Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 1 StR 621/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9195

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 621/12

vom
8. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar
2013
gemäß §§
46, 349 Abs. 1 [X.]
beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2012 und die Versäumung der Antragsfrist zur Wieder-einsetzung werden als unzulässig verworfen.
[X.] gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem neuen Verteidiger, der ihm durch Bestellung vom 13. August 2012 -
und nicht, wie vorgetragen,
am 16. Oktober 2012 -
als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, am 19. September 2012 zugestellt worden.

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Mit einem am 22. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Mit am 30.
Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung für den Fall beantragt, dass die Revisionsbegründung unvollständig sei. Am 26.
November 2012 hat sich ein Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die ihm gewährt worden ist. Mit einem am 28. Dezember 2012 ein-gegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung be-antragt.

2. Da die Revisionsbegründung nicht unvollständig, sondern verspätet ist, mithin die Bedingung,
unter der Wiedereinsetzung beantragt worden ist, nicht eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund über
den am 30. Oktober 2012 eingegangenen Antrag nicht zu entscheiden.

3. Die am 28. Dezember 2012 eingegangenen Anträge sind unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht eingehalten worden sind. Die jeweilige Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann die Hindernisse, die einer rechtzeitigen Revisionsbegründung und einem rechtzeiti-gen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden, weggefallen sind. [X.] für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von §
45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristver-säumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wah-rung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist -
wie hier,
da der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des [X.] von den versäumten Fristen hätte erfahren können -
, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.] auch, dass der 2
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Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. [X.], [X.], 54 f.; NStZ-RR 2010, 378). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eige-nes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre ([X.], Beschluss vom 4. August 2010 -
2 [X.]; [X.], [X.], 55. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Ange-klagte von der Versäumung der [X.] und der Frist des §
45 [X.] Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.

4. [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 [X.]), da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit verspätet begründet worden ist.

5. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.] Rothfuß Jäger

Cirener

Radtke
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7

Meta

1 StR 621/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 1 StR 621/12 (REWIS RS 2013, 9195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9195

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