - rings schwer zu beschaffende - [X.] erwerben wollte, um sich damit zu berau-schen, ohne zugleich behördlich erfasst zu werden. Demzufolge nahmen die Angeklagten ihren Kunden keine Endverbleibserklärungen ab; sie forderten [X.] Nachweise, auch nicht bezüglich des Alters ihrer Kunden, sondern gaben das von ihnen vertriebene [X.] ohne jegliche Einschränkung an ihre Interes-senten ab. In der [X.] vom 4. März 2005 bis 13. Februar 2007 wurde den Angeklag-ten in acht Fällen [X.] in [X.] zwischen 100 und 1.492 Litern geliefert. Die auf diese Weise beschaffte Gesamtmenge von insgesamt 5.699 Litern gaben die Angeklagten bis auf eine Restmenge von 550 Litern, die bei neuerlichen Durchsuchungen ihrer Wohnungen und eines ihrer Lagerräume sichergestellt werden konnte, an ihre Kunden ab, wobei sie das [X.] in einer großen Anzahl von Fällen in kleinen [X.] zwischen 0,1 und 1,0 Liter weiterverkauften. Bei insgesamt mehr als 4.000 [X.] erzielten die beiden Angeklagten einen Erlös von etwa 564.000,-- •. Durch die Einnahme des von den Angeklag-ten vertriebenen [X.] kam es bei einigen [X.]enten, die zum Teil noch min-derjährig waren, zu beträchtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie [X.], Schwindelgefühlen, Erbrechen oder schwerer Abhängigkeit. Das [X.] ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese mit dem Eintritt solcher Folgen bei ihren Abnehmern nicht rechneten bzw. solche nicht billigten. 6 2. Das [X.] hat das Verhalten der Angeklagten in dem [X.] bis 13. Februar 2007 als ein unerlaubtes Inverkehrbrin-gen bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in acht Fällen be-wertet, wobei es bezüglich der einzelnen Taten nicht auf die [X.] zwischen den Angeklagten und ihren privaten Abnehmern, sondern auf die im 7 - 9 - Tatzeitraum erhaltenen Lieferungen abgestellt hat. Das [X.] hat in [X.] Entscheidung allerdings verneint, dass es sich bei dem von den Angeklag-ten vertriebenen [X.] nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung) handelt. Diese Einschätzung hat es darauf gestützt, dass die Substanz nicht nur nach den Vorstellungen des Herstellers, sondern auch nach der allgemeinen Ver-kehrsauffassung lediglich als Industriechemikalie anzusehen sei. Die Einord-nung der Substanz als Arzneimittel ergebe sich jedoch aus der Zweckbestim-mung durch die Angeklagten, die das Mittel in erster Linie zur Verwendung als Droge an ihre Kunden abgegeben hätten. Zwar sei die [X.] grundsätzlich objektiv zu bestimmen, es liege vorliegend jedoch einer der [X.] vor, bei denen es nur auf eine subjektive Zweckbestimmung an-komme. Da die von den Angeklagten vertriebene Substanz für mehrere [X.] geeignet sei, nämlich als Industriechemikalie und zur Erzeu-gung eines Rauschzustands bei oraler Einnahme, sei für die Einordnung der Substanz als Arzneimittel maßgeblich auf die Zweckbestimmung dessen abzu-stellen, der ein Mittel in Verkehr bringe. Im vorliegenden Fall komme es daher allein auf die Zweckbestimmung durch die Angeklagten an, die bei der Abgabe des [X.] an ihre Kunden dessen Einsatz als Rauschmittel im Auge gehabt [X.]. I[X.] Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Ge-neralbundesanwalt schon in seinen [X.] vom 19. Juni 2009 zutref-fend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Über-prüfung des [X.]eils auf die Sachrügen hat - abgesehen von der [X.] - [X.] der Sperrfrist hinsichtlich des Angeklagten [X.]- ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere wird der Schuldspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenkli-cher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von den rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen im Ergebnis getragen. Allerdings hat das [X.] die [X.] des von den Angeklagten vertriebenen [X.]s ([X.]) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF für sich genommen nicht tragfähig begründet. Denn es hat insoweit einen unzutreffenden Maßstab angelegt, als es bei der arzneimittelrechtlichen Einordnung der Substanz allein auf die subjektive Zweckbestimmung durch die Angeklagten abgestellt hat und die Frage, ob es sich bei dem Mittel auch nach der Verkehrsauffassung um ein Arzneimittel handelt, verneint bzw. an anderer Stelle des [X.]eils offen gelassen hat. 9 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF sind Arzneimittel unter anderem Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Diese Zweckbestimmung richtet sich, was das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nach objektiven Kriterien, nämlich der Verkehrsanschauung. Nur im Ausnahmefall, etwa wenn sich die Zweckbestimmung bei neuartigen Substanzen (noch) nicht beurteilen lässt, kann es auf subjektive Kriterien wie den vom Hersteller oder Abgebenden bestimmten Zweck ankommen (vgl. [X.]St 43, 336, 339 f. m.w.[X.]; [X.] NStZ 2008, 530). Ein weiterer Ausnahmefall, in dem eine subjektive Zweckbestimmung erforderlich werden kann, ist auch für solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bejaht worden, die, wie z.B. Nitroglycerin, sowohl als Arzneimittel als auch zu technischen Zwecken verwendet werden können 10 - 11 - ([X.]/[X.], Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. [X.] § 2 [X.]. 24; vgl. auch [X.]St 43, 336, 339, insoweit jedoch nicht tragend; [X.], Arzneimittelrecht 46. Lfg. [X.] § 2 [X.]; Körner, BtMG 6. Aufl. [X.]. [X.] Rdn. 15 u. 49 zur [X.] von Lachgas; jeweils allerdings ohne konkretisierende Begründung). Das [X.] ist dieser Auffassung gefolgt. Es hat einen sol-chen Ausnahmefall bei mehreren Verwendungszwecken auch vorliegend ange-nommen, da die von den Angeklagten vertriebene Substanz nicht nur als In-dustriechemikalie oder Reinigungsmittel, sondern bei einer Einnahme durch den Menschen auch als Droge eingesetzt werden kann. Obwohl das [X.] eine [X.] des [X.] nach der Verkehrsanschauung verneint bzw. offen gelassen hat, ist es aufgrund des von den Angeklagten bei der [X.] bestimmten Zwecks, nämlich der Verwendung als Rauschmittel, davon ausgegangen, dass es sich bei [X.] um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 5 [X.] aF handelt. Die genannte Auffassung lässt jedoch außer [X.], dass nach der Recht-sprechung des [X.] der Arzneimittelbegriff einer ein-schränkenden Auslegung bedarf ([X.] NJW 2006, 2684, 2685). Das [X.] kann daher bei der Einordnung eines Stoffes oder einer Zubereitung von Stoffen als Arzneimittel nicht zu einer Aus-weitung des gesetzlichen Tatbestands führen, sondern angesichts der [X.] tatbestandlichen Weite lediglich zu einer Begrenzung der Strafbarkeit herangezogen werden. Auf diese Weise werden Substanzen, die zwar die von § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF geschilderten Wirkungsweisen aufweisen, aber nicht zum Zweck der Einflussnahme auf den menschlichen Körper eingesetzt werden sollen, dem Anwendungsbereich der im [X.] enthaltenen [X.] entzogen. Auch dem Rückgriff auf die Vorstellungen des Produkt-11 - 12 - herstellers in den Fällen, in denen es an einer Verkehrsanschauung (noch) fehlt, kommt limitierende Wirkung zu ([X.] aaO). Dieser Begrenzungsfunktion der subjektiven Zweckbestimmung liefe es jedoch zuwider, wenn in Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung objek-tiv kein Arzneimittel vorliegt, die Einordnung einer Substanz unter den Arznei-mittelbegriff und damit auch die Strafbarkeit nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften allein mit der vom Hersteller oder vom Abgebenden zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung begründet würde. Denn dies würde nicht zu [X.], sondern zu einer Erweiterung des Tatbestandes führen, da eine Strafbarkeit nach dem [X.] auch dann gegeben wäre, wenn die in den Verkehr gebrachte Substanz nach der Verkehrsanschauung kein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] aF darstellte. Steht daher aufgrund objektiver Kriterien fest, dass ein Stoff bzw. eine Stoffzubereitung zu keinem der in § 2 [X.] aF genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, kommt ein Rück-griff auf die Zweckbestimmung, die der Hersteller eines Mittels oder derjenige, der es in den Verkehr bringt, diesem Mittel gibt, zur Begründung einer Strafbar-keit nach dem [X.] nicht in Betracht. 12 II[X.] 1. Dennoch halten die Schuldsprüche auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bei der von den Angeklagten vertriebenen Substanz handelt es sich entgegen der [X.] des [X.]s auch nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF. 13 - 13 - a) Ob ein Stoff (oder eine Zubereitung aus Stoffen) zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF aufgeführten Zwecke bestimmt ist, richtet sich [X.] nach der Verkehrsanschauung. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers - hier: der am Gebrauch euphorisierend wirkender Mittel Interessierten - abzu-stellen. Die Verkehrsanschauung knüpft dabei regelmäßig an eine schon beste-hende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Anschauungen der Verbraucher werden weiter-hin durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmako-logischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der [X.] oder medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanwei-sungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel dem Verbrau-cher allgemein entgegentritt. Von Bedeutung sind schließlich auch der Umfang der Verbreitung eines Produkts, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern, aber auch die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem Gebrauch (vgl. [X.]St 46, 380, 383; [X.]Z 151, 286, 291; BVerwGE 97, 132, 135; [X.]/[X.], aaO [X.] § 2 [X.]. 20 f.; Körner, aaO [X.]. [X.] Rdn. 12 f.). 14 b) Das [X.] hat angenommen, dass es sich bei [X.] nach der Verkehrsauffassung um eine Industriechemikalie und nicht um ein Arzneimittel handele, und dies damit begründet, dass die Verwendung als Rauschdroge ge-genüber der industriellen Verwendung quantitativ unbedeutend sei. Tatsächlich hat die Rechtsprechung bei der Prüfung der [X.] eines Stof-fes darauf abgestellt, wie groß der Anteil der Verbraucher ist, die diesen Stoff als Arzneimittel ansehen (vgl. [X.]St 46, 380, 383 m.w.[X.]). Dabei ging es [X.] - 14 - doch um die anders gelagerte Frage der Abgrenzung zwischen Arznei- und Le-bensmitteln. In derartigen Fällen kann es gerade deshalb zu Abgrenzungs-schwierigkeiten kommen, weil sich die Verwendung von Arznei- oder Lebens-mitteln bei einer oralen Einnahme äußerlich nicht voneinander unterscheidet. Bei der Beurteilung, ob sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der Arzneimit-teleigenschaft eines Stoffes gebildet hat, kann es daher bedeutsam sein, wie viele der Verbraucher den Stoff in die eine oder andere Richtung verwenden wollen. Anders als bei der Einordnung eines Stoffes als Arznei- oder Lebensmit-tel wird [X.] aber nicht einheitlich verwendet. Vielmehr unterscheidet sich die Art und Weise seines Gebrauchs nach dem jeweiligen Verwendungszweck. In der chemischen Industrie wird es in großen [X.] produziert und anderen Stoffen zur Durchführung von chemischen Synthesen oder - in einer geringen Konzentration von lediglich fünf bis zehn Prozent - zur Herstellung von [X.] und Lösungsmitteln zugesetzt. Demgegenüber wird [X.] von Personen, die sich damit berauschen wollen, in einer Dosis von wenigen Millilitern und in nahezu reiner Form konsumiert. Da diese unterschiedlichen [X.] weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar sind, kommt es für die Beurteilung einer Verkehrsauffassung nicht auf deren zahlenmäßiges Verhältnis zueinander an. Maßstab kann vielmehr nur die Verwendung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises sein, in dem das Mittel auf dieselbe Art und Weise gebraucht wird, da nur insoweit eine Vergleichbarkeit der Verwendungsmöglichkeiten be-steht. Die quantitative Betrachtungsweise des [X.]s berücksichtigt zu-dem nicht, dass es schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes, wie er etwa auch vom [X.] bezweckt wird (vgl. § 1 [X.]), nicht angezeigt ist, bei der Beurteilung einer Verkehrsauffassung allein auf einen zahlenmäßigen Vergleich der unterschiedlichen [X.] abzustellen. Selbst wenn 16 - 15 - mehrere zehntausend Tonnen eines Stoffes zu industriellen Zwecken einge-setzt werden, sagt dies für sich genommen noch nichts darüber aus, ob dieser Stoff daneben nicht auch von einer großen Zahl von Verbrauchern zur Anwen-dung im oder am menschlichen Körper eingesetzt wird, selbst wenn der Um-fang des Gebrauchs für diese Anwendung gegenüber dem Umfang der indus-triellen Verwendung verhältnismäßig gering erscheinen mag. Da sich auch [X.] durch die Verwendung eines solchen Stoffes einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen können, liefe es den Aspekten des Ge-sundheitsschutzes zuwider, ihnen diesen Schutz durch das [X.] zu versagen, nur weil dieser Stoff quantitativ überwiegend in der Industrie Verwendung findet. Dem [X.] ist zwar zuzugeben, dass die [X.] eines Stoffes freilich nicht schon dadurch begründet wird, dass er von einigen weni-gen Verbrauchern, denen die Wirkungsweise des Stoffes bekannt ist, als Rauschmittel verwendet wird. Kennen aber zahlreiche Verbraucher die [X.] eines Mittels und hat sich eine Verbrauchergewohnheit gebildet, dieses Mittel zu den in § 2 Abs. 1 [X.] aF benannten Zwecken zu verwenden, so liegt ein Arzneimittel vor (vgl. [X.], aaO [X.] § 2 [X.]). c) An diesen Maßstäben gemessen, gilt Folgendes: Nach den Feststel-lungen des [X.]s führt die Einnahme von [X.] ([X.]) bei einem Menschen zu [X.], es beeinflusst die Stimmungslage und wirkt euphorisierend, angstlösend und sexuell stimulierend. Der dauerhafte Missbrauch kann zu schweren Abhängigkeitserkrankungen führen, schon [X.] Überdosierungen zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Krämpfen, Brechreiz, Verwirrung, Atemstillstand, Herz- oder Kreislaufversagen und möglicherweise auch zum Tod des Einnehmenden. Da sich [X.] nach der Einnahme im Körper in kurzer [X.] in [X.] ([X.]) um-wandelt, [X.] es ist, entspricht [X.] auch in seiner pharmakologischen 17 - 16 - Wirkung dieser Droge, die unter dem Namen —[X.] bekannt ist und aufgrund der 16. BtMÄndV vom 28. November 2001 ([X.]) seit 1. März 2002 dem [X.] unterfällt. [X.] wird nach den Fest-stellungen des [X.]s zudem als Wirkstoff in Medikamenten genutzt. So findet sich dieser Stoff in dem Medikament —Somsanitfi, einer Injektionslösung für Anästhesiezwecke, und —Xyremfi, das zur Behandlung von Schlafstörungen verwendet wird. Hinzu kommt, dass die berauschende Wirkung von [X.] öffent-lich bekannt ist. Gerade wegen der Gefahr des Missbrauchs von [X.] als Droge oder als Ausgangsstoff zur Herstellung des unter das [X.] fallenden Mittels [X.] (—[X.]) unterwirft sich die chemische Industrie einer freiwilligen Selbstkontrolle durch das sog. Monitoring, indem die Hersteller von ihren Abnehmern Endverbleibserklärungen verlangen. Solche Schutzmaßnahmen sprechen dagegen, dass nur wenige Verbraucher Kenntnis von den Verwendungsmöglichkeiten des [X.] als Droge oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Drogen haben und sich der Miss-brauch von [X.] deshalb nur auf einen geringen Kreis von Anwendern be-schränkt. Der Umstand, dass sich zudem im [X.] leicht zugängliche [X.] über die Wirkungsweise des [X.] finden, spricht ebenfalls dafür, dass diese einem größeren Verbraucherkreis bekannt ist. Auf diese Weise haben auch die Angeklagten ihre Kenntnisse von der berauschenden Wirkung der Substanz erlangt. In —Drogenforenfi im [X.], an denen auch der Angeklagte [X.] mit eigenen Beiträgen aktiv teilgenommen hat, wird nach den Feststellungen des [X.]s anhaltend über die Verwendung von [X.] als Rauschmittel, die dazu angebrachte Dosierung, etwaige Vorsichtsmaßnahmen und insbesondere mögliche Bezugsquellen diskutiert. Das [X.] hat zu-dem festgestellt, dass in einer Pressemitteilung der Zollfahndung in [X.] vom 28. April 2004 - die im Übrigen auch den beiden Angeklagten vorlag - über 18 - 17 - Ermittlungen gegen ein [X.]er Unternehmen berichtet worden sei, das ei-ne größere Menge an [X.] beschafft habe, das zur Herstellung der syntheti-schen Droge [X.], besser bekannt unter dem Namen —[X.], verwen-det werden könne. Diese Pressemitteilung enthielt zudem einen Text mit der Überschrift —Hintergrund-Info Liquid Ecstasyfi, in dem unter anderem auf die pharmakologische Wirkung und die beträchtlichen Gesundheitsgefahren dieser Substanz hingewiesen wurde. Das [X.] hat zudem festgestellt, dass es eine Praxis von zahlrei-chen [X.]enten gibt, [X.] aufgrund seiner berauschenden Wirkung als Dro-ge zu verwenden, und sich hierfür auch ein Markt gebildet hat. In diesem [X.] ist es zu sehen, dass nach den landgerichtlichen Feststellungen allein von den Angeklagten im hier relevanten Tatzeitraum etwa 5.000 Liter [X.] durch mehr als 4.000 [X.] veräußert wurden. Unter Zugrun-delegung einer Dosierung von zweieinhalb Millilitern, die regelmäßig noch nicht unmittelbar zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, ergibt sich, dass aus der von den Angeklagten veräußerten verfahrensgegenständlichen Gesamt-menge an [X.] mindestens zwei Millionen [X.]einheiten hätten hergestellt werden können. Angesichts dieser Umstände, namentlich der pharmakologi-schen Wirkung von [X.] und der Möglichkeiten, sich über diese etwa durch [X.] hierüber im [X.] zu informieren, sowie der von dem [X.] fest-gestellten beträchtlichen Verkaufszahlen und [X.] an [X.], die von den [X.] veräußert wurden, steht fest, dass zahlreichen Verbrauchern die [X.] von [X.] bekannt ist und sich auch ein entsprechender Markt an [X.]enten gebildet hat. Diese Substanz ist daher auch nach der allgemei-nen Verkehrsanschauung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Fall einer [X.] Einnahme dazu bestimmt, den seelischen Zustand eines Menschen zu [X.] - 18 - einflussen. Demnach handelt es sich aber nicht nur nach der Zweckbestim-mung durch die Angeklagten, sondern bereits nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF (so auch Körner, BtMG 6. Aufl. Anhang zum BtMG Teil [X.] Rdn. 615; allgemein zur Einordnung von Psychopharmaka unter den Arzneimittelbegriff vgl. [X.]St 43, 336, 341 m.w.[X.]; [X.]/[X.], Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. [X.] § 2 [X.]. 74). d) Der Umstand, dass das [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der [X.] des [X.] gebildet hat, einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, indem es [X.] auf das zahlenmäßige Verhältnis der unterschiedlichen [X.] abgestellt hat, erfordert nicht die Aufhebung des [X.]eils. Die Beurteilung der Verkehrsanschauung ist zwar grundsätzlich tatgerichtliche Aufgabe (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 21). Hat das Tatgericht aber bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und sich deshalb - wie im vorliegenden Fall - daran gehindert gesehen, einen Schluss auf deren Bestehen zu ziehen, kann das Revisionsgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen selbst die Schlussfolgerungen zie-hen, die sich auch dem Tatgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden [X.] hinsichtlich des Bestehens einer Verkehrsauffassung aufgedrängt [X.], und in der Sache selbst entscheiden. Es kann insoweit nichts anderes [X.], als bei einer - noch weiter gehenden - Schuldspruchänderung zu Lasten eines Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Auch dort kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn das [X.] durch umfangreiche Feststellungen eine Tatsachengrundlage geschaf-fen hat, deren Änderung oder Ergänzung durch eine weitere Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann ([X.] NStZ 2001, 187, 188; [X.] in [X.]. § 354 Rdn. 12). Solche umfangreichen und rechtsfehlerfrei getroffenen 20 - 19 - Feststellungen, die dem Senat die Beurteilung ermöglichen, ob sich hinsichtlich der [X.] des [X.] eine entsprechende Verkehrsanschauung gebildet hat, liegen hier vor. 2. Der Einordnung von [X.] als Arzneimittel steht es nicht entgegen, dass aufgrund der 17. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 12. Februar 2002 ([X.]) [X.] von [X.] - und damit auch [X.] - vom Anwendungsbereich des [X.]es ausgenommen [X.] sind. Dies hat für eine Strafbarkeit der Angeklagten nach dem [X.] keine Bedeutung. Die Begriffe Arzneimittel und Betäubungsmittel schlie-ßen sich nicht gegenseitig aus. So ergibt sich aus § 81 [X.], dass auf Arznei-mittel, die zugleich Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, neben den [X.] des [X.] auch die des BtMG anwendbar sind. Dieses Zusammenwir-ken von Betäubungsmittel- und Arzneimittelrecht hat zur Folge, dass der Um-gang mit Substanzen, die nicht Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, nur nach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften straflos ist. Insbesondere eine mögliche Strafbarkeit nach dem [X.] bleibt hiervon aber un-berührt (vgl. [X.]St 43, 336, 342; Körner, aaO § 1 BtMG Rdn. 12). 21 3. Bei dem von den Angeklagten vertriebenen [X.] handelt es sich, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, auch um ein bedenkliches Arzneimit-tel gemäß § 5 [X.]. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Arzneimittel bedenklich, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizi-nischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einnahme von [X.] kann zu Krämpfen, Brechreiz, Verwirrung und ko-matösen Zuständen führen. Durch eine Überdosierung oder eine Einnahme in 22 - 20 - Verbindung mit geringen [X.] an Alkohol kann es zu einem lebensbedrohli-chen Atemstillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen kommen. Selbst wenn sich die eingenommene Dosis in einem Bereich bewegen sollte, der nicht unmittelbar zu den beschriebenen schweren Gesundheitsschäden führt, macht der dauerhafte [X.] von [X.] süchtig. Es kann zu schwerwiegenden [X.] kommen, mit der Folge, dass Schwerstabhängige die Substanz - auch in der Nacht - stündlich einnehmen müssen, um nicht an star-ken Entzugserscheinungen zu leiden. Die Angeklagten haben das [X.] über-wiegend ohne Dosierungsanleitung und ohne Rücksicht auf das Alter oder die Erfahrungen ihrer Kunden mit entsprechenden Mitteln zum Zweck der oralen Einnahme beliebig weiterverkauft, obwohl sie um die gesundheitlichen Gefah-ren insbesondere bei Überdosierung oder dauerhaftem Gebrauch wussten. Ihre Abnehmer haben die Substanz dementsprechend als Rauschmittel verwendet, so dass vorliegend der bestimmungsgemäße Gebrauch des [X.] mit dem auf diesem Markt vorgesehenen Missbrauch gleichzusetzen ist (vgl. [X.]R [X.] § 95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittel 2). 4. Weiter liegt kein Rechtsfehler darin, dass das [X.] entgegen der von der Staatsanwaltschaft - ausweislich der [X.]eilsgründe - in ihrem [X.] vertretenen Auffassung die beiden Angeklagten nicht jeweils wegen nur einer Tat verurteilt hat. Das [X.] hat trotz umfangreicher Beweisauf-nahme keine konkreten Feststellungen dazu treffen können, ob und in welchem Umfang die Angeklagten durch die jeweiligen [X.] ihr Depot je-weils vor dessen vollständiger Entleerung aufgefüllt haben. Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt aber zumindest konkrete Anhaltspunkte voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her-rühren ([X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 20 m.w.[X.]). Fehlen solche [X.], wie im vorliegenden Fall, gebietet es auch der [X.] nicht, 23 - 21 - eine Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 14 m.w.[X.]). Andererseits beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Land-gericht bei der Beurteilung der Konkurrenzen nicht auf die einzelnen von den Angeklagten getätigten [X.] mit ihren privaten Abnehmern abge-stellt, sondern hinsichtlich der einzelnen Lieferungen des [X.] an die Angeklag-ten jeweils eine Bewertungseinheit angenommen hat und deshalb lediglich von acht Fällen des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel aus-gegangen ist. 5. Das [X.] hat schließlich mit zutreffender Begründung einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) der beiden Angeklagten verneint. Nach den Feststel-lungen des [X.]s hatten die Angeklagten, nachdem ihre Wohnungen im Februar 2005 durchsucht worden waren, Rechtsrat hinsichtlich des weiteren Verkaufs von [X.] bei ihren zwei damaligen Verteidigern gesucht. Beide Rechtsanwälte hatten den Angeklagten empfohlen, —zur [X.] wegen einer möglichen Strafbarkeit den Verkauf einzustellen bzw. —von einem solchen [X.] die Finger zu lassenfi. Selbst nach der damaligen Einschätzung des [X.]war eine Abgabe von [X.] zu [X.]zwecken strafbar, wie sich einem von ihm stammenden Eintrag vom Januar 2006 in einem —Dro-gen-Forumfi im [X.] entnehmen lässt: —Solange es (das [X.]) nicht zur Ein-nahme abgegeben wurde, passiert dem Verkäufer nichtsfi ([X.]). [X.] zeigen auch die Bemühungen der Angeklagten, die Abgabe des [X.] zu [X.]zwecken zu verschleiern, indem sie es als Mittel zum Entfernen von Klebstoff (—glue-removerfi) oder Felgenreiniger (—[X.]) anboten, dass sie Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden unter allen Umständen vermei-den wollten. Ein solches Vorgehen der Angeklagten setzt damit die gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und schließt selbst dann, wenn höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht [X.] - 22 - gen, jedenfalls die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinter-pretation der Gesetzeslage strafbar zu machen (vgl. [X.] NJW 2006, 2684, 2686). [X.] Der Senat hat gemäß § 354a StPO geprüft, ob die Neuregelung des Arzneimittelbegriffs durch das am 23. Juli 2009 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 ([X.], S. 1990) eine den Angeklagten günstigere Bewertung zulässt, als dies nach dem bisherigen Arzneimittelbegriff, der auch der Entscheidung des Land-gerichts zugrunde liegt, möglich gewesen ist. Nach der Neufassung sind [X.] unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a [X.] nF). Mit der Neufassung des Arzneimittelbegriffs hat der [X.] weiter gehend als bisher Elemente der Definition des Arzneimittels nach der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und der Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) in das deut-sche Recht überführt. Nach den [X.] bleiben die Ände-rungen zwar weitgehend ohne Auswirkungen in der Anwendungspraxis, weil die Kernelemente der bisherigen [X.] und der gemeinschaftsrechtlichen [X.]definition übereinstimmen (BTDrucks. 16/12256 [X.]). Für den Be-reich der sog. Funktionsarzneimittel (vgl. zum Begriff [X.]/[X.], [X.]. 113. Lfg. § 2 [X.] [X.]. 3) hat der Gesetzgeber aber nunmehr klargestellt, dass es für die Einordnung eines Mittels als (Hu- 25 - 23 - man-)Arzneimittel allein auf dessen Wirkungsweise bei der Anwendung im oder am menschlichen Körper ankommt. Für eine Zweckbestimmung des Mittels nach objektiven Kriterien bleibt insoweit kein Raum mehr. Da durch die Ein-nahme von [X.] die körperlichen und seelischen Zustände eines Menschen beeinflusst werden, kommt diesem Mittel eine pharmakologische Wirkung zu. Nach der Neufassung des Arzneimittelbegriffs handelt es sich bei [X.] deshalb um ein ([X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2a [X.]. Dessen unerlaubte Abgabe an [X.]enten ist daher nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften verboten und unterliegt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 [X.] derselben Strafandrohung wie bisher (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Die Gesetzesänderung lässt daher im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung keine günstigere Bewertung für die beiden Angeklagten zu, so dass im vorliegenden Fall noch von dem Arzneimittelbegriff in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung [X.] war. - 24 - V. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet - wie auch der Generalbundesan-walt, schon in seinen [X.] vom 19. Juni 2009, zutreffend dargelegt hat - ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem gegen den Angeklagten [X.]ergangenen Straf-befehl des [X.] vom 26. Februar 2007 ([X.].:

) hat zu entfallen, da sich die bis 4. Juli 2008 bemessene Sperrfrist infolge des [X.]ablaufs erledigt hat ([X.] NStZ 1996, 433). 26 Wahl [X.] Elf [X.] [X.]

Meta

1 StR 277/09

08.12.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 1 StR 277/09 (REWIS RS 2009, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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